BGH,
Urt. v. 27.11.2008 - 5 StR 96/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 27. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.
November 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dölp
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B.
als Verteidiger für den Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt To.
als Verteidiger für den Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt Sch.
als Verteidiger für den Angeklagten L. ,
Justizangestellte ,
Justizamtfrau
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 4. Juli 2007 in der Urteilsformel dahin
geändert, dass die Teilfreisprüche entfallen.
2. Die bezüglich des Angeklagten T. weitergehende Revision der
Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten gegen das
genannte Urteil werden verworfen.
3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der
Angeklagte M. zudem die Kosten der ihn betreffenden Revision der
Staatsanwaltschaft. Die Staatskasse trägt die Kosten der den
Angeklagten T. betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft sowie die
diesem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Betrugs zu einer zur
Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf
Monaten verurteilt. Gegen die Mitangeklagten hat es wegen Beihilfe zum
Betrug eine Geldstrafe von 250 Tagessätzen (M. ) bzw. von 150
Tagessätzen (L. ) verhängt. Vom Vorwurf der Untreue
hat das Landgericht die Angeklagten M. und T. freigesprochen. Die
Revisionen der Angeklag-
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ten, die mit Verfahrensrügen (bis auf den Angeklagten L. )
sowie näher ausgeführten Sachrügen die
Aufhebung ihrer Verurteilung erstreben, sind ebenso erfolglos wie das
zuungunsten des Angeklagten T. eingelegte, auf die Sachrüge
gestützte und auf die Aussetzungsentscheidung wirksam
beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom
Generalbundesanwalt vertreten wird. Auf die Revisionen der
Staatsanwaltschaft entfallen lediglich die Teilfreisprüche.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte T. war im Namen der US F. G. L. Lia. C. im Bereich der
Finanzanlagevermittlung tätig. Bereits am 15. März
2005 hatte die US F. G. mit dem Fußballverein FC Energie
Cottbus e.V. einen Darlehensvertrag über 1,5 Mio. Euro
abgeschlossen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen bot der Angeklagte T.
dem Vereinspräsidenten K. und dem Vizepräsidenten
Schu. an, dem Fußballverein weitere Fremdmittel in
Höhe von 2,2 Mio. Euro verschaffen zu können.
Dafür sei jedoch eine Vorleistung des Fußballvereins
in Höhe von 300.000 Euro zur Deckung der Finanzierungskosten
erforderlich. Tatsächlich war - wie auch die Mitangeklagten M.
und L. wussten - die US F. G. nicht in der Lage, dem
Fußballverein ein Darlehen in dieser
Größenordnung zur Verfügung zu stellen oder
zu vermitteln. Der vom Angeklagten L. im Laufe der
Vertragsverhandlungen angerufene Angeklagte M. stellte als Rechtsanwalt
ein Treuhandkonto zur Einzahlung der Vorleistung zur
Verfügung. Dabei durfte er nach dem Treuhandvertrag, den der
Angeklagte L. den beiden genannten Präsidiumsmitgliedern am
16. März 2005 zur Unterzeichnung überbrachte, nur auf
„ausdrückliche schriftliche Anweisung im Rahmen der
Einzelabwicklung an zu benennende Dritte“ über den
Betrag verfügen. Andere Präsidiumsmitglieder des
Fußballvereins und Mitglieder des Verwaltungsrates setzten
weder K. noch Schu.
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über diese Geschäftsvorgänge in Kenntnis.
Der Verein leistete den Betrag zur Kreditbeschaffung in Höhe
von 300.000 Euro nicht aus Eigenmitteln. Vielmehr wies K. nach
Abschluss entsprechender Darlehensverträge einen
niederländischen Sponsor und eine Cottbusser Gesellschaft an,
die Teilbeträge von 100.000 Euro bzw. 200.000 Euro auf das
Treuhandkonto zu überweisen. Nach der Vereinssatzung war er
als der Präsident nur gemeinschaftlich mit einem weiteren
Präsidiumsmitglied zur Vertretung des Vereins befugt; der
Abschluss von Darlehensverträgen über 770.000 Euro
bedurfte zudem der Zustimmung des Verwaltungsrats.
In dem wenige Tage später zwischen dem FC Energie Cottbus e.V.
und der US F. G. abgeschlossenen
„Entschuldungsvertrag“ war geregelt, dass der
Angeklagte M. als Treuhänder den Deckungsbetrag auf ein
Firmenkonto bei einer in Miami (USA) ansässigen Bank
überweisen sollte. Der Entschuldungsvertrag enthielt eine
Klausel, wonach die US F. G. über den Betrag von 300.000 Euro
nur verfügen durfte, wenn sie „eine unwiderrufliche
Fremdmittelzusage und darauf folgende Valutierungszusage vom
Kapitalgeber (einem Bankinstitut) vorliegen hat“ (Ziffer
05.08. des Entschuldungsvertrags).
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Der Angeklagte M. übergab den beiden Mitangeklagten T. und L.
bereits vorab vom Treuhandkonto aus dem mittlerweile
überwiesenen Geldbetrag von 300.000 Euro einen Betrag von
10.000 Euro für eine bevorstehende Fernreise. Von dem
verbliebenen Bankguthaben überwies M. auf T. s Anweisung einen
Betrag in Höhe von 100.000 Euro an eine deutsche
Finanzanlagevermittlungsgesellschaft mit Namen „D.
”, die weder einen Kredit in Höhe von 1 Mio. Euro
vermittelte noch den eingesetzten Betrag zurückzahlte. Weitere
50.000 Euro in bar übergab M. an L. , der diese an T.
weitergeben sollte; T. benötigte diesen Geldbetrag
für ein in gleicher Weise aussichtloses, angeblich
über die auf den Britischen Jungferninseln ansässige
E. A. Ltd. vermittelbares Finanzgeschäft. Bei beiden
Investitionen verstieß der Angeklagte
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T. damit gegen die genannte Vertragsklausel aus dem
Entschuldungsvertrag. Von dem auf das amerikanische Firmenkonto der US
F. G. überwiesenen Betrag in Höhe von rund 138.000
Euro verwendete der Angeklagte T. mehr als 117.000 Euro nicht zur
Kreditbeschaffung; er erfüllte damit überwiegend
eigene Schulden, unter anderem eine Honorarrechnung des Mitangeklagten
M. . An Energie Cottbus erfolgte keine Rückzahlung.
II. Revision des Angeklagten T.
Die Revision des Angeklagten T. bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Verfahrensrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf.
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a) Soweit die Revision mit der ersten Beweisantragsrüge die
unterlassene Vernehmung des Zeugen W. als verfahrensfehlerhaft
beanstandet, ist die Rüge bereits unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der vom Beschwerdeführer
vorgetragene Ablehnungsbeschluss des Landgerichts (Anlage 2 des
Protokolls vom 18. Juni 2007) betrifft diesen Zeugen nicht. Vielmehr
hat das Landgericht diesen Teil des Beweisantrags mit gesondertem
Beschluss (Anlage 1 des Protokolls vom 18. Juni 2007)
zurückgewiesen, wie der Gegenerklärung der
Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2007 zu entnehmen ist.
Auch im Übrigen begegnet die Verfahrensrüge
erheblichen Zulässigkeitsbedenken. Denn der
Beschwerdeführer legt nicht präzise dar, welche
Beweistatsachen mit welchen zugehörigen Beweismitteln aus dem
mehrere Behauptungen und mehrere Zeugen umfassenden Beweisantrag
Gegenstand der Rüge sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2
Satz 2 Formerfordernis 1). Soweit der eigenen rechtlichen
Würdigung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist,
dass die unterbliebene Aufklärung der Abwicklung der mit den
Sponsoren geschlossenen Darlehensverträge gerügt
werden soll (vgl.
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Ziffern 7 und 8 aus dem Ablehnungsbeschluss aus der Anlage 2 des
Protokolls vom 18. Juni 2007), hat das Landgericht diesen Teil des
Beweisantrags rechtsfehlerfrei als aus rechtlichen Gründen
bedeutungslos abgelehnt.
b) Bei der zweiten und dritten Beweisantragsrüge
(unterbliebene Vernehmung des Zeugen F. ) fehlt es bereits an der
Wiedergabe der im betreffenden Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen
„Konsortialdarlehenszusage“ und des
„Vertrags über einen Aktienverkauf“
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen hat das
Landgericht - insbesondere unter Berücksichtigung der
ersichtlich substanzlosen Behauptung, dass die Abstandnahme des
Fußballvereins vom Entschuldungsvertrag ursächlich
für das Scheitern dieses Finanzierungsgeschäfts
gewesen sein soll - rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass nicht
erkennbar gewesen ist, welche konkreten Tatsachen, nicht Wertungen, die
der eigenen Wahrnehmung des Zeugen F. unterlegen haben sollen, dieser
bekunden sollte.
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c) Die vierte Beweisantragsrüge, mit der die unterbliebene
Vernehmung der Auslandszeugen C. und S. zu von der US F. G. in den USA
getätigten Kreditvermittlungsgeschäften als
verfahrensfehlerhaft gerügt wird, ist bereits
unzulässig, weil die im entsprechenden Antrag in Bezug
genommenen Anlagen I bis III nicht vorgelegt werden. Im
Übrigen mangelt es dem Antrag an ausreichend präzisen
Beweistatsachen mit Bezug zum Anklagevorwurf.
