BGH,
Urt. v. 28.9.2006 - 5 StR 140/06
5 StR 140/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
28.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 26. und 28.09.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S. ,
Staatsanwältin N.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Sa.
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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am 28.09.2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 22. November 2005 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von den
Anklagevorwürfen eins bis zwölf freigesprochen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, vom
4. März 1999 bis 28. Dezember 2001 mit unzutreffenden Angaben
in zehn Fällen - insgesamt 22 Dienstreisen betreffend - bei
seiner Behörde und in zwei Fällen als Beiratsmitglied
einer OHG von dieser die Erstattung von Reisekosten begehrt und dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von
insgesamt über 5.000 DM erlangt zu haben. Die dagegen
gerichtete, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der
Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
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Die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf, eine ihm sachlich
nicht zustehende erhöhte Eigenheimzulage beantragt zu haben
(Fall 13 der Anklage), hat die Beschwerdeführerin von ihrem
Revisionsangriff ausgenommen.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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a) Der Angeklagte trat 1976 als Jurist in die Finanzverwaltung
Nordrhein-Westfalens ein und beteiligte sich 1991 als abgeordnetes
Mitglied des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen am Aufbau des
Landesrechnungshofs Brandenburg in Potsdam. Am 1. März 1993
wurde er dessen Mitglied und am 1. Januar 1996 zum
Vizepräsidenten ernannt. Er leitete bis zu seiner am 2. April
2003 verfügten vorläufigen Enthebung vom Dienst eine
Prüfungsabteilung, der drei Prüfungsgebiete
angehörten, die u. a. Grundsatzfragen der
Verwaltungsorganisation, der Personalausgaben und des Steuerrechts
sowie die Prüfung der Personalausgaben umfassten. Der
Angeklagte nahm die Hilfe einer Mitarbeiterin in seinem Vorzimmer bei
der Abrechnung seiner zahlreichen von ihm selbst angeordneten
Dienstreisen nicht in Anspruch.
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b) Der Angeklagte verband in vier Fällen Dienstreisen mit
Privatreisen. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht für
verpflichtet gehalten, solches bei der Antragstellung zu offenbaren,
weil nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zu § 16 Abs. 6
BRKG der fiktive Reiseverlauf ausschlaggebend sei und eine Darlegung
der konkreten Reise von dem in diesen Fällen verwendeten
Formular nicht verlangt worden sei.
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c) Das Landgericht hat zu fünf geltend gemachten Dienstreisen
zum Landesrechnungshof in Düsseldorf Mitarbeiter jener
Behörde als Zeugen vernommen, die bestätigten, dass
der Angeklagte häufiger im Haus gewesen sei und in kollegialen
Gesprächen - auch montags oder freitags - Rat und
Unterstützung bei den nordrheinwestfälischen Kollegen
gesucht habe.
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Soweit Zeitangaben auf Tankbelegen die Durchführung von
Dienstbesprechungen in Zweifel zögen, lasse sich eine
Verlegung der Be-
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sprechungen auf den frühen Montagmorgen bzw. den
späten Freitagnachmittag nicht ausschließen.
Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass
der Angeklagte, der meistens erst nach mehreren Monaten die
Dienstreisen abrechnete, vorsätzlich falsche Angaben gemacht
habe.
Zu einer Reise stellt das Landgericht zwar fest, dass der Angeklagte
nach dem Inhalt eines beschlagnahmten Tankbuchs die Fahrt zur
angegebenen Zeit nicht mit seinem eigenen Pkw unternommen hat. Die
Einlassung des Angeklagten, er habe die Reise mit einem von der
Werkstatt gestellten Mietfahrzeug ausgeführt, sei jedoch nicht
zu widerlegen, alternativ auch nicht die Möglichkeit, dass die
Reise eine Woche vorverlegt worden sei und der Angeklagte es
versäumt habe, dies in seinem privaten Kalender zu
ändern.
