BGH,
Urt. v. 26.9.2007 - 1 StR 276/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 276/07
vom
26. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom 25. September 2007 in der Sitzung am 26. September 2007, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Dr. Graf,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 25. September 2007 -,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 10. Januar 2007 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung in drei Fällen sowie
versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus einem ebenfalls wegen
schwerer räuberischer Erpressung ergangenen Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 13 Jahren verurteilt.
1
Die unbeschränkte Revision des Angeklagten ist auf mehrere
Verfahrensrügen sowie auf die näher
ausgeführte Sachrüge gestützt. Schwerpunkt
der Rügen bilden die Fragen, ob Berichte einer
Gerichtshelferin zulässigerweise verlesen werden durften und
ob das Landgericht bei Bildung der Gesamtstrafe den Rechtsgedanken des
Härteausgleichs anwenden bzw. diese Frage
ausdrücklich erörtern musste, weil der Angeklagte
wegen mehrerer im November 1995 in Österreich und im September
1997 in Deutschland begangener Straftaten am 2. Juli 2003 durch ein
rumänisches Gericht verurteilt worden war. Insoweit
wäre nach Auffassung der Revision bei der Bemessung der
Gesamtstrafe zu berücksichtigen gewesen, dass hinsichtlich der
ersten drei der vier vom
2
- 4 -
Landgericht abgeurteilten Taten eine Gesamtstrafenbildung auch mit der
vom rumänischen Gericht ausgeurteilten Strafe nicht
möglich war. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
1. Der unter anderem wegen mehrfachen Diebstählen in besonders
schweren Fällen zwischen Oktober 1991 und September 1992
vorbestrafte Angeklagte überfiel am 2. Dezember 1993 zusammen
mit einem Mittäter die Raiffeisenbank in O. . Die
Täter erbeuteten unter Verwendung ungeladener
Schreckschusswaffen, mit denen sie die Angestellten bedrohten, ca.
14.500 DM in deutscher und 3.800 DM in ausländischen
Währungen.
4
Am 2. Februar 1995 wollte der Angeklagte erneut die Raiffeisenbank in
O. unter Verwendung einer echt aussehenden Spielzeugpistole
überfallen. Weil jedoch der Bankangestellte die Türen
bereits vorzeitig geschlossen hatte, konnte er sein Vorhaben nicht
ausführen und musste unverrichteter Dinge mit einem zuvor
entwendeten Pkw wegfahren.
5
Am 8. November 2001 betrat der Angeklagte, maskiert mit einer
Gummimaske und bewaffnet mit einer Soft-Air-Pistole, eine
Volksbank-Filiale in Of. und bedrohte mit der echt aussehenden Waffe
die Bankangestellten. Er veranlasste sie, die Kassentresore zu
öffnen, und entnahm daraus jeweils das darin befindliche
Bargeld. Sodann zwang er einen Bankangestellten, den Haupttresor der
Bank zu öffnen. Als dieser danach versuchte, dem Angeklagten
die Pistole wegzunehmen, schlug er den Bankangestellten nieder, worauf
dieser das Bewusstsein verlor. Außerdem wurde ihm ein
Schneidezahn komplett mit Wurzel herausgeschlagen. Der Angeklagte
entnahm die im Tresor befindlichen Geldscheine und flüchtete
mit insgesamt ca. 130.000 DM.
6
- 5 -
Am 6. Dezember 2005 betrat der Angeklagte kurz vor Schalterschluss
gegen 18 Uhr maskiert die Volksbank in A. , bedrohte mit einer
täuschend echt aussehenden Spielzeugmaschinenpistole die
Bankangestellten und ließ sich aus dem Tresorraum sowie einem
Kassenautomaten insgesamt 15.000 € aushändigen. Bei
seiner anschließenden Flucht entkam er zunächst
einer herbeigerufenen Polizeistreife, wurde jedoch einige Stunden
später im Rahmen einer Großfahndung in einem Erdloch
versteckt verhaftet. Die gesamte Beute konnte sichergestellt werden.