2. Schuld- und Strafausspruch halten sachlichrechtlicher
Nachprüfung stand.
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a) Der Angeklagte T. hat über die Fähigkeit der US F.
G. zur Kreditvermittlung und über seine Leistungsbereitschaft
als Vertreter dieser Gesellschaft getäuscht. Die entsprechende
Leistungsunfähigkeit wird von einer ausreichenden
Beweiswürdigung getragen. Die
„Qualität“ der beiden vom Angeklagten
angestoßenen, gegen den eindeutigen Wortlaut der
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Ziffer 05.08. des Entschuldungsvertrags verstoßenden
Kreditvermittlungsgeschäfte spricht für sich. Auch
kam ersichtlich dem Umstand Bedeutung zu, dass der Angeklagte T. mehr
als ein Drittel des Deckungsbetrages vertragswidrig für andere
Zwecke einsetzte. Da der Vereinspräsident irrtümlich
an die Leistungsfähigkeit der US F. G. und an T. s
Leistungsbereitschaft glaubte, veranlasste er die Sponsoren, auf
abgekürztem Wege den Vorschuss unmittelbar auf das
Treuhandkonto zu zahlen.
b) In dieser Anweisung durch den Vereinspräsidenten ist die
schadensrelevante Vermögensverfügung zu sehen. Die
beiden Einzahlungen haben unmittelbar das Vereinsvermögen
gemindert. Die Überweisungsbeträge sind dem
Vereinsvermögen zuzurechnen:
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aa) Wenn die beiden Darlehensverträge mit den Sponsoren
zivilrechtlich wirksam waren, hatte der Fußballverein einen
entsprechenden Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta (§
488 Abs. 1 Satz 1 BGB) und konnte mit Erfüllungswirkung
bestimmen, dass die Darlehensbeträge sogleich an den
Treuhänder gezahlt wurden (vgl. § 362 Abs. 2,
§ 185 BGB). Auf die rechtliche Wirksamkeit sowohl der mit den
Sponsoren geschlossenen Darlehensverträge als auch des
sogenannten Entschuldungsvertrags kommt es indes nicht an. Selbst wenn
die mit den Sponsoren geschlossenen Darlehensverträge
gemäß § 18 Abs. 4 der Vereinssatzung i.V.m.
§§ 70, 68, 26 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen eines im
Vereinsregister eingetragenen Ausschlusses der
Alleinvertretungsbefugnis unwirksam gewesen sein sollten, betrifft dies
nur das Verhältnis der Sponsoren zum Fußballverein
und ändert nichts an den Leistungsbeziehungen: Der
Fußballverein wäre dann nicht aus § 488
Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zur Rückzahlung
der Darlehensvaluten verpflichtet, sondern aus § 812 Abs. 1
Satz 1 erste Alternative i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Leistender
war, wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, aus
Sicht des Mitangeklagten M. der Fußballverein; nur zu diesem
bestand eine - für sich genommen unter Beachtung des
§ 18 Abs. 4 und Abs. 6 (Zustimmung des Verwaltungsrates zur
Kreditaufnahme
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von mehr als 770.000 Euro) zustande gekommene - vertragliche Beziehung,
nicht hingegen zwischen dem Anwalt und den beiden Sponsoren. Es
wäre nicht anders zu beurteilen, wenn die Sponsoren die Gelder
zunächst auf ein Bankkonto des Vereins eingezahlt
hätten und der Verein anschließend die
Beträge auf das Treuhandkonto überwiesen
hätte.
bb) Da der Angeklagte Rechtsanwalt M. von vornherein dieses
Treuhandkonto nicht im Interesse der Treugeberin, des
Fußballvereins, führen wollte, sondern im Interesse
des Angeklagten T. , wie insbesondere der Zeitpunkt der ersten
Barabhebung (nämlich vor Erhalt der schriftlichen Anweisung
aus dem Entschuldungsvertrag) und die drei gegen den eindeutigen
Wortlaut der Anweisung aus dem Entschuldungsvertrag (die beiden
Barabhebungen und die Überweisung an den D. )
verstoßenden Verfügungen zeigen, ist bereits in
dieser Einzahlung die schadensrelevante
Vermögensverfügung zu sehen. Durch die
spätere Entwicklung, insbesondere dann durch die konkrete
Verwendung der Gelder, ist der Schaden nur vertieft worden.
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c) Der Vermögensschaden ist beim Fußballverein
eingetreten. Denn sein Anspruch auf Vermittlung eines Darlehens war
wegen der Leistungsunfähigkeit der US F. G. und der fehlenden
Leistungsbereitschaft des Angeklagten T. offensichtlich nicht
gleichwertig. Vielmehr war der auf das Treuhandkonto eingezahlte Betrag
für den Verein unwiederbringlich verloren; zugleich bestand
jeweils eine Rückzahlungsverbindlichkeit gegenüber
den beiden Sponsoren.