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d) In drei Fällen der Doppelabrechnung hat das Landgericht ein
Versehen des Angeklagten nicht für ausgeschlossen gehalten.
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e) Das Landgericht hat in acht Fällen, in denen es Indizien
gegen die Richtigkeit der vom Angeklagten angegebenen Reisezeiten
gefunden hat, ein betrügerisches Handeln, um den hier jeweils
in Frage stehenden geringen finanziellen Vorteil eines nicht
zustehenden Tagegeldes in Höhe von 10 DM zu erlangen,
jedenfalls aus subjektiven Gründen ausgeschlossen.
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f) Das Landgericht schließt in den Fällen 8 und 12,
zwei Reisen zu Beiratssitzungen betreffend, einen Betrug des
Angeklagten zu Lasten der A. OHG aus. Nach der Einlassung des
Angeklagten ergebe sich aus der Vergütungsregelung der OHG,
dass der entstandene Aufwand der Beiratsmitglieder nach steuerlichen
Pauschsätzen abzugelten sei, ohne dass es auf den
tatsächlichen Reiseverlauf oder etwaige Leistung Dritter
ankomme. Dies folge „aus der Natur der beschlossenen
Vergütungsregelung als reiner
Rechtsfolgenverweisung“ (UA S. 33). Das Landgericht
hält die für den Angeklagten günstigere
Auslegungsvariante - pauschale Abrechnung der
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Reisen nach Entfernungskilometern - für denkbar und legt diese
seiner Wertung zu Grunde.
2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die
Verfahrensrügen, gegen deren Zulässigkeit von der
Verteidigung zu Recht Bedenken erhoben worden sind, kommt es demnach
nicht mehr an.
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a) Die Begründung des Freispruchs genügt jedenfalls
in drei Fällen (3 a, 8 und 12) bereits nicht den Anforderungen
des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Bei einem Freispruch aus
tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter im Urteil
zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für
erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung
dartut, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen. Dies hat
nach der Aufgabe, welche die Urteilsgründe erfüllen
sollen, so vollständig und genau zu geschehen, dass das
Revisionsgericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der
Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht
(BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Diesen Anforderungen
wird das angefochtene Urteil teilweise nicht gerecht.
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Im Fall 3 a hat es das Landgericht unterlassen, die objektiv falsche
Angabe des Angeklagten in dessen Antrag auf Reisekostenerstattung vom
25. Mai 1999 festzustellen. Solches ist aber Voraussetzung für
die weitere Prüfung, warum die Geltendmachung der
unzutreffenden Tatsache keinen Betrug darstellt.
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Bei der in den Fällen 8 und 12 vorzunehmenden Auslegung der
Vergütungsregelung der A. OHG ist zwar anerkannt, dass dem
Tatrichter ein Ermessensspielraum zusteht und die revisionsgerichtliche
Kontrolle darauf beschränkt ist, ob ein Verstoß
gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine
Auslegungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250, insoweit in
BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt). Die danach mögliche und
gebotene Kontrolle hätte aber eine aus sich heraus
verständliche Darstellung der Vergütungsregelung der
A. OHG erfordert. Dem-
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gegenüber hat sich das Landgericht auf die Wiedergabe des vom
Angeklagten mitgeteilten rechtlichen Charakters der Regelung und deren
rechtlicher Begründung beschränkt. Solches reicht
weder als Grundlage für die vom Landgericht vorgenommene
Auslegung noch für deren Prüfung durch das
Revisionsgericht aus.
b) Auch im Übrigen hält die Beweiswürdigung
des Landgerichts revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
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aa) Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das
Landgericht Einlassungen des Angeklagten zur Widerlegung von
Belastungsindizien ohne kritische Prüfung und ohne jeden
Anhaltspunkt aus dem erlangten, auch den Inhalt der Einlassungen
betreffenden Beweisergebnis gefolgt ist (vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189;
2003, 2179 m.w.N.).
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Die vom Angeklagten abgerechneten Dienstreisen zum Landesrechnungshof
in Düsseldorf zu Beratungen mit ehemaligen Kollegen
(Fälle 5 b, 7 a, 7 b, 10 b, 11 a) sind sämtlich
dadurch gekennzeichnet, dass einem routinemäßigen
Ablauf dieser Treffen, wie er sich aus den Reisekostenanträgen
ergibt, objektive Indizien entgegenstanden. In den Fällen 5 b,
7 b, 10 b und 11 a sprechen Tankquittungen (bei 5 b und 7 b sogar aus
Orten, die bei Nutzung der kürzesten Reiseroute nicht erreicht
werden) gegen eine Anwesenheit des Angeklagten zu den üblichen
Dienstzeiten in der Behörde. Das Landgericht hat zwar die
Beweiskraft der Belastungsindizien letztlich nicht in Frage gestellt.
Es hat aber, allein der Einlassung des Angeklagten folgend, diese
Treffen als kurzfristig auf eher unübliche Dienstzeiten
verlegt angesehen. Diese Häufung von Besonderheiten
hätte mit der dazu durchgeführten Beweisaufnahme
abgeglichen werden müssen. Die hierzu vernommenen Zeugen
bestätigten aber lediglich, dass Besuche des Angeklagten meist
nach telefonischer Kontaktaufnahme stattfanden. Ein Bezug zu den
abgerechneten Reisen lässt sich aus diesen Aussagen nicht
entnehmen.
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Auch in den Fällen 6 sowie 7 a und d ist das Landgericht
Einlassungen des Angeklagten ohne jede erforderliche nähere
kritische Prüfung gefolgt.
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bb) Soweit das Landgericht im Fall 9 entgegen der durch die
Unterschrift des Angeklagten vom 19. April 2001 bestätigten
Verantwortlichkeit (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im
öffentlichen Dienst 4. Aufl. [132. Lfg.] BRKG § 3
Rdn. 118) für die - in Wirklichkeit nicht
durchgeführte - Rückreise von Speyer nach Potsdam am
16. März 2001 vorsätzliches Handeln des Angeklagten
wegen eines Versehens im Blick auf die Gepflogenheit einer Abrechnung
mit fiktiven Reisedaten verneint, kann es der Senat dahinstehen lassen,
ob der Tatrichter nicht überspannte Anforderungen an die zur
Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat
(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5 und 16).
Jedenfalls hat die Beweiswürdigung wegen
Lückenhaftigkeit keinen Bestand (vgl. BGH wistra 2002, 430
m.w.N.; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.). Das Landgericht hat bei der
Würdigung, ob dem Angeklagten ein Versehen unterlaufen sein
kann, nicht bedacht, dass nicht die objektiv wahrheitswidrigen Angaben
eines - vielleicht nachlässigen - Durchschnittsbeamten zu
beurteilen sind, sondern eines Spitzenbeamten, der jahrzehntelang damit
befasst war, Einnahmen des Staates sicherzustellen und
unnötige Ausgaben zu verhindern. Einem Beamten, der - wie der
Angeklagte - im Aufspüren von Fällen der
Verschwendung staatlicher Mittel geschult ist, werden aber folglich auf
dem eigenen Prüfungsgebiet auch bei unrichtigen Angaben zu
seinen Gunsten in weitaus geringerem Umfang Versehen unterlaufen als
einem Durchschnittsbeamten.
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Diese Erörterungslücke erfasst auch die
Beweiswürdigung in sämtlichen Fällen, in
denen das Landgericht dem Angeklagten Versehen zugebilligt oder
letztlich vorsätzliches Handeln wegen des geringen
finanziellen Vorteils ausgeschlossen hat.
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cc) Insbesondere fehlt es bei der Prüfung der
prozessentscheidenden Frage, ob der Angeklagte bewusst
getäuscht oder versehentlich falsche Angaben gemacht hat, an
der unerlässlichen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung
der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände, namentlich unter Berücksichtigung der
durchaus verschiedenartigen unrichtigen Angaben, aus denen
Anhaltspunkte für bewusste Täuschungen herzuleiten
sind (vgl. BGH NJW 2003, 2250 m.w.N.).
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3. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und
Bewertung. Der neue Tatrichter wird dabei insbesondere Folgendes zu
bedenken haben:
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a) In den Fällen 1, 2 a, b, c, 4, 5 b, 6, 7 a, 7 b, 7 d, 7 e,
7 g, 9, 10 a, 10 b, 11 a und 11 b bestehen Bedenken gegen den
rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts (vgl. BGH wistra 2006, 262,
263), auch wenn dies nicht betrugsrelevant sein muss. Das Landgericht
hat dabei übersehen, dass in diesen Fällen ein
Anspruch des Angeklagten auf Reisekostenvergütung schon
deshalb zweifelhaft ist, weil der Angeklagte ohne schriftliche
Genehmigung seines Dienstvorgesetzten die
Vergütungsansprüche geltend gemacht hat.
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Die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG a. F. erforderliche
schriftliche Anordnung oder Genehmigung der zuständigen
Behörde ist eine der Voraussetzungen für die
Entstehung des Anspruchs auf Reisekostenvergütung
(Meyer/Fricke aaO [124. Lfg.] BRKG § 2 Rdn. 75). Diese
Vorschrift ist auf Vergütungsanträge des Angeklagten
anzuwenden. Nach § 5 Abs. 1 LRHG ist der Angeklagte Beamter
auf Lebenszeit, für den gemäß §
130 LBG - mangels anderweitiger Regelungen im LRHG - die Vorschriften
des Landesbeamtengesetzes anzuwenden sind. Beamte des Landes
Brandenburg erhalten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG
Reisekostenvergütungen in entsprechender Anwendung der
für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften.
Somit ist das BRKG anzuwenden.
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Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG a. F. statuierten Ausnahmen
greifen in den in Frage stehenden Fällen zugunsten des
Angeklagten nicht ein. Das Amt des Angeklagten erfordert keine Ausnahme
von dem Erfordernis einer Genehmigung. Solches kommt nur bei
Behördenleitern in Betracht, die keinen Vorgesetzten haben
(Meyer/Fricke aaO Rdn. 89). Dazu zählt der Angeklagte nicht.
Er untersteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LRHG
der Behördenleitung durch den Präsidenten des
Landesrechnungshofs. Dieser hätte die Reisen genehmigen
müssen.
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In den hier einschlägigen Fällen, Fortbildungsreisen
oder Dienstreisen, die nicht zur Erfüllung oder im
Zusammenhang einer Prüfungstätigkeit nach
§§ 88 ff. LHO vorgenommen worden sind, kommt eine
Ausnahme nach dem Wesen der Dienstgeschäfte ebenfalls nicht in
Betracht (vgl. Meyer/Fricke aaO Rdn. 92). Die nach § 5 Abs. 1
Satz 2 LRHG dem Angeklagten zukommende richterliche
Unabhängigkeit erfasst die hier in Frage stehenden
Dienstreisen nicht. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht
sich nur auf eine Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen der
externen Finanzkontrolle (vgl. Engels in Heuer, Kommentar zum
Haushaltsrecht [41. Lfg.] § 3 BRHG Rdn. 18). Diese Auslegung
wird aus systematischer Sicht durch die Dienstreisen von Richtern
betreffende Vorschrift des § 21 BRKG a. F. bestätigt.
Danach sind Richter vom Erfordernis einer Genehmigung von Dienstreisen
nur freigestellt in vom Gesetz näher bezeichneten
Rechtsangelegenheiten (vgl. Meyer/Fricke aaO [106. Lfg.] BRKG
§ 21 Rdn. 8), mit denen allein Aufgaben der Rechtsprechung
erfüllt werden.
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Schließlich gehört der Angeklagte nicht zu dem Kreis
von Amtsinhabern, denen - innerhalb ihres Amtsbezirks - eine allgemeine
Reiseanordnung oder -genehmigung erteilt werden darf (vgl. Meyer/Fricke
aaO [124. Lfg.] BRKG § 2 Rdn. 85). Der Angeklagte hat nach den
Feststellungen des Landgerichts eine solche ebenfalls schriftlich zu
erteilende Genehmigung nicht vorgelegt oder auch nur auf eine solche
Bezug genommen.
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Eine Abrechnung einer Dienstreise ohne Genehmigung hätte
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der Angeklagte im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung von
Personalausgaben bei Dritten in Ausübung seiner
Berufspflichten gemäß § 90 Nr. 2 LHO als
nicht ordnungsgemäß belegte Ausgaben beanstanden
müssen (vgl. Nawrath in Heuer aaO [27. Lfg.] § 90 BHO
Rdn. 7).
b) Zweifelhaft erscheint auch, ob die Verwendung eines Sammelformulars
(Fälle 2 a bis c; 3 a und b; 5 a bis 7 g; 10 a bis 11 b), auf
dem nur Raum für Reisebeginn, -ende und -ort vorhanden war,
eine Beschränkung der dem Angeklagten obliegenden
Darlegungspflichten bewirken kann (dagegen Meyer/Fricke aaO [132. Lfg.]
§ 3 BRKG Rdn. 116 und 118), wenn hierdurch eine hinreichende
Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen von
vorneherein ausgeschlossen ist.
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c) In mehreren Fällen hat das Landgericht nicht erwogen, dass
der Angeklagte verpflichtet gewesen war, den Abbruch der Dienstreise
vom Geschäftsort zum Dienstort durch Übergang in die
Freizeit vor Erreichen des Dienstortes bei der Antragstellung
mitzuteilen. Zwar waren die Reisen zum Staatlichen
Rechnungsprüfungsamt Cottbus (vgl. § 15 Abs. 1 LRHG)
ersichtlich der externen Finanzkontrolle zuzuordnen und
demgemäß genehmigungsfrei. Im Blick darauf, dass der
Angeklagte als Ausfluss seiner sachlichen Unabhängigkeit keine
Dienststunden einzuhalten hatte (vgl. - wenn auch kritisch - Engels aaO
Rdn. 21), bestand hier keine Verpflichtung, jeweils zur Dienststelle
zurückzukehren (vgl. auch BVerwGE 82, 148). Indes
hätte ein Abbruch der Dienstreise zu einer jeweils geringeren
Fahrkostenerstattung und zu Wegfall oder Reduzierung der Tagegelder
führen können. Ein Beamter, der sich - wie hier der
Angeklagte - in die Freizeit begeben hat, nimmt nur noch eigene
Interessen wahr. Es versteht sich dann aber von selbst, dass er
dafür von seiner Behörde weder (fiktive) Fahrkosten
noch Tagegelder in Anspruch nehmen kann.
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d) Zur Würdigung der vom Angeklagten angezweifelten
Richtigkeit der in den Tank- und Einkaufsbelegen ersichtlichen
Uhrzeiten weist der Senat auf Folgendes hin: Den Beweiswert derartiger
Quittungen hat der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der
Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu
beurteilen. Es erscheint indes wenig plausibel, dass - wie der
Angeklagte dies vorbringt - bei einer Vielzahl von automatisiert
erstellten Tank- und Einkaufsbelegen jeweils die automatisch
aufgedruckte Uhrzeit falsch sein könnte. Eine derartige
Häufung wäre jedenfalls in einem Maße
außergewöhnlich, dass solches besonders kritischer
Begründung bedürfte. Derartige automatisiert
erstellte Quittungen sind immerhin regelmäßig von
solcher Qualität, dass die mit Hilfe elektronischer
Registrierkassen erfassten Umsätze bei für die
Finanzverwaltung transparentem Einsatz der Arbeitsprogramme als
Nachweis im Steuerrecht anerkannt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 9.
Januar 1996 - IV A 8 - S 0310 - 5/95, BStBl I 1996, 34 f.;
BMF-Schreiben vom 21. November 1994, IV B 2 - S 2145 - 165/94, BStBl I
1994, 855 f.).
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e) Der neue Tatrichter wird insbesondere in den Fällen der
Dienstreisen nach Düsseldorf auch deren Notwendigkeit in den
Blick zu nehmen haben. Für die nach den bisherigen
Feststellungen häufigen Reisen des Angeklagten mit dem Ziel,
Sach- und Rechtsfragen mit ehemaligen Kollegen in Düsseldorf
zu erörtern, ist angesichts der auch damals bestehenden guten
Kommunikationsmöglichkeiten ein dienstliches
Bedürfnis eher nicht zu erkennen (vgl. Meyer-Fricke aaO [121.
Lfg.] BRKG § 3 Rdn. 35). Dies und die auffällige
Anberaumung solcher Reisen im Zusammenhang mit privaten Aufenthalten an
Wochenenden in der Nähe des Geschäftsortes wird
vielmehr eine Prüfung der Frage angezeigt erscheinen lassen,
ob solche Reisen nicht mit dem Ziel durchgeführt wurden,
Wochenendheimreisen mit Hilfe von Dienstreisen anstatt Trennungsgeldern
finanziert zu erhalten.
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f) Die von der A. OHG gewährten Reisekostenvergütun-
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gen sind dem Angeklagten nicht des Amtes wegen im Sinne des §
3 Abs. 3 Satz 1 BRKG a. F. gewährt worden (vgl. Meyer-Fricke
aaO [84. Lfg.] BRKG § 3 Rdn. 70 f.). Daher liegt es nahe, dass
in diesem Bereich „Doppelabrechnungen“ nicht
betrugsrelevant sind.
g) In den Fällen, in denen der Angeklagte es unterlassen hat,
die Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen mitzuteilen (vgl.
Meyer/Fricke aaO [100. Lfg.] § 2 VO zu § 16 Abs. 6
BRKG Rdn. 53 f.), könnte eine Strafbarkeit des Angeklagten
wegen Betrugs eher ausscheiden und zwar namentlich mangels
Vermögensschadens im Blick auf die ständige
Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines
privaten Pkw.
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h) Bei der erforderlichen neuen Gesamtwürdigung wird es sich
für den neuen Tatrichter anbieten, gegebenenfalls auch
Fälle aus rechtsverjährter Zeit heranzuziehen, aber
auch den Blick auf das Gesamtbild der Antragspraxis des Angeklagten zu
richten und dabei namentlich die Frage zu bedenken, ob und in welchem
Umfang die Antragspraxis für ihn auch finanzielle Nachteile
zur Folge hatte. Dabei kann im Hinblick auf die subjektive Tatseite
auch dem Umstand Gewicht zukommen, dass der Angeklagte in einem Fall
auf eine Überzahlung zu seinen Gunsten hingewiesen hat und in
einem weiteren Fall auf die Erstattung von Reisekosten verzichtet haben
soll. In diesem Zusammenhang wird auch zu bedenken sein, dass in einer
größeren Zahl von Einzelfällen der
Vermögensvorteil jeweils nur 10 DM betragen hat.
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Schließlich wird auch der Frage nachzugehen sein, in welcher
Weise andere Behördenmitglieder ihre Reisekosten abgerechnet
haben, bzw. ob die festgestellten Unkorrektheiten beim
Landesrechnungshof Brandenburg etwa üblichen Gepflogenheiten
entsprochen haben.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal |