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BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 23.10.2002 - 1 StR 541/01
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
________________
StGB § 332
1. Zum Sichbereitzeigen i.S.d. § 332 Abs. 3 StGB.
2. Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung
von Drittmitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -).
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01 - LG Ulm
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 541/01
vom
23. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
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wegen Bestechlichkeit u. a.
- 3 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am
15. Oktober 2002 in der Sitzung vom 23. Oktober 2002, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung am 15. Oktober 2002 -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Ulm vom 13. Juli 2001
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der
Vorteilsannahme in zehn Fällen sowie der Bestechlichkeit in
einem Falle schuldig ist;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in elf Fällen
zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 330 DM verurteilt
und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 26.675 DM angeordnet. Die Revision
des Angeklagten beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt in zehn der elf Fälle zu einer Änderung
des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs;
im übrigen ist es unbegründet.
- 5 -
A.
Der Verurteilung des Angeklagten liegt zugrunde, daß er als Universitätsprofessor
und Leiter der Sektion und späteren Abteilung für Herzchirurgie
eines Universitätsklinikums von Firmen für medizintechnische Produkte, die
seine Abteilung belieferten, Zuwendungen und Leistungen erhielt. Die Firmen
übernahmen die Kosten für Kongreßreisen des Angeklagten sowie für Betriebsund
Weihnachtsfeiern, zu denen er seine Abteilung einlud. In einem Falle wurde
seiner Abteilung im Gegenzug zu Beschaffungsentscheidungen ein medizintechnisches
Gerät zur Verfügung gestellt. Das Landgericht sieht darin auch
persönliche Vorteile des Angeklagten. Mit der Annahme der Zuwendungen habe
er seine Bereitschaft gezeigt, sich bei seinen Beschaffungsentscheidungen
beeinflussen zu lassen; in einem der Fälle - der Zurverfügungsstellung eines
medizintechnischen Geräts - habe der Angeklagte seine Entscheidung auch
tatsächlich an dem Vorteil mit orientiert. Das Landgericht hat deshalb in allen
Fällen pflichtwidriges Handeln des Angeklagten angenommen und den Tatbestand
der Bestechlichkeit für erfüllt erachtet.
I.
Der Angeklagte ist ordentlicher Professor an der Universität U. und
leitet die Abteilung Herzchirurgie des Universitätsklinikums. Nach der internen
Geschäftsverteilung des Universitätsklinikums war ausschließlich dessen Abteilung
Materialwirtschaft für die Bestellung sämtlicher medizinischer Produkte,
Verbrauchsmaterialien und Investitionsgüter zuständig. Mangels Erfahrung der
Abteilung im Bereich der Herzchirurgie wurde dem Angeklagten indes von Beginn
seiner Tätigkeit an - vor allem im Bereich der Herzklappen und Conduits -
faktisch gestattet, direkt bei den Firmen die benötigten Medizinprodukte zu
bestellen oder auf seine Weisung durch seine Mitarbeiter bestellen zu lassen.
- 6 -
Die Lieferfirma stellte diese bei der Abteilung Materialwirtschaft in Rechnung.
Teilweise wurden Bestellungen auch von der Abteilung Materialwirtschaft
selbst vorgenommen. Dieser Abteilung kam im Ergebnis lediglich eine ausführende
Funktion zu, weil ihr vom Angeklagten ärztlicherseits sowohl die zu beschaffenden
Produkte als auch die Menge vorgegeben wurden. Im Bereich der
sog. Oxygenatoren schloß die Abteilung Materialwirtschaft auch sog. Rahmenvereinbarungen
über den Bezug größerer Einheiten mit den Lieferfirmen, wobei
der Angeklagte auch hier die zu verwendenden Produkte auswählte. Ihm kam
als Ärztlichem Direktor die letztliche Entscheidungsgewalt darüber zu, welche
Produkte von welchem Lieferanten bezogen wurden. Insbesondere bei der Beschaffung
von mechanischen Herzklappen, Conduits und Oxygenatorensystemen
einschließlich der zugehörigen Schlauchsets war ihm ein Auswahlermessen
eingeräumt. Dieses war u.a. als oberstem Gebot am Wohl des Patienten,
an der Wirtschaftlichkeit der Krankenversorgung, der Lieferbarkeit, der Handhabung,
dem Service und der Produktsicherheit auszurichten. Die Abteilung
des Angeklagten bezog Herzklappenprothesen unterschiedlicher Art sowie
Oxygenatoren und Schlauchsets von verschiedenen Firmen.
Zu den einzelnen Taten hat das Landgericht folgendes festgestellt:
1. Die Firma C. Laboratories GmbH belieferte die Abteilung mit Oxygenatoren
und Schlauchsets.
a) Mit dem Vertriebsleiter von C. vereinbarte der Angeklagte, daß er
von C. in den Jahren von 1994 bis 1996 insgesamt 900 Optima-
Oxygenatoren, pro Jahr mindestens 300 Stück, abnehme und C. ihm im Gegenzug
eine sog. duale Antriebskonsole für ein Thoratec-Kunstherz nebst Zubehör
auf Basis eines "Leihvertrages" zur Verfügung stelle. Diese duale Antriebskonsole
verkaufte C. seinerzeit zu einem Listenpreis von 149.000 DM;
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der Beschaffungspreis für C. belief sich auf 89.101 DM (jeweils ohne Mehrwertsteuer).
Das angelieferte - allerdings gebrauchte - Gerät wurde zumindest
an vier Patienten im klinischen Bereich eingesetzt. Darunter befand sich auch
ein Privatpatient, für dessen Behandlung der Angeklagte privatliquidationsberechtigt
war.
Diese Kopplung der Beschaffung der Oxygenatoren mit der Gestellung
der dualen Antriebskonsole durch C. ("Bündelvereinbarung") hielt der Angeklagte
vor der Abteilung Materialwirtschaft der Universität geheim. Er hatte die
Beschaffung des Thoratec-Systems mit einem Einzelantriebsmodul beantragt
und dabei wahrheitswidrig angegeben, das Thoratec-System zur Anwendung
bei Versuchstieren (Hunden) zu benötigen. Tatsächlich wollte er mittels dieses
"taktischen Antrags" seine Transplantationspläne vorantreiben und das Gerät
im klinischen Einsatz verwenden. Dafür war indessen im Blick auf die für den
Einsatz am Menschen ausreichende Sicherheit der Erwerb einer dualen Antriebskonsole
unabdingbare Voraussetzung, für die dem Klinikum die Geldmittel
fehlten. Aus diesem Grunde hatte sich C. bereit erklärt, die Konsole als
Gebrauchtgerät zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte empfahl der Abteilung
Materialwirtschaft die Abnahme von 300 Oxygenatoren pro Jahr, da dies
günstiger sei. Entsprechend dieser Empfehlung bestellte die Abteilung Materialwirtschaft
zunächst 300 Stück zum Gesamtpreis von 565.500 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer. Im Jahr 1994 wurden 302, im Jahr 1995 329 Oxygenatoren
und 1996 sogar 381 Oxygenatoren von C. geliefert.
Die Firma C. verfolgte die Geschäftsstrategie, eine Beziehungsebene
zu herzchirurgischen Entscheidungsträgern aufzubauen und über entsprechende
Bündelvereinbarungen den Verkauf ihrer Produkte zu fördern, wesentlich
auszuweiten und langfristig abzusichern.
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Das Landgericht geht in diesem Falle davon aus, daß der Angeklagte
sich nicht nur bereit gezeigt habe, den in der Gestellung der dualen Antriebskonsolen
liegenden Vorteil bei seiner Auswahlentscheidung mit auf die Waagschale
zu legen, sondern daß er sich bei seiner Entscheidung für den Oxygenator
der Firma C. tatsächlich und maßgeblich von diesem Vorteil habe
beeinflussen lassen, selbst wenn die Entscheidung für dieses Produkt noch
innerhalb seines Ermessensspielraums gelegen habe (UA S. 83; Fall A.1. der
Urteilsgründe, UA S. 16).
b) Am 15. Dezember 1993 fand auf persönliche Einladung des Angeklagten
eine Weihnachtsfeier der Abteilung Herzchirurgie statt. Diese wurde
von einem Partyservice ausgerichtet. Die Kosten - einschließlich der für Showrevue
und Musikunterhaltung - beliefen sich auf 8.790,13 DM inclusive Mehrwertsteuer.
Der Angeklagte beglich die Rechnung von seinem Geschäftskonto
und bat im darauffolgenden Januar die Inhaberin des Partyservice, die Rechnung
in drei Teilrechnungen an die Firmen C. , S. und H. -
aufzusplitten, die inhaltlich gleichlautend für Speisen und Getränke aus
Anlaß einer Veranstaltung der Abteilung Herzchirurgie auszustellen waren. Für
C. sollte eine Teilrechnung über 1.040,13 DM erstellt werden. Diese übersandte
der Angeklagte im Februar 1994 an den Vertriebsdirektor von C. mit
der Bitte um Erstattung des Betrages auf sein Geschäftskonto, was entsprechend
einer schon vor der Weihnachtsfeier getroffenen Absprache geschah
(Fall A.2. der Urteilsgründe, UA S. 18 f.).
c) Auch im Jahr darauf, am 6. Dezember 1994, veranstaltete der Angeklagte
eine Weihnachtsfeier, zu der er wieder persönlich einlud. Bereits zuvor
hatte der Vertriebsdirektor von C. dem Angeklagten wegen der erfolgreichen
Geschäftsbeziehung erneut eine finanzielle Beteiligung angeboten. Nach der
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Feier besprach der Angeklagte mit dem Vertriebsleiter erhebliche Probleme,
die mit dem bezogenen Oxygenatoren-Typ im klinischen Einsatz aufgetreten
waren und die bei Kardiotechnikern der Abteilung zu Widerstand gegen die
Verwendung dieses Geräts geführt hatten. Der Angeklagte hielt gleichwohl an
seiner Abnahmeverpflichtung von mindestens 300 Stück pro Jahr fest. Das
Landgericht geht davon aus, daß deren weitere Verwendung "noch innerhalb
des Ermessensspielraumes" des Angeklagten lag (UA S. 83). Entsprechend
der telefonischen Absprache mit dem Vertriebsleiter von C. veranlaßte der
Angeklagte den ausrichtenden Partyservice, eine direkte Rechnung an C. in
Höhe von 4.860 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu stellen, die von C.
bezahlt wurde (Fall A.3. der Urteilsgründe, UA S. 19).
2. Die Firma S. versorgte die Abteilung
des Angeklagten ebenfalls mit Oxygenatoren und Schlauchsets. Sie verfolgte
die Verkaufsstrategie, Zuwendungen an Klinikärzte von Umsätzen oder Umsatzerwartungen
ihrer Produkte abhängig zu machen. Die Ärzte wurden zu
Kongressen eingeladen und mit Zahlungen auf Drittmittelkonten sowie durch
Übernahme der Kosten für Feiern unterstützt. Zur bereits erwähnten Weihnachtsfeier
des Angeklagten am 15. Dezember 1993 steuerte auch die Firma
S. einen Betrag bei. Entsprechend einer vor Durchführung der Feier erteilten
mündlichen Zusage veranlaßte der Angeklagte, der die Rechnung an den
ausrichtenden Partyservice zuvor von seinem eigenen Geschäftskonto gezahlt
hatte, daß der Partyservice einen Betrag in Höhe von 4.800 DM der Firma S.
in Rechnung stellte. Diese überwies den vom Angeklagten verauslagten
Betrag auf dessen Geschäftskonto (Fall B. der Urteilsgründe, UA S. 20).
3. Die Firma B. belieferte die Abteilung Herzchirurgie
der Universität U. mit Herzklappen. Im Herbst 1992 vereinbarte der
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Angeklagte mit einem Außendienstmitarbeiter, daß B. für jede im Geschäftsjahr
1993 gelieferte "Duromedics-Klappe" einen Betrag in Höhe von
500 DM zur freien Verfügung des Angeklagten - nach dessen näherer Weisung
- auszahlen solle. Bis zur Auszahlung sollte der Betrag auf einem B. -
internen Bonuskonto verbleiben. Den Verantwortlichen von B. war gleichgültig,
zu welchen Zwecken der Angeklagte das Guthaben verwenden würde.
Da zum Zeitpunkt dieser Absprache noch nicht klar war, wie viele Herzklappen
der Angeklagte beziehen würde, stand auch der zum Abruf bereitzustellende
Betrag noch nicht fest. Im Verlauf des Geschäftsjahres 1993 nahm die Herzchirurgie
U. 39 Duromedics-Klappen ab. Das Bonusguthaben des Angeklagten
belief sich dementsprechend auf insgesamt 19.500 DM. Das Guthaben rief
der Angeklagte bei B. wie folgt ab:
a) Für die Weihnachtsfeier des Angeklagten als Chef der damaligen
Sektion Herzchirurgie am 15. Dezember 1992 gab B. die Zusage - obwohl
auf dem Bonuskonto noch keine Gutschrift vermerkt war -, diese mit einem Betrag
von 3.000 DM zu unterstützen. Tatsächlich erfolgte im April 1993 eine
Überweisung auf das Geschäftskonto des Angeklagten in Höhe von 2.980 DM
(Fall C.1. der Urteilsgründe, UA S. 23).
b) Auf Einladung von B. nahm der Angeklagte vom 19. bis 22. September
1993 an einem Kongreß in Barcelona/Spanien teil. B. übernahm
die Buchung und die Bezahlung des Flugtickets zum Preis von 1.505 DM direkt
an die Fluggesellschaft sowie die Kosten für die Hotelunterbringung in Höhe
von 890,11 DM (Fall C.2. der Urteilsgründe, UA S. 24).
Später überwies B. auf das Drittmittelkonto des Angeklagten noch
Beträge in Höhe von 15.000 DM und 10.000 DM als Entgelte für Studien. Diese
Überweisungen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Im Herbst
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1993 vereinbarte der Angeklagte mit B. die Fortführung der Bonus-
Vereinbarung für das Geschäftsjahr 1994. In deren Rahmen wurden seinem
Bonuskonto insgesamt 10.500 DM gutgeschrieben. Der Angeklagte bezog jedoch
ab Juni 1994 keine weiteren "Duromedics-Tekna-Klappen" mehr, da in
der Herzchirurgie U. ein Patient notfallmäßig wegen eines Flügelbruchs einer
solchen Klappe operiert werden mußte. Aus medizinischen Gründen, insbesondere
denen des Wohls seiner Patienten, setzte der Angeklagte seither diese
Klappe ab und bezog andere Fabrikate.
4. Die H. GmbH für medizinische Systeme belieferte die Abteilung
des Angeklagten vor allem mit Herzklappen des Herstellers M.
GmbH.
a) Auf Einladung des Angeklagten fand am 27. April 1993 in einem
Restaurant eine Feier statt, zu der der Angeklagte seine Mitarbeiter eingeladen
hatte. Anlaß war wahrscheinlich die Hochstufung der Sektion Herzchirurgie
zu einer eigenständigen Abteilung. Dem Angeklagten wurde für die
Verköstigung seiner Gäste eine Rechnung über 3.200 DM inklusive Mehrwertsteuer
gestellt, die er zunächst aus eigenen Mitteln bezahlte. Mit einem
Mitarbeiter von H. vereinbarte er die Übernahme der Kosten dieser
Feier durch H. ; diese überwies ihm auf sein Geschäftskonto den verauslagten
Rechnungsbetrag (Fall D.1. der Urteilsgründe, UA S. 27).
b) Zur Weihnachtsfeier des Angeklagten für seine Mitarbeiter am
15. Dezember 1993 steuerte auch H. einen Kostenbeitrag in Höhe von
2.950 DM zu. Der ausrichtende Partyservice erstellte dazu eine Teilrechnung
auch für diese Firma, die den vom Angeklagten verauslagten Betrag am
16. März 1994 auf dessen Geschäftskonto überwies (Fall D.2. der Urteilsgründe,
UA S. 27).
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c) Auf Einladung der H. nahm der Angeklagte vom 16. bis
19. Februar 1994 an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Thorax-,
Herz- und Gefäßchirurgie in Bonn teil. Die Firma übernahm die Kosten der
Übernachtung in einem Doppelzimmer des Hotels in Höhe von 804 DM
(Fall D.3. der Urteilsgründe, UA S. 28).
5. Die St. GmbH belieferte die Herzchirurgie U. ebenfalls
mit Herzklappen und Conduits. Sie verfolgte die Geschäftspolitik, den Absatz
der Herzklappen auch mittels Zahlungen im Forschungsbereich zu fördern, für
Kliniken oder Chefärzte firmeninterne Bonuskonten einzurichten und pro bezogener
Klappe Rückstellungen zu tätigen. Überdies unterstützte St. die
Chefärzte bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern, um ein "günstiges Geschäftsklima"
herzustellen und zu erhalten; sie finanzierte die Anschaffung von
Geräten und bezahlte Reise- sowie Übernachtungskosten bei Kongressen.
a) Der Angeklagte nahm auf Einladung von St. vom 14. bis
16. September 1992 an einem allgemeinen herzchirurgischen Kongreß in
Genf/Schweiz teil. St. übernahm die Übernachtungs- und Bewirtungskosten
in Höhe von 915 Schweizer Franken (rund 1.000 DM; Fall E.1. der Urteilsgründe,
UA S. 31).
b) Vom 13. bis 20. März 1993 lud St. den Angeklagten zu einem
herzchirurgischen Kongreß nach Zürs/Österreich ein und übernahm zumindest
die Kosten für die Übernachtung des Angeklagten mit Halbpension in Höhe von
umgerechnet 2.646,52 DM. Die Kosten für die Unterbringung von Familienangehörigen
- mit Ausnahme eines Zusatzbetts in seinem Zimmer - trug der Angeklagte
selbst. Er nutzte die Gelegenheit, um mit seiner Familie auch Ski zu
fahren (Fall E.2. der Urteilsgründe, UA S. 31).
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Das Landgericht geht hinsichtlich sämtlicher Zuwendungen für Kongreßreisen
und Betriebsfeiern davon aus, der Angeklagte habe sich durch die Annahme
der Zahlungen und der Einladungen zu den Kongressen zugleich bereit
gezeigt, diesen Zuwendungen bei seinen zukünftigen Beschaffungsentscheidungen
Raum zu geben und sie mit "in die Waagschale" zu werfen. Ihm sei
klar gewesen, daß die gewährte Unterstützung auch als Gegenleistung für seine
bisherigen, aber eben auch die künftigen Entscheidungen bei der Produktauswahl
erfolgt sei.
II.
Der Angeklagte hat die Zuwendungen im einzelnen eingeräumt, sich im
übrigen aber im wesentlichen dahin verteidigt, zwischen diesen und seinen
Beschaffungsentscheidungen habe kein Zusammenhang bestanden; das gelte
namentlich hinsichtlich der Gestellung der dualen Antriebskonsole durch die
Firma C. und die Beschaffung der Oxygenatoren dieser Firma. Unsaubere
Kopplungsgeschäfte habe er stets abgelehnt. Bis Mitte der 90er Jahre sei ein
nicht umsatzbezogenes Sponsoring der Industrie branchenüblich gewesen.
Das von der Industrie durchgeführte Kongreßsponsoring sei Anfang der 90er
Jahre so weit gegangen, daß es einem selbstzahlenden Kongreßteilnehmer
nicht mehr möglich gewesen sei, ein Zimmer in einem Kongreßhotel zu erhalten.
Die Personalabteilung des Universitätsklinikums habe das allgemein bekannte
Kongreßsponsoring nie problematisiert. Durch die Veranstaltung der
Feiern habe er keinen persönlichen Vorteil gehabt. Ohne die Zahlungen der
Firmen hätte er die Weihnachtsfeiern aber bescheidener ausgerichtet.
Soweit der Angeklagte einen Konnex zwischen den Zuwendungen und
seinen Produktentscheidungen in Abrede gestellt hat, hat die Strafkammer seine
Einlassung aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für widerlegt
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erachtet. Gleiches gilt hinsichtlich der Kopplung der mit der Firma C. getroffenen
Vereinbarung zur Beschaffung von Oxygenatoren und der Gestellung
einer dualen Antriebskonsole. Hingegen hat die Strafkammer angenommen,
daß das Sponsoring von Kongreß- und Betriebsfeiern im Tatzeitraum branchenüblich
gewesen sei. Zudem ist sie davon ausgegangen, daß die Verwaltung
des Universitätsklinikums ungeachtet der klaren Interessen der Industrie
eine effektive Kontrolle nicht ausübte.
III.
Das Landgericht hat den Tatbestand der Bestechlichkeit in allen Fällen
als erfüllt angesehen (§ 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB in der bis zum
19. August 1997 geltenden Fassung). Die Übernahme der Reise- und Übernachtungskosten
zu den Kongressen, die Erstattung der Kosten für Feiern sowie
die Nutzungsmöglichkeit der dualen Antriebskonsole stellten für den Angeklagten,
der als Beamter auf Lebenszeit Amtsträger sei, einen Vorteil dar. Da er
auf die Übernahme der Kosten für Kongreßreisen keinen Anspruch gehabt habe,
habe sich seine materielle Lage insoweit unmittelbar verbessert. Gleiches
gelte für die Erstattung der Kosten für die Feiern, zu denen er persönlich eingeladen
und die er selbst abgehalten habe. Durch die Gestellung der dualen
Antriebskonsole sei er zumindest mittelbar bessergestellt worden, weil sich die
wissenschaftlichen Arbeits- und Entfaltungsmöglichkeiten seiner Abteilung erheblich
verbessert hätten. Zudem sei dadurch sein Ansehen als Leiter der Abteilung
"im Sinne einer konkreten Verbesserung seiner Karrierechancen aufgrund
vermehrter Möglichkeiten" gesteigert worden (UA S. 81).
Der Angeklagte habe die Vorteile in allen elf Fällen als Gegenleistung
für konkrete Diensthandlungen angenommen. Er habe gewußt, daß sie für die
jeweils vergangenen wie für die künftigen Bestellentscheidungen von Produk-
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ten gedacht gewesen seien. Auch sei der Angeklagte "Ermessensbeamter" im
Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF. Durch die Annahme der Zuwendungen
habe er sich den Gebern gegenüber ausdrücklich oder stillschweigend bereit
gezeigt, bei seinen künftigen Entscheidungen nicht ausschließlich sachliche
Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum
zu geben. Im ersten Fall (C. /duale Antriebskonsole) liege darüber hinaus
ein pflichtwidriges Handeln auch deshalb vor, weil er sich bei seiner Entscheidung
für die genannten Oxygenatoren maßgeblich von dem gewährten Vorteil
habe beeinflussen lassen, selbst wenn letztlich seine Entscheidung noch innerhalb
seines Ermessensspielraums gelegen habe. Im Blick auf die enge Verflechtung
bestehe an der Unrechtsvereinbarung kein Zweifel, zumal im dritten
Komplex (B. ) sogar eine konkrete Vereinbarung über die Gewährung eines
Betrages pro abgenommener Herzklappe bestanden habe. Ein etwaiger bloßer
innerer Vorbehalt des Angeklagten, sich bei der Auswahl der Produkte nicht
von den Zuwendungen beeinflussen zu lassen, stehe der Annahme einer Unrechtsvereinbarung
nicht entgegen. Der Angeklagte habe schließlich auch vorsätzlich
gehandelt. Er habe gewußt, in welchem Zusammenhang Leistung und
Gegenleistung gestanden hätten. Daß die Zuwendungen branchenüblich gewesen
seien, lasse sie nicht als sozialadäquat und außerhalb des Tatbestandes
liegend erscheinen. Der Rahmen der Sozialadäquanz sei bei jeder der
Taten deutlich überschritten. Einen Verbotsirrtum könne der Angeklagte nicht
für sich in Anspruch nehmen. Gerade die bewußte Verheimlichung der wahren
Zusammenhänge vor der Abteilung Materialwirtschaft zeige, daß er vom Unrecht
seines Tuns gewußt habe. Die einzelnen Taten seien jeweils selbständig,
weil der gewährte Vorteil in seinem Umfang jeweils von vornherein noch nicht
genau festgelegt gewesen sei.
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Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer jeweils einen minder
schweren Fall der Bestechlichkeit angenommen und von den an sich zu verhängenden
Einzelstrafen wegen überlanger Dauer und unzureichender Beschleunigung
des Verfahrens jeweils einen konkret bemessenen Abzug vorgenommen.
Zudem hat sie den Wert der Zuwendungen für die Kongreßreisen
und die Unterstützung der Feiern für verfallen erklärt. Den Wert der Nutzungsmöglichkeit
der dualen Antriebskonsole hat sie dabei außer Betracht gelassen.
B.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1,
Abs. 3 Nr. 2 StGB aF) hält rechtlicher Nachprüfung in den Fällen und Fallkomplexen
A. 2. und 3. (C. ), B. (S. ), C. (B. ), D. (H. ) und E. (St.
) der Urteilsgründe nicht stand. Die Gründe tragen in diesen zehn Einzelfällen
nicht die Annahme pflichtwidrigen Handelns des Angeklagten als Gegenleistung
für den Vorteil, namentlich nicht die Bewertung, er habe sich durch
Annahme der Vorteile bereit gezeigt, sich durch diese bei seinen Entscheidungen
beeinflussen zu lassen. Allerdings erweist sich das Handeln des Angeklagten
insoweit als strafbare Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB aF).
Im Falle A. 1. (C. /duale Antriebskonsole) begegnet der Schuldspruch
wegen Bestechlichkeit hingegen keinen rechtlichen Bedenken. Die Würdigung
des Landgerichts, das vom Angeklagten vereinbarte Kopplungsgeschäft sei
pflichtwidrig gewesen, ist im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
I.
In den erstgenannten zehn Fällen ist - auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen - der Tatbestand der Bestechlichkeit nicht
erfüllt, wohl aber derjenige der Vorteilsannahme.
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1. Das Landgericht hat mit Recht die zur Tatzeit geltende Fassung des
Tatbestandes angewandt, die voraussetzt, daß ein Vorteil für den Täter selbst
in Rede steht und dieser als Gegenleistung für eine sich als pflichtwidrig erweisende
Diensthandlung gefordert, versprochen oder angenommen wird (anders
nunmehr § 332 Abs. 1 - und § 331 Abs. 1 - StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung
der Korruption vom 13. August 1997, BGBl. I 2036, wonach Begünstigter
auch ein "Dritter" sein kann). Zutreffend hat die Strafkammer den Angeklagten
aufgrund seiner Stellung auch als Amtsträger im Sinne des Tatbestandes
behandelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).
2. Mit Recht hat die Strafkammer für alle Fälle die Annahme eines Vorteils
durch den Angeklagten bejaht. Unter einem Vorteil im Sinne der alten
Fassung des Tatbestandes ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger
keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur
persönliche Lage objektiv verbessert. Die Leistung muß also für den Amtsträger
selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben, wobei eine immaterielle
Verbesserung der Lage genügen kann. Soweit gerade im Blick auf eine berufliche
Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muß
dieser allerdings einen objektiv meßbaren Inhalt haben (vgl. dazu nur BGH
NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31, 264, 279 f.; 35, 128, 133 f.).
Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Kongreßreisen des Angeklagten
sowie für die Betriebs- und Weihnachtsfeiern liegt dessen auch persönlicher
Vorteil auf der Hand. Der Angeklagte hätte die Kongreßreisen - wie
der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - selbst bezahlen müssen, wenn
die Firmen ihn nicht unterstützt hätten. Zu den Feiern hatte er persönlich eingeladen;
er hatte deren Kosten zunächst selbst verauslagt oder jedenfalls
selbst für sie einzustehen.
- 18 -
3. Das Landgericht hat die vom Tatbestand (ebenso von der früheren
Fassung des § 331 Abs. 1 StGB) vorausgesetzte "unrechte" Beziehung zwischen
Vorteil und Diensthandlung rechtsfehlerfrei dargetan. Der Senat hat bereits
in seinem Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 (= NJW 2002, 2801,
2804 f.) zusammenfassend hervorgehoben: Wesentlich für die Annahme eines
solchen Beziehungsverhältnisses ist nach der zur Tatzeit geltenden engeren
Fassung des Tatbestandes die - ausdrücklich oder konkludent getroffene -
Vereinbarung, in der Amtsträger und Vorteilsgeber sich über die Gewährung
eines Vorteils an den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm vorzunehmende
oder vorgenommene Diensthandlung einig werden. Dabei dürfen
die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlung
nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer
sich bei der Gewährung und Annahme des Vorteils für ein künftiges
dienstliches Verhalten über die Art der vergüteten Dienste einig sind, auch
wenn sie keine genauen Vorstellungen davon haben, wann, bei welcher Gelegenheit
und in welcher Weise der Amtsträger die Vereinbarung einlösen will.
Die einvernehmlich ins Auge gefaßten Diensthandlungen brauchen daher ihrem
sachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen erkennbar und festgelegt
zu sein. Nach der alten Fassung des Tatbestandes würde einem Schuldspruch
wegen Vorteilsannahme allerdings dann der Boden entzogen, wenn Zuwendungen
an den Amtsträger, denen keine konkrete Vereinbarung in diesem Sinne
(Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung) zugrunde liegt, nur mit
Rücksicht auf die Dienststellung des Empfängers, aus Anlaß oder bei Gelegenheit
einer Amtshandlung oder lediglich deshalb erfolgten, um das allgemeine
Wohlwollen des Amtsträgers zu erlangen (vgl. nur BGHSt 32, 290, 291;
BGH NStZ 1984, 24; 1994, 277; BGH, Beschl. vom 28. April 1994 - 1 StR
173/94). Liegt es aber so wie eingangs dargelegt, besteht die vom Tatbestand
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geforderte Beziehung. Das hat die Strafkammer hier auf der Grundlage einer
rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung angenommen. Dafür spricht vor allem die
vom Angeklagten erkannte Zielsetzung der Vorteilsgeber, in den Fällen C.1.
und 2. (B. ) überdies die Umsatzabhängigkeit der Berechnung der Zuwendungen.
Diese Beziehung zwischen Vorteil und Diensthandlung (nach der alten
Fassung des Tatbestandes) entfällt hier auch nicht etwa deshalb, weil entsprechende
Vorteilsgewährungen im Tatzeitraum "branchenüblich" waren. Unter
dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb sozialadäquate
Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls gewohnheitsmäßig
anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen
Anlässen vom Tatbestand ausgenommen sein (Tröndle/Fischer StGB
50. Aufl. § 331 Rdn. 25 m.w.Nachw.; siehe auch BGHSt 15, 239, 251 f.). Daß
solches hier in Betracht gekommen wäre, macht auch die Revision nicht geltend.
4. Die Würdigung des Landgerichts, in den in Rede stehenden Fällen
und Komplexen A. 2. und 3., B., C., D. und E. hätten die zu den Vorteilen in
Beziehung stehenden Diensthandlungen des Angeklagten dessen Dienstpflichten
verletzt, wird von den getroffenen Feststellungen jedoch nicht getragen.
Die Strafkammer hat zu geringe Anforderungen an die Voraussetzungen
pflichtwidrigen Verhaltens gestellt und schon in der Annahme der Vorteile ein
Sichbereitzeigen des Angeklagten gesehen, sich bei seinen Entscheidungen
durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Das genügt bei den hier im übrigen
gegebenen Umständen nicht, um den Tatbestand als erfüllt zu erachten.
a) Nach allgemeiner Ansicht liegt eine Dienstpflichtverletzung vor, wenn
die Diensthandlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwal-
20 -
tungsvorschrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung verstößt.
Bei Ermessungsentscheidungen handelt der Amtsträger pflichtwidrig,
wenn er sachwidrig entscheidet, aber auch dann, wenn er sich nicht ausschließlich
von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich durch den
Vorteil beeinflussen läßt, diesen also mit in die Waagschale legt (vgl. nur
BGHSt 15, 88, 92; 15, 239, 242, 247). Dabei spielt es für den Schuldspruch
keine Rolle, ob die Entscheidung selbst sachlich gerechtfertigt werden kann.
Bezieht sich die Vereinbarung mit dem Vorteilsgeber auf eine künftige Diensthandlung,
so genügt es nach der tatbestandsausweitenden Vorschrift des
§ 332 Abs. 3 StGB für die Pflichtwidrigkeit, daß der Täter sich ausdrücklich
oder stillschweigend bereit gezeigt hat, bei Vornahme der Diensthandlung seine
Pflichten zu verletzen oder, bei einer Ermessensentscheidung, sich bei der
Ausübung seines Ermessens von dem Vorteil beeinflussen zu lassen. Ob der
Täter sich insgeheim vorbehält, später sachgerecht zu verfahren, ist unerheblich.
Entscheidend ist der von ihm nach außen erweckte Eindruck. Schließlich
kann die pflichtwidrige Diensthandlung nicht bereits in der Annahme des Vorteils
gesehen werden; vielmehr muß sich die Vorteilsannahme auf eine schon
an sich und als solche pflichtwidrige Diensthandlung beziehen (vgl. BGHSt
15, 239, 241/242; Senat, Urt. vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - Abdruck
S. 32 f. = NJW 2002, 2801, 2806; vgl. auch Jescheck in LK 11. Aufl. § 332
Rdn. 7 m.w.Nachw.; Geppert Jura 1981, 42, 50).
Das Merkmal des (vorsätzlichen) Sichbereitzeigens zur Beeinflussung
verlangt den Nachweis eines entsprechenden Sachverhalts. Ein solcher Eindruck
kann durch ausdrückliche Erklärung, aber auch durch schlüssiges Verhalten
in einem bestimmten Zusammenhang erweckt werden. Dabei werden in
der Regel die Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle spielen. Allein die An-
21 -
nahme eines Vorteils reicht dazu grundsätzlich nicht aus. Maßgebend sind die
jeweiligen Umständen des Einzelfalles (vgl. Geppert Jura 1981, 42, 50).
Das Merkmal des Sichbereitzeigens hat eigenständige Bedeutung. Es
steht neben den weiteren Voraussetzungen der Strafvorschrift, namentlich dem
Fordern, Versprechen oder Annehmen eines Vorteils als Gegenleistung für
eine künftige Diensthandlung. Seinem sprachlichen Gehalt nach verlangt es
ein bestimmtes Verhalten des Täters, das aufgrund objektiv feststellbarer Umstände
die wertende Folgerung zu tragen vermag, dieser habe nach außen
wirkend ("zeigen") bewußt seine Bereitschaft bekundet, seine Entscheidung
auch an dem Vorteil auszurichten.
Eine systematische Betrachtung bestätigt dies: Das allein in der Vorteilsvereinbarung
und letztlich Vorteilsannahme liegende Unrecht wird - unter
den weiteren erforderlichen Voraussetzungen - bereits durch § 331 Abs. 1
StGB erfaßt. Soll der Qualifikationstatbestand der Bestechlichkeit von demjenigen
der Vorteilsannahme in den Fällen des Sichbereitzeigens abgrenzbar bleiben,
so bedarf es bei der in Rede stehenden Fallgestaltung weiterer hinzutretender
Umstände, aus denen sich die Bekundung der Beeinflußbarkeit ergibt
(so schon OLG Hamburg StV 2001, 277, 281; siehe auch Cramer in Schönke/
Schröder StGB 26. Aufl. § 332 Rdn. 18). Das gilt jedenfalls für die alte, hier
maßgebliche Fassung des § 331 Abs. 1 StGB, die - wie § 332 Abs. 1 StGB -
eine Beziehung zu einer bestimmten Diensthandlung erfordert (weiter jetzt §
331 Abs. 1 StGB nF: "für die Dienstausübung").
Das bloße Fordern, Vereinbaren oder Annehmen eines Vorteils kann
allerdings insbesondere in Fällen ausschließlich eigennütziger Vereinnahmung
und Verwendung des Vorteils ein gewichtiges Beweisanzeichen für ein Sichbereitzeigen
im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB sein. Solches kann nahe lie-
22 -
gen, wenn dem Vorteil jeglicher dienstliche Verwendungsbezug fehlt, typischerweise
bei der Annahme klassischer „Schmiergelder“ oder hoher Beträge,
die ausschließlich für private Zwecke des Amtsträgers verwendet werden. Hat
aber der Vorteil einen wie immer gearteten dienstlichen Bezug und können andere
Gesichtspunkte auch gegen einen bewußt vermittelten Eindruck der Beeinflußbarkeit
sprechen, so bedarf es einer ausdrücklichen Würdigung aller
Umstände, die die Annahme eines Sichbereitzeigens zu tragen oder ihnen zu
widerstreiten vermögen. Im Einzelfall muß dazu auch festgestellt werden, welche
Vorstellungen über den Zweck der Vorteilsgewährung und deren Annahme
bei den Beteiligten bestanden haben (vgl. BGHSt 15, 352, 355).
b) Diesem Maßstab wird die tatsächliche und rechtliche Würdigung des
Landgerichts nicht gerecht. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme eines
Sichbereitzeigens zur Beeinflußbarkeit im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
Das Landgericht ist in den hier in Rede stehenden zehn Fällen davon
ausgegangen, für das Sichbereitzeigen genüge es, daß der Zuwendende mit
dem Ziel der Beeinflussung handele und der Beamte dies erkenne, aber
gleichwohl den Vorteil annehme (UA S. 85). Das allein reicht hier jedoch nicht
hin. Es hätte vielmehr über die bloße Vereinbarung und die Annahme der Vorteile
hinaus der Feststellung weiterer Begleitumstände bedurft, um daraus auf
ein Sichbereitzeigen schließen und dieses wertend feststellen zu können. Die
Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Wert der Zuwendungen im Verhältnis
zu den getätigten Umsätzen jedenfalls nicht als hoch erscheint. Bei der
Finanzierung der Kongreßreisen war ein konkreter dienstlicher Bezug gegeben,
der selbst bei den durch Kostenübernahme finanzierten Weihnachts- und
Betriebsfeiern für die Mitarbeiter der Klinikabteilung des Angeklagten nicht völlig
fehlte. Schließlich ergeben die Urteilsgründe auch Umstände, die einer Be-
23 -
reitschaftsbekundung im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB eher entgegenstehen
können und die das Landgericht in seine Bewertung hätte einbeziehen
müssen: So ließ der Angeklagte die Gesamtrechnung für die Weihnachtsfeier
am 15. Dezember 1993 in Teilrechnungen aufspalten, die drei verschiedene
Firmen übernahmen. Er ließ sich auch sonst von mehreren Firmen unterstützen,
die untereinander zum Teil ersichtlich auch konkurrierten. Zudem sah der
Angeklagte Ende Juni 1994 vom weiteren Bezug der Duromedics-Tekna-
Herzklappen bei B. ab, weil es bei einer solchen Klappe zu einem Flügelbruch
gekommen war (UA S. 26); dies obgleich er am Umsatz pro abgenommener
Klappe absprachegemäß mit 500 DM beteiligt war und davon auch
namhafte Beträge auf sein offizielles Drittmittelkonto bei der Universität flossen
(UA S. 24 ff.).
Bei dieser Sachlage hätte es neben der bloßen Vereinbarung und Annahme
der Vorteile weiterer Umstände bedurft, um in tatsächlicher wie rechtlicher
Hinsicht davon ausgehen zu können, der Angeklagte habe sich gegenüber
dem Zuwendenden bereit gezeigt, sich bei seinen Beschaffungsentscheidungen
beeinflussen zu lassen. Die bloße Vorteilsannahme in Kenntnis der
von den Zuwendenden verfolgten Absichten genügte dafür in den vorliegenden
Fällen nicht. Sonst würde der tatbestandliche Unterschied zwischen Vorteilsannahme
und Bestechlichkeit verwischt und der Eigenständigkeit des Merkmals
des Sichbereitzeigens nicht hinreichend Rechnung getragen.
5. Daraus ergibt sich zugleich, daß auch der von der Strafkammer angenommene
Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des Sichbereitzeigens zur Beeinflußbarkeit
nicht tragfähig festgestellt ist.
6. Nach allem belegen die Urteilsgründe lediglich die objektiven wie
subjektiven Voraussetzungen einer Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB aF).
- 24 -
a) Der Tatbestand der Vorteilsannahme unterliegt nach dem Senatsurteil
vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - (NJW 2002, 2801, 2803 ff.) zwar einer Einschränkung
des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es die
hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Drittmittel
für Lehre und Forschung - und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des
Tatbestandes - einzuwerben. Voraussetzung für eine solche Einschränkung
des Tatbestandes der Vorteilsannahme ist aber, daß es sich bei den einzuwerbenden
Drittmitteln nicht nur der Sache nach um Fördermittel für Forschung
und Lehre handelt, sondern daß diese auch dem im Drittmittelrecht vorgeschriebenen
Verfahren unterworfen werden (Anzeige und Genehmigung; vgl.
Senat aaO S. 20 f. = NJW 2002, 2801, 2804). Hier greifen die Grundsätze dieser
Entscheidung indessen nicht, wie auch die Revision zutreffend sieht. Denn
der Angeklagte hat das im Hochschulrecht vorgeschriebene Verfahren für die
Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) nicht beschritten.
b) Aus diesem Grunde sieht der Senat keinen Anlaß, darüber zu befinden,
ob die finanzielle Unterstützung von Kongreßreisen, vor allem aber diejenige
betrieblicher Feiern sachlich-inhaltlich noch dem Bereich der hochschulrechtlichen
Drittmitteleinwerbung und Forschungsförderung zugeordnet werden
kann, etwa - wie die Revision meint - um das gute Betriebsklima zu erhalten, in
dem Forschung und Wissenschaft "gedeihen" können. Hierüber zu entscheiden
ist zunächst Sache der dazu berufenen Aufsichtsorgane des Zuwendungsempfängers,
dem insoweit beamten- und hochschulrechtlich auch ein gewisser
Spielraum zukommen mag und der dabei möglicherweise auch den Aspekt der
Lauterkeit des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Anbietern medizintechnischer
Produkte einschließlich vergaberechtlicher Vorschriften zu bedenken
haben wird.
- 25 -
7. Der Senat kann den Schuldspruch in den Fällen bzw. Fallkomplexen
A. 2. und 3., B., C., D. und E. dahin ändern, daß der Angeklagte insoweit der
Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB aF) schuldig ist, weil die insoweit rechtsfehlerfreien
Feststellungen eine solche Verurteilung ohne weiteres tragen.
Weitere Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen
des Angeklagten und zur Frage eines Sichbereitzeigens zur Beeinflußbarkeit
(§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB) sind ersichtlich nicht zu erwarten. Angesichts
der eher gegenläufigen Indizien schließt der Senat auch aus, daß ein
neuer Tatrichter insoweit zu demselben Ergebnis wie in dem angefochtenen
Urteil kommen könnte. Der Angeklagte hätte sich gegen den Schuldspruch wegen
Vorteilsannahme erkennbar auch nicht anders als geschehen verteidigen
können, zumal die Vorteilsannahme das Grunddelikt zur Qualifikation der Bestechlichkeit
darstellt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 332 Rdn. 1) und
auch die Revision die Erfüllung des Tatbestandes der Vorteilsannahme - im
Anschluß an das Senatsurteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - (NJW 2002,
2801) - nicht ernstlich in Frage stellt.
II.
Im Falle A. 1. (C. /duale Antriebskonsole) hat der Schuldspruch wegen
Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) Bestand.
1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe einen auch persönlichen
Vorteil vereinbart, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Durch
die Gestellung der dualen Antriebskonsole (Fall A. 1., C. ) wurde zwar in erster
Linie die technische Ausstattung der Abteilung des Angeklagten verbessert.
Zugleich trat damit aber auch eine objektiv meßbare Verbesserung der
persönlichen Wirkungsmöglichkeiten des Angeklagten selbst ein. Auf die von
der Strafkammer in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Mehrung des
- 26 -
Ansehens des Angeklagten kommt es danach für den Schuldspruch nicht mehr
an (UA S. 81).
2. Das Landgericht nimmt weiter im Ergebnis rechtsfehlerfrei an, das
Handeln des Angeklagten sei in zweierlei Hinsicht pflichtwidrig gewesen:
a) Die Strafkammer geht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,
auch im ersten Fall hinsichtlich der sog. Kopplungsvereinbarung mit C.
davon aus, der Angeklagte habe sich bereit gezeigt, sich durch den Vorteil
(duale Antriebskonsole) beeinflussen zu lassen (§ 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr.
2 StGB). Hier begegnet das - anders als in den übrigen erörterten Fällen - keinen
rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ließ sich die "Dauerleihe" der dualen
Antriebskonsole und damit die Verbesserung auch seiner persönlichen
Wirkungsmöglichkeiten versprechen und sagte im Gegenzug die Bestellung
von wenigstens 300 Optima-Oxygenatoren jährlich auf die Dauer von drei Jahren
und die Veranlassung der dazu erforderlichen Maßnahmen zu. So verfuhr
er dann. Diese Kopplung, die er gegenüber der von ihm mit der Beschaffung
befaßten Abteilung Materialwirtschaft des Klinikums nicht offenlegte, belegt
bereits aus sich heraus - bezogen auf den Zeitpunkt der Absprache - die von §
332 Abs. 3 Nr. 2 StGB geforderte Bereitschaftsbekundung, sich hinsichtlich der
künftigen Diensthandlungen im Zuge der Umsetzung der Beschaffungen durch
den Vorteil beeinflussen zu lassen. Schon dies trägt den Schuldspruch wegen
Bestechlichkeit.
b) Darüber hinaus hat die Strafkammer pflichtwidriges Handeln des Angeklagten
auch deshalb angenommen, weil er sich bei seiner Entscheidung für
den Bezug der Optima-Oxygenatoren von C. durch den Vorteil (duale Antriebskonsole)
auch tatsächlich hat beeinflussen lassen (§ 332 Abs. 1 StGB;
UA S. 83). Dabei richtet sich die Kammer grundsätzlich nach der Auslegung
- 27 -
des Begriffs der Dienstpflichtverletzung beim sog. Ermessensbeamten, die dieser
durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren hat. Ihrzufolge
handelt der Amtsträger nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet,
sondern auch, wenn er sich tatsächlich durch den Vorteil beeinflussen
läßt, ihn also gleichsam mit in die Waagschale legt und mit berücksichtigt,
mag die Entscheidung auch sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BGHSt 15, 88,
92; 15, 239, 242, 247; Jescheck in LK aaO § 332 Rdn. 7). Das war hier nach
den Feststellungen des Landgerichts der Fall. Der Angeklagte entschied sich
für den Optima-Oxygenator von C. in einer jährlichen Mindeststückzahl von
300 auf drei Jahre auch deshalb, weil er die duale Antriebskonsole für seine
Abteilung erhalten und - wie der Zusammenhang der Gründe belegt - die Verbesserung
seiner Wirkungsmöglichkeiten erreichen wollte, für die dem Klinikum
die Geldmittel fehlten.
c) Die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen des Angeklagten stünde
nicht etwa dann ernstlich in Frage, wenn sich die sog. Kopplungsvereinbarung
und die Dauerleihe der dualen Antriebskonsole für das Klinikum als günstig
und vorteilhaft erwiesen hätten, wie die Revision meint (vgl. aber die eher gegenläufigen
Ausführungen UA S. 16, 17, 54). Das zu beurteilen war Sache der
berufenen Stellen des Klinikums nach Offenlegung aller entscheidungserheblichen
Umstände durch den Angeklagten, auch wenn dieser intern der maßgebliche
Entscheidungsträger war. Es trifft zwar zu, daß das aufgabengerechte
Heraushandeln von Vorteilen für die Anstellungskörperschaft bei entsprechender
Offenlegung dieser gegenüber für sich gesehen den Schutzbereich des
Tatbestandes nicht berührt. Werden im Verhandlungswege günstige Konditionen,
etwa auch eine Art "Draufgabe" für die Anstellungskörperschaft und damit
zugleich bessere Wirkungsmöglichkeiten für den Verhandelnden erreicht, so ist
der darin liegende Vorteil nicht eine Gegenleistung für die Diensthandlung des
- 28 -
Abschlusses der Vereinbarung; der Vorteil ergibt sich vielmehr aus dem günstigen
Abschluß selbst und ist Teil dessen (vgl. BGHSt 1, 182). Wird der Vorteil
aber gerade gegenüber der Anstellungskörperschaft oder der bei ihr sonst dafür
zuständigen Stelle nicht offengelegt, sondern nebenbei und heimlich gewährt,
ist sehr wohl das tatbestandliche Beziehungs- und Gegenleistungsverhältnis
gegeben, selbst wenn der nebenbei gewährte Vorteil - der nicht Gegenstand
der "offiziellen" Vereinbarung ist - wirklich oder vermeintlich dem Geschäfts-
oder Dienstherrn, hier dem Klinikum mit zugute kommen sollte, sich
aber eben auch als mittelbarer Vorteil des Amtsträgers erweist. Hätte der Angeklagte
also die Kopplungsvereinbarung zum Gegenstand der schließlich
durch die Abteilung Materialwirtschaft bewirkten Bestellung gemacht (Mengenkontrakt)
und nicht verheimlicht, hätte sich der Vorteil aus der in Rede stehenden
Diensthandlung selbst ergeben. Er wäre dann nicht tatbestandsmäßig.
Diesem Ergebnis entspricht, daß Bestechlichkeit wie Vorteilsannahme ein gewisses
Maß an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und des
Vorteils gegenüber der Anstellungskörperschaft eigen ist.
Der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit im Falle A. 1. der Urteilsgründe
läßt auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat in den bezeichneten
zehn Einzelfällen hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs
zur Folge. Auch über die Frage des Verfalls von Wertersatz wird wegen des
nicht ausschließbaren Bezuges zum Schuldumfang und zur Strafe neu zu befinden
sein.
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Der neue Tatrichter wird bei der Straffindung zu bedenken haben, daß
die Bewertung persönlicher Vorteile des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt
der Ansehensmehrung und der "konkreten Verbesserung seiner Karrierechancen"
(UA S. 81) rechtlichen Bedenken begegnet. Ein darin liegender etwaiger
immaterieller Vorteil dürfte kaum nach objektiven Gesichtspunkten meßbar sein
(s. dazu Senatsurteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - S. 22 = NJW 2002,
2801, 2804). Angesichts der langen Dauer des Verfahrens, des Fehlens einer
effektiven Kontrolle der Aufsichtsorgane des Angeklagten und der seinerzeitigen
"Branchenüblichkeit" der Unterstützung von Feiern und Kongreßreisen
durch Medizintechnikfirmen könnte es sich zudem erweisen, daß das verwirklichte
verbleibende Unrecht nicht allzu schwer wiegt, zumal auch im Falle A. 1.
- eingedenk der Geheimhaltung vor der Universitätsverwaltung - der Vorteil
(duale Antriebskonsole) möglicherweise deutlich überwiegend dem Klinikbetrieb
zugute kam, was der Aufklärung bedarf.
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Kolz


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