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III. Revision des Angeklagten M.
Die Revision des Angeklagten M. ist ebenfalls unbegründet.
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1. Sämtliche - auch in der Sache ersichtlich aussichtslosen -
Verfahrensrügen bleiben wegen offensichtlich
unvollständigen Vortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)
erfolglos.
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2. Die auf die Sachrüge vorgenommene
Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten M. ergeben. Das Landgericht hat sich, wie
bereits zur Revision des Angeklagten T. ausgeführt,
rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die US F. G.
von Anfang an leistungsunfähig war. Auch der Gehilfenvorsatz
des Angeklagten M. ist bereits angesichts des eindeutigen und
mehrfachen Verstoßes gegen die Treuhandauflage (Zeitpunkt der
ersten Barabhebung vor Erhalt der schriftlichen Anweisung aus dem
Entschuldungsvertrag, die beiden Barabhebungen und die
Überweisung an den D. ) und gegen Ziffer 05.08. aus dem auch
dem Anwalt bekannten Entschuldungsvertrag rechtsfehlerfrei
festgestellt. Ersichtlich war der Treuhänder - anderenfalls
hätte die Begründung des
Treuhandverhältnisses keinen Sinn ergeben - verpflichtet, die
Beträge nur freizugeben, wenn die im Vertrag genannten
Voraussetzungen erfüllt waren. Darüber hinaus hat das
Landgericht weitere Indizien genannt, die hier die Annahme eines
bedingten Vorsatzes tragen. Die Gesamtwürdigung aller Indizien
durch das Landgericht ist deshalb aus revisionsrechtlichen
Gründen nicht zu beanstanden.
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IV. Revision des Angeklagten L.
Auch bezüglich des Angeklagten L. und auf seine erhobene
Sachrüge hat die Überprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil gegeben. Die
Tatbeiträge des Angeklagten L. , die darin bestanden, die
Verträge den jeweiligen Vertragsbeteiligten zu
überreichen und dabei als durchaus kompetenter, wenngleich dem
Angeklagten T. untergeordneter Vertreter aufzutreten, haben die
Haupttat gefördert. Auch der Gehilfenvorsatz ist angesichts
der Einbindung des Angeklagten L. in die Organisation des Angeklagten
T. und der belegten Kenntnis von dessen Vermögenssituation
tragfähig begründet.
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V. Revisionen der Staatsanwaltschaft
Die auf die Teilfreisprüche und bezüglich des
Angeklagten T. zudem auf die Entscheidung zur Aussetzung der
Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkten Revisionen
der Staatsanwaltschaft führen lediglich zu einer Korrektur des
Tenors (vgl. aber auch BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch
14). Im Übrigen ist die den Angeklagten T. betreffende
Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.
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1. Allerdings beanstandet die Staatsanwaltschaft die
Teilfreisprüche zu Recht. Wenn der Vorwurf der Untreue bzw.
der Anstiftung zur Untreue wegfällt (was die
Staatsanwaltschaft in der Sache nicht angreift), bedarf es eines
gesonderten Freispruchs nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte
ursprünglich Betrug und Untreue als tateinheitlich begangen
angeklagt. Damit bedurfte es eines Teilfreispruchs zur Klarstellung
nicht, um den die Anklage unverändert zulassenden
Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (vgl. BGHR StPO
§ 260 Abs. 1 Teilfreispruch 6).
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2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten T. zur Bewährung
auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB), hält rechtlicher
Nachprüfung noch stand. Zwar sind die Ausführungen
zur Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bedenklich knapp.
Gleichwohl kann dem Gesamtzusammenhang der
Strafzumessungserwägungen entnommen werden, dass sich das
Landgericht davon überzeugt hat, dass sich der als
Finanzvermittler krass überschätzende, nur
geringfügig vorgeahndete Angeklagte T. vom Strafurteil
beeindruckt zeigen wird und ihm klar geworden ist, in welchem Umfang er
den Bereich der „seriösen
Anlagevermittlung“ verlassen hat. Diese Einschätzung
ist vom tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gedeckt. Auch unter
Berücksichtigung der Höhe des verursachten
Vermögensverlusts großen Ausmaßes
überschreitet die maßgeblich auf die immense
Leichtfertigkeit der Vertreter des Geschädigten, zudem eine,
wenngleich naive, gewisse Einsatzbereitschaft und Erfolgshoff-
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nung des Angeklagten gestützte Aussetzungsentscheidung nicht
die Grenze des Vertretbaren.
Basdorf Raum Brause
Schaal Dölp |