BGH,
Urt. v. 28.10.2008 - 5 StR 312/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.
Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dölp
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer zur
Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte -
in der Hauptverhandlung beschränkte - Revision der
Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die
Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat
Erfolg.
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Der Strafausspruch kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Zwar ist die
Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; sie
unterliegt nur einer begrenzten revisionsgerichtlichen
Nachprüfung. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann
möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich
fehlerhaft sind (BGHSt 29, 319, 320). Das ist hier der Fall.
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1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit
(Steuerungsfähigkeit) des Angeklagten zur Tatzeit angenommen
und deshalb bei der Festsetzung der Strafe den nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des
§ 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat bei dem Angeklagten wegen des getrunkenen Alkohols
die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und
ausgeführt, die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,9
Promille liege „nahe an dem Wert von 2,0 Promille, ab dem
eine Verminderung der Schuldfähigkeit
regelmäßig anzunehmen ist“ und die
„sonstigen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung
ergäben kein anderes Bild“. Damit wird die Annahme
erheblich verminderter Schuldfähigkeit jedoch nicht
ausreichend begründet. Auch sonst ist aus den Feststellungen
ein tragfähiger Anhalt für eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht
ersichtlich (vgl. zudem BGHSt 43, 66; 49, 239).
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2. Zudem ist die Auffassung der Strafkammer, die Verurteilung vom 2.
März 2006 sei bei der Strafzumessung nicht zu
berücksichtigen, da sie bei Begehung der hiesigen Tat noch
nicht rechtskräftig war, nicht rechtsfehlerfrei
begründet. Auch von nicht rechtskräftigen
Verurteilungen kann eine Warnfunktion ausgehen, so dass diese bei der
Strafzumessung gegebenenfalls strafschärfend
berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Vorleben 2; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 - 3 StR
149/94; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung
4. Aufl. Rdn. 362 ff.). Dies gilt insbesondere für die Frage
einer Strafaussetzung zur Bewährung.
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Von einer nachträglichen Gesamtstrafbildung in Bezug auf
sämtliche Vorverurteilungen hat das Landgericht wegen einer
dem entgegenstehenden Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung
zutreffend abgesehen.
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Basdorf Raum Brause
Schaal Dölp |