7
2. Der bei der Gesamtstrafenbildung einbezogenen Verurteilung zu sechs
Jahren Freiheitsstrafe durch das Landgericht Stuttgart vom 24. Mai 2006
lag zugrunde, dass der Angeklagte zusammen mit zwei Mittätern,
wobei der eine als Fahrer im Fluchtfahrzeug verblieb, mit Wollmasken
maskiert und einer echt aussehenden schwarzen Pistole die
Volksbank-Filiale in K. betrat. Die beiden Täter bedrohten die
Bankmitarbeiter sowie die anwesenden Bankkunden mit den
mitgeführten Pistolen, zwangen die Angestellten, einen Safe
sowie ein Schließfach zu öffnen, und
flüchteten unter Mitnahme auch einiger ausländischer
Währungen mit einem Gesamtgeldbetrag von 157.893,99 €.
8
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der Angeklagte
während der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache
zurück.
9
3. Am 2. Juli 2003 war der Angeklagte durch das Landgericht Sibiu in
Rumänien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
worden. Diesem Urteil lagen neben anderen Straftaten ein am 12.
November 1995 in Österreich begangener schwerer Raub sowie ein
im Bereich R. begangener Diebstahl eines Fahrzeugs zugrunde, welches
für einen Banküberfall auf die Volksbank B. am 23.
September 1997 benutzt wurde. Für den in Österreich
begangenen Raub hat das rumänische Gericht eine Einzelstrafe
von vier Jahren und für die in R. begangenen Taten
Einzelstrafen von vier
10
- 6 -
Jahren, drei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten
festgesetzt. Im letztgenannten Fall hat das rumänische Gericht
die drei Einzelstrafen wegen schweren Diebstahls des Kfz, Diebstahls
eines Kfz-Kennzeichens sowie Fahrens auf öffentlichen
Straßen mit einem Fahrzeug mit falschem Kennzeichen
ausgesprochen. Hinsichtlich der Strafverbüßung der
ausgeurteilten (Gesamt-)Freiheitsstrafe wurden jedoch bereits
verbüßte Strafzeiten gerichtlich einbezogener
Vorverurteilungen angerechnet. Einen Teil des offenen Strafrests
verbüßte der Angeklagte vom 25. Mai 2004 bis zum 7.
Dezember 2004 in einem rumänischen Gefängnis.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
11
Näher auszuführen ist dies nur hinsichtlich der
beanstandeten Verlesung der Gerichtshilfeberichte sowie des
beanstandeten Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen wird auf die
zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2007 verwiesen.
12
1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die von der Gerichtshilfe
erstellten Opferberichte in allseitigem Einverständnis
verlesen wurden. Dabei waren die Berichte über die
körperlichen und psychischen Folgen für die Opfer der
von dem Angeklagten begangenen Banküberfälle
für diesen Zweck erstellt worden. Die Kammer konnte die
Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO
vornehmen.
13
- 7 -
Die Gerichtshilfe ist ein - regelmäßig zum
Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen
gehörendes (Art. 294 EGStGB) - unselbständiges
Ermittlungsorgan zur Unterstützung der
Sachverhaltsaufklärung durch die Staatsanwaltschaft und das
Gericht. Aus § 160 Abs. 3, § 463d StPO ergibt sich,
dass der Gerichtshilfe in erster Linie die Aufgabe zugewiesen ist,
Ermittlungen in Bezug auf die persönlichen
Verhältnisse und das soziale Umfeld des Beschuldigten oder
Verurteilten zu führen. Sie kann jedoch auch - wie hier - zu
anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder
das Gericht es für angezeigt hält, auf spezifische
berufliche Fähigkeiten in der Sozialarbeit
zurückzugreifen. Aufgabe der Gerichtshilfe ist aber nicht die
Aufklärung der Tat (vgl. Rieß in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 160 Rdn. 79, 81, 87).
14
Die Gerichtshilfe bleibt freilich primär Ermittlungshilfe und
kann allenfalls sekundär Sozialhilfe - wie die
Jugendgerichtshilfe - sein (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 27). Die
Gerichtshilfe ist auch kein Verfahrensbeteiligter mit eigenen
Befugnissen; sie hat insbesondere kein - § 50 Abs. 3 Satz 2
JGG entsprechendes - Äußerungsrecht in der
Hauptverhandlung. Daher ist es im Strengbeweisverfahren nicht
zulässig, den Gerichtshelfer "formlos" anzuhören.
Wenn es das Gericht nach Maßgabe der
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für
geboten hält, den Gerichtshilfebericht in die Hauptverhandlung
einzuführen, und dies nicht im Wege des Vorhalts etwa an den
Angeklagten oder Zeugen aus seinem sozialen Umfeld geschehen kann, kann
der Gerichtshelfer zwar persönlich gehört werden;
dann ist er aber - ebenso wie ein Bewährungshelfer -
regelmäßig als (sachverständiger) Zeuge,
ausnahmsweise auch als Sachverständiger zu vernehmen (vgl.
Rieß aaO Rdn. 102 f.). Er kann dabei auf den von ihm
verfassten schriftlichen Bericht zurückgreifen.
15
Aus dem Aufgabenbereich und der rechtlichen Stellung der Gerichtshilfe
im Strafverfahren ergeben sich die Möglichkeiten der
Einführung von Gerichtshilfeberichten im Wege des
Urkundenbeweises. Weil der Gerichtshelfer in der
16
- 8 -
Hauptverhandlung Zeuge oder Sachverständiger ist, kann eine
Verlesung unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO
erfolgen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 160
Rdn. 26; Pfeiffer in KK-StPO 5. Aufl. Einl. Rdn. 84;
Schlüchter in SK-StPO 52. Lfg. § 256 Rdn. 17). So ist
es hier zulässigerweise nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO
geschehen.
Inwieweit daneben eine Verlesung von Gerichtshilfeberichten nach
§ 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a oder Nr. 5 StPO möglich
ist, braucht der Senat hier nicht abschließend zu
klären.
17
2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren
hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
18
Das Landgericht hat Einzelstrafen von fünf Jahren, drei Jahren
sechs Monaten, sechs Jahren und nochmals fünf Jahren
verhängt (Tatzeiten: 2. Dezember 1993, 2. Februar 1995, 8.
November 2001 und 6. Dezember 2005). Diese Freiheitsstrafen und die
einbezogene Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des
Landgerichts Stuttgart (Tatzeit: 4. Dezember 2003) hat es auf die
Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren zurückgeführt.
Hiergegen ist revisi-onsrechtlich nichts zu erinnern.
19
Das Landgericht hat sich zu Recht daran gehindert gesehen, die Strafen
aus dem Urteil des Landgerichts Sibiu vom 2. Juli 2003 - wegen des
damit verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft - in die
Gesamtstrafenbildung mit einzubeziehen (BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Härteausgleich 8; BGH NStZ-RR 2000, 105). In diesem
Urteil, in dem eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von sechs Jahren
ausgesprochen wurde, wurden unter anderem auch Straftaten in
Deutschland aus dem Jahr 1997 (Freiheitsstrafen von vier Jahren, von
drei Jahren drei Monaten und von einem Jahr sechs Monaten) und einem in
Österreich am 12. November 1995 begangenen Raub
(Freiheitsstrafe von vier Jahren) abgeurteilt, welche der Angeklagte
ebenfalls im Zusammenhang mit weiteren
20
- 9 -
Banküberfällen begangen hatte und die zumindest
teilweise mit vorliegend abgeurteilten Taten
gesamtstrafenfähig gewesen wären, sofern jedenfalls
die Verurteilungen durch ein deutsches Gericht erfolgt wären.
Zwar hat das Landgericht, das die Vorverurteilung in Rumänien
ausführlich dargelegt hat, diesbezüglich den
Rechtsgedanken des Härteausgleichs bei der Bemessung der
Gesamtstrafe nicht erörtert. Dies gefährdet den
Bestand der Gesamtstrafe jedoch nicht:
21
Der Nachteil, der dem Angeklagten dadurch entstanden ist, dass im
Ausland verhängte Strafen nicht gesamtstrafenfähig
sind, ist hier durch eine anderweitige Gesamtstrafenbildung
ausgeglichen worden (vgl. BayObLG NJW 1993, 2127;
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 21).
Würde nämlich unterstellt, dass diese Strafen aus der
rumänischen Vorverurteilung in die Gesamtstrafenbildung
einzubeziehen gewesen wären, so hätte infolge der -
fiktiv eintretenden - Zäsurwirkung auf zwei
Gesamtfreiheitsstrafen erkannt werden müssen, nämlich
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den dieser Vorverurteilung zugrunde
liegenden Strafen und aus den Strafen für die
verfahrensgegenständlichen Taten 1 bis 3 sowie auf eine
weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus der Strafe im Urteil des Landgerichts
Stuttgart und der Strafe für die
verfahrensgegenständliche Tat 4. Nur weil die im Ausland
verhängten Strafen nicht gesamtstrafenfähig sind,
kann mithin aus den Einzelstrafen für die
verfahrensgegenständlichen Taten und der Strafe im Urteil des
Landgerichts Stuttgart überhaupt eine einheitliche
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden. Aufgrund der von der Strafkammer
im Urteil mitgeteilten, sehr ausführlichen
Strafzumessungserwägungen kann der Senat
ausschließen, dass bei einer ausdrücklichen
Erörterung der fiktiven Gesamtstrafenbildung die Summe der
beiden zu bildenden Gesamtstrafen geringer als die nunmehr zu Gunsten
des Angeklagten aus allen Einzelstrafen zusammen mit der Strafe des
Landgerichts Stuttgart gebildete Gesamtstrafe zuzüglich der in
Rumänien verhängten Strafe gewesen wäre.
22
- 10 -
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von 13
Jahren neben die in Rumänien verhängte
(Gesamt-)Freiheitsstrafe von sechs Jahren tritt und beide Strafen
zusammen die gesetzliche Obergrenze nach § 54 Abs. 2 Satz 2
StGB übersteigen (vgl. zu einem "Gesamtstrafenübel"
Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 35 m. w. N.),
bestehen gegen die Angemessenheit keine Bedenken. Der Angeklagte beging
die verfahrensgegenständliche Tat 4 ebenso wie die durch das
Landgericht Stuttgart abgeurteilte Tat, nachdem er mehrere Jahre der in
Rumänien verhängten Strafe verbüßt
hatte, was ihn also nicht von weiteren Banküberfällen
abhielt.
23
Der vorliegende Fall ist nach alledem anders gelagert als der - vom
Beschwerdeführer in Bezug genommene - "Extremfall" (so BGHR
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 10), der dem
Senatsurteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 (BGHR StGB § 55
Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 8) zugrunde lag (vgl. auch BGH
NStZ-RR 2000, 105).
24
3. Schließlich beschwert es den Angeklagten nicht, dass der
Tatrichter in nur schwer nachvollziehbarer Weise bei der
Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung das Vorliegen eines Hanges "nicht sicher" zu
bejahen vermochte, obgleich nach den Urteilsfeststellungen der
Angeklagte seit 1993 bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2005 jeweils
von Rumänien aus häufig nach Österreich,
Deutschland, Frankreich und die
25
- 11 -
Beneluxstaaten reiste und diese Auslandsaufenthalte
"regelmäßig im Zusammenhang mit der Begehung von
Straftaten, meist Raubüberfällen", standen - und zwar
offenbar unbeeindruckt wieder erneut nach der
Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe in
Rumänien.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf |