BGH,
Urt. v. 3.9.2008 - 2 StR 305/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 305/08
vom
3.9.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
3.9.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten J. H. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Marburg vom 25. Januar 2008 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer
des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden
als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte J. H. wegen Totschlags in Tateinheit
mit Misshandlung Schutzbefohlener zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren, den Angeklagten G. H. wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger
Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte
Revision der Staatsan-
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- 4 -
waltschaft führt zur Aufhebung des Urteils; die Revisionen der
Angeklagten sind unbegründet.
I. Sachverhalt.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts unterließ es die
Angeklagte J. H. ab November/Dezember 2006, ihre am 14. Januar 2006
geborene Tochter Ja. ausreichend zu versorgen. Ab Ende Januar 2007
vernachlässigte sie die Versorgung grob, fütterte das
Kind nicht mehr ausreichend und säuberte und pflegte es immer
weniger. Die Angeklagte erkannte den zunehmend schlechten Zustand des
Kleinkinds und nahm die ihr bewusste Möglichkeit eines
Todeseintritts billigend in Kauf. Das Kind verstarb am 24.
März 2007 durch Verhungern und Verdursten.
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Der Angeklagte G. H. kümmerte sich, obwohl ihm der schlechte
Gesundheitszustand des Kindes und dessen mangelnde Versorgung durch
seine Ehefrau bekannt waren, nicht um eine Verbesserung der Versorgung.
Dabei nahm er eine Verschlechterung des körperlichen Zustands
seiner Tochter billigend in Kauf. Mit der Möglichkeit ihres
Todes rechnete er nicht; dieser Ausgang wäre für ihn
jedoch vorhersehbar und vermeidbar gewesen.
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Im Einzelnen hat das Landgericht unter anderem Folgendes festgestellt:
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Die Angeklagten bewohnten seit Beginn ihrer Beziehung im Jahr 2004 ein
sanierungsbedürftiges ländliches Anwesen, das der
Angeklagte im Jahr 2000 gekauft hatte. Es war teilweise saniert; in der
Folgezeit beschäftigte sich der Angeklagte mehrere Jahre lang
mit Sanierungsmaßnahmen namentlich im Erdgeschoss des Hauses,
ohne dass wesentliche Fortschritte erzielt wurden und ein Ende der
Arbeiten absehbar war. Auch in den von den Angeklagten bewohnten
Räumen wurden daher jahrelang Baumaterialien und Maschinen
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- 5 -
gelagert. Außerdem brachte der Angeklagte etwa 30 Aquarien
mit Fischen in das Haus und hielt mehrere Hunde. Seine gesamte Freizeit
verwendete er für die Pflege der Tiere und für die
von ihm betriebenen Baumaßnahmen.
Die Angeklagte J. H. , die eine von Passivität, geringer
Lebenstüchtigkeit, Abhängigkeit und pessimistischer
Grundhaltung geprägte Persönlichkeit aufweist,
verbrachte vor der Geburt der gemeinsamen Tochter Ja. ihre Zeit meist
passiv mit Schlafen, Fernsehen und geringfügigen Hausarbeiten.
Erwerbstätig war sie nicht; die Haushaltsführung
überforderte sie. Die Schwangerschaft mit ihrer Tochter Ja.
realisierte die Angeklagte erst im vierten Schwangerschaftsmonat; sie
verheimlichte sie jedoch bis zur Geburt am 14. Januar 2006 vor dem
Angeklagten und ihrer Familie. Zu dem Kind hatte sie eine distanzierte,
wenig gefühlsmäßige Beziehung; der
Angeklagte G. H. , der von der Geburt überrascht wurde, freute
sich dagegen und bemühte sich in den ersten Lebenswochen des
Kindes auch um eine Beteiligung an dessen Versorgung. Er renovierte das
Obergeschoss des Hauses, in dem sich das gemeinsame Schlafzimmer der
Angeklagten sowie das Kinderzimmer befanden; dort waren auch mehrere
Aquarien mit Fischen aufgestellt. Nach kurzer Zeit
überließ der Angeklagte aber die Versorgung des
Kindes ebenso wie die Haushaltsführung wieder
vollständig der Angeklagten. Er kümmerte sich nicht
darum und kontrollierte die Angeklagte auch nicht, machte ihr aber
laufend Vorhaltungen wegen ihrer Lethargie und mangelhaften
Haushaltsführung.
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Die Angeklagte war mit der Haushaltsführung und der Versorgung
des Kindes überfordert. Trotz durchschnittlicher Intelligenz
und psychischer Gesundheit und ständiger Vorhaltungen des
Angeklagten gelang es ihr nicht, eine zunehmende Verwahrlosung des
Haushalts zu vermeiden; insbesondere sammelte sich in den
Räumen des Erdgeschosses eine große Menge
Müll an. In den teilweise noch unverputzten Räumen
waren überdies Baumaterialien gela-
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gert; dort hielten sich auch die Hunde der Angeklagten auf; der
Angeklagte stellte immer noch weitere Aquarien auf. Die Tiere wurden
von beiden Angeklagten durchweg gut versorgt.
In den ersten Lebensmonaten des Kindes kümmerte sich die
Angeklagte um ihre Tochter. Ab November/Dezember 2006 versorgte sie das
Kind nicht mehr ausreichend. Im Dezember 2006 heirateten die
Angeklagten. Ab Anfang Februar vernachlässigte die Angeklagte
die Versorgung des Kindes gravierend, fütterte es nicht mehr
ausreichend und säuberte und pflegte es nicht angemessen. Wenn
das Kind im Obergeschoss schrie, schaltete sie das Babyphon ab;
überwiegend saß sie im Erdgeschoss vor dem Fernseher
oder schlief. In der Beziehung zwischen den Angeklagten traten Probleme
auf; der Haushalt verwahrloste zusehends. Am 22. Februar 2007 wurde
eine erneute - ungewollte - Schwangerschaft festgestellt.
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Das Kind wurde in den letzten sechs Wochen vor seinem Tod nicht mehr
gebadet; die Windeln wurden kaum noch gewechselt, so dass sich eine
groß-flächige ausgeprägte Windel-Dermatitis
entwickelte.
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Bis zum 4. März 2007 sahen Familienangehörige oder
Freunde der Angeklagten das Kind noch gelegentlich. Am 4. März
2007 hatte es offenkundig Gewicht verloren, war krank und schwach,
konnte aber noch herumkrabbeln und brabbeln. Die Angeklagte behauptete
auf Nachfrage wahrheitswidrig, sie habe eine ärztliche
Behandlung des Kindes veranlasst; Hilfsangebote von Verwandten lehnte
sie ab.
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In der Folgezeit verhinderte die Angeklagte, dass Dritte das Kind sahen
oder das Obergeschoss des Hauses aufsuchten. Sie tat dies, weil sie den
ihr bekannten Zustand des Kindes verbergen wollte und das Eingreifen
des Jugendamts befürchtete. Sie erkannte, dass die
Mangelversorgung des Kindes zu
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dessen Tod führen konnte, nahm dies aber billigend in Kauf, um
den Anforderungen der Versorgung nicht mehr nachkommen zu
müssen. Ihrem Ehemann erklärte sie wahrheitswidrig,
mit dem Kind sei alles in Ordnung; hiermit gab er sich zufrieden. Den
genauen Zeitpunkt, ab welchem die Angeklagte den als möglich
erkannten Tod ihrer Tochter billigte, vermochte das Landgericht nicht
festzustellen.
Der Angeklagte G. H. sah das Kind nach den Feststellungen zuletzt am
11. März 2007. Zu diesem Zeitpunkt zeigte es
ausgeprägte äußere Merkmale der
Unterernährung und Mangelversorgung, die der Angeklagte auch
bemerkte. Obwohl er wusste, dass seine Ehefrau sich nicht ausreichend
um das Kind kümmerte, unternahm er weiterhin nichts. Er
wusste, dass allein sein Eingreifen dem Kind hätte helfen
können; auf einen glücklichen Ausgang und eine
Gesundung des Kindes ohne seine Hilfe hoffte er nicht. Das Obergeschoss
des Hauses suchte er nicht mehr auf; er hielt sich
ausschließlich noch im Erdgeschoss auf, wo er - trotz
zunehmender Vermüllung und Verwahrlosung - auch schlief. Den
Tod des Kindes hielt er nach den Feststellungen des Landgerichts weder
für möglich noch billigte er ihn.
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Das Kind verstarb am 24. März 2007 in Folge Verhungerns und
Verdurstens. Es war zu diesem Zeitpunkt extrem abgemagert, zeigte ein
"Greisengesicht" und bestand nur noch aus Haut und Knochen. Die
Angeklagte presste am Todestag zweimal Babynahrung in den Magen des
Kindes, das zu diesem Zeitpunkt bereits komatös war und keine
Nahrung mehr aufnehmen und verdauen konnte. Schließlich
brachte sie das Kind gemeinsam mit einem Freund zu einer
Ärztin, die den Tod feststellte. Der Angeklagte wurde vom Tod
seines Kindes später informiert. Über den Tod zeigte
er sich überrascht; fragte aber zu keinem Zeitpunkt nach der
Todesursache.
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Das Landgericht vermochte nicht genau festzustellen, von welchem
Zeitpunkt an das verhungernde und verdurstende Kind keine Schmerzen
mehr verspürte. Nach den Feststellungen trat ein Zustand einer
nicht mehr umkehrbaren Schädigung, von welchem an der Tod
nicht mehr hätte abgewendet werden können,
möglicherweise bereits am 10. März 2007 ein, bevor
der Angeklagte G. H. das Kind am 11. März 2007 zum letzten Mal
sah. Bei sofortiger Hilfe und intensivmedizinischer Versorgung
hätte das Leben aber jedenfalls um Tage oder Wochen
verlängert werden können.
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II. Revision der Staatsanwaltschaft.
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Die auf die Sachrüge gestützte Revision der
Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist in
vollem Umfang begründet.
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1. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht die
Verwirklichung eines Mordmerkmals gemäß §
211 Abs. 2 StGB durch die Angeklagte J. H. verneint hat, hält
rechtlicher Prüfung nicht stand. Wie die Revision zutreffend
rügt, sind die Schlussfolgerungen des Tatrichters teilweise
mit den tatsächlichen Feststellungen nicht, jedenfalls nicht
ohne nähere Begründung vereinbar; teilweise weisen
schon die Feststellungen Lücken auf, die auszufüllen
hier geboten gewesen wäre.
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a) Das Mordmerkmal der Grausamkeit hat das Landgericht unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des 5. Strafsenats
vom 13. März 2007 - 5 StR 320/06 (NStZ 2007, 402) in
objektiver Hinsicht mit der Begründung verneint, es
könne nicht festgestellt werden, dass das Tatopfer die von dem
Tatbestand vorausgesetzten besonderen Schmerzen und Qualen
während eines vom Tötungsvorsatz umfassten Handelns -
hier: Unterlassens - der Angeklagten erlitten hat. Weder sei
feststellbar, wann die durch die Mangelversorgung verursachten starken
Schmerzen des Kindes aufgetreten seien, noch sei der Zeit-
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- 9 -
punkt festzustellen, von dem an die Angeklagte den Tod des Kindes
billigte (UA S. 68). In subjektiver Hinsicht habe es der Angeklagten an
einer gefühllosen und mitleidslosen Gesinnung gefehlt. Sie
habe dem Kind nämlich "durchaus mütterliche
Gefühle entgegengebracht"; dass sie sich sporadisch um das
Kind kümmerte und ihm etwas zu essen gab, zeige, dass die
Angeklagte dem Kind "helfen, nicht aber seine Qualen
verlängern wollte" (UA S. 68). Diese Würdigung ist
schon mit der Feststellung kaum vereinbar, dass die Angeklagte mit -
bedingtem - Tötungsvorsatz handelte (UA S. 65). Es ist in den
Urteilsgründen nicht nachvollziehbar dargelegt, welchem Ziel
nach Auffassung des Landgerichts das angebliche Bemühen der
Angeklagten dienen sollte, dem augenscheinlich verhungernden und
verdurstenden Kind zu "helfen", wenn sie zugleich den Tod des Opfers
billigend in Kauf nahm. Auch die Erwägung, die Angeklagte habe
gegenüber dem Tatopfer mütterliche Gefühle
gehabt, findet in den Feststellungen jedenfalls für den
Zeitraum ab Februar 2007 keine ausreichende Grundlage. Es sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, das gravierende Leiden und
die als "grausam" zu kennzeichnenden Schmerzen, die das Kind jedenfalls
über einen längeren Zeitraum erlitten haben muss,
könnten der Angeklagten entgangen sein. Dies würde
gleichermaßen gelten, wenn die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt
(noch) keinen Tötungsvorsatz gehabt hätte. Denn auch
eine Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener zum
Nachteil des eigenen Kindes in Kenntnis des Umstands, dass dieses
dadurch extreme Schmerzen erleidet, zeigt weder
„mütterliche Gefühle“ noch ein
Bemühen, dem Tatopfer zu „helfen“. Daran
ändert sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon
dadurch etwas, dass die Angeklagte das Kind noch sporadisch
fütterte und ihm gelegentlich einmal die
Füße eincremte.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Würdigung des
Landgerichts, es lasse sich ein Zeitraum, in welchem das Tatopfer
(bereits oder noch) besonders quälende Schmerzen erlitten habe
und der zugleich vom Tötungs-
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- 10 -
vorsatz der Angeklagten umfasst sei, nicht feststellen. Diese Ansicht
schöpft, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend
hervorgehoben hat, die Feststellungen zu den konkreten
Tatumständen nicht aus, sondern weicht zu früh in die
Annahme der Nicht-Feststellbarkeit aus. Der Tatrichter hat sich
insoweit ersichtlich an der Entscheidung BGH NStZ 2007, 402 ("Fall
Dennis") orientiert, hierbei aber übersehen, dass beide
Sachverhalte insoweit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen sind. In jenem
Fall zog sich die gravierende Mangelernährung des durch
Unterlassen getöteten Kindes über mehrere Jahre, in
der lebensbedrohlichen Phase noch über mehrere Monate hin. Die
Tathandlung der Angeklagten bestand nicht in der Verweigerung von
Nahrung, sondern im Unterlassen der Hilfeleistung für das
bereits sechs Jahre alte Kind. Ein Flüssigkeitsmangel war in
jenem Fall nicht festgestellt worden (vgl. BGH NStZ 2007, 402 Rdn. 14
f.); ein Tod durch Verdursten lag daher nicht vor. Unter diesen
Umständen konnte nicht festgestellt werden, dass das bereits
über Monate ausgezehrte und völlig
entkräftete Tatopfer zu einem Zeitpunkt, in welchem
Tötungsvorsatz vorlag, noch unter Hungergefühlen litt
(ebd. Rdn. 15).
Dies ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine
gravierende Mangelversorgung von Ja. ist jedenfalls nicht für
einen Zeitraum vor Mitte Januar 2007 festgestellt (vgl. UA S. 30 f.).
Eine Verschlechterung des Zustands war für Dritte erstmals am
28. Februar 2007 erkennbar; am 4. März 2007 war das Kind dann
abgemagert, krank und matt (UA S. 31). Frühestens ab 10.
März 2007 wäre das Kind möglicherweise nicht
mehr zu retten gewesen (UA S. 23).
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Hieraus ergibt sich, dass die gravierende, letztlich zum Tod des Opfers
am 24. März 2007 führende Mangelversorgung sich nur
über einen Zeitraum von wenigen Wochen erstreckte (vgl. UA S.
43 f.). Noch am 4. März 2007 war das Kind nach den
Feststellungen zwar "schmaler geworden" und erkennbar
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krank, aber keinesfalls apathisch. Es war "quengelig, lachte auch,
trank problemlos Saft aus einer Flasche und krabbelte umher" (UA S.
32). Der Zustand völliger Entkräftung und Apathie, in
dem das Kind die starken Schmerzen und Qualen des Verhungerns und
Verdurstens letztlich nicht mehr empfand, trat somit nicht im Ergebnis
eines langdauernden Prozesses der Mangelversorgung, sondern innerhalb
eines relativ kurzen Zeitraums ein (UA S. 42). Während dieser
Zeit wurden die Windeln des Kindes kaum noch gewechselt, die schwere
und sehr schmerzhafte Windel-Dermatitis nicht behandelt. Die Angeklagte
gab ihrem Kind immer weniger Nahrung und Flüssigkeit und
stellte schließlich fest, "dass die Kleine aufgrund der
Entkräftung nicht mehr trinken konnte" (UA S. 65). Sie badete
das Kind nicht mehr, weil es so abgemagert war (UA S. 66). Zugleich
stellte sie das sog. Babyphon ab, um das "Gebrüll" des Kindes
nicht hören zu müssen, und "ließ niemanden
mehr zu dem inzwischen todkranken Mädchen" (UA S. 66). Im
Hinblick auf diese Feststellungen ist die Würdigung des
Tatrichters, es lasse sich nicht feststellen, ab welchem Zeitpunkt die
Angeklagte Tötungsvorsatz gehabt und ob zu diesem Zeitpunkt
das Kind noch gelitten habe und dies von der Angeklagten auch
wahrgenommen worden sei, nicht hinreichend begründet. Dies lag
hier vielmehr nach den Umständen so nahe, dass es für
die gegenteilige Annahme des Landgerichts gravierender
tatsächlicher Anhaltspunkte bedurft hätte. Solche
sind nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich.
b) Auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ist vom Landgericht mit
nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint worden; auch
insoweit begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden
Bedenken. Das Landgericht führt als gegen eine
Verdeckungsabsicht der Angeklagten sprechende Umstände an,
dass sie "den Tod des Kindes offenbarte", indem sie es zu der
Ärztin brachte, und dass sie zuvor nichts Wesentliches am
Leichnam oder im Haushalt veränderte (UA S. 68 f.). Diese
Würdigung wird den festgestellten konkreten Um-
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ständen einschließlich der
Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten nicht gerecht. So
bleibt offen, welche andere Möglichkeit außer der
Offenbarung des Kindstods die Angeklagte konkret gehabt hätte.
Unklar ist auch, welche Veränderungen am Leichnam oder im
Haushalt hätten vorgenommen werden können, die
angesichts des offenkundigen Zustands der Leiche eine gegen den Vorsatz
sprechende Indizwirkung zugunsten der Angeklagten hätten haben
sollen.
Überdies lässt die Würdigung erhebliche
Umstände, die für eine Verdeckungsabsicht sprachen,
außer Betracht; die erforderliche sorgfältige
Gesamtwürdigung fehlt. So hat das Landgericht
ausdrücklich festgestellt, "weil die Angeklagte merkte, wie
lebensbedrohlich sich der Zustand des Kindes verschlechterte", und weil
sie die Einschaltung des Jugendamts fürchtete, habe sie
niemanden mehr zu dem Kind gelassen (UA S. 66). Sie gab auf Nachfragen
wahrheitswidrig an, das Kind sei in ärztlicher Behandlung, um
entsprechende Bemühungen und ein Eingreifen Dritter zu
verhindern. Sie behauptete, das Kind habe eine schwere
Durchfallerkrankung; unmittelbar vor seinem Tod presste sie eine
größere Menge Flüssigkeit in den Magen des
sterbenden Kindes. All dies konnte ersichtlich für eine
Absicht der Angeklagten sprechen, die vorangehende Misshandlung
Schutzbefohlener durch den Tod des Opfers zu verdecken; es
hätte daher genauer erörtert werden müssen.
Dass die Angeklagte nach den Feststellungen auch aus anderen Motiven
gehandelt hat, würde der Annahme von Verdeckungsabsicht nicht
von vornherein entgegenstehen; erforderlich gewesen wäre eine
nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen
des bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. dazu Fischer StGB 55.
Aufl. § 211 Rdn. 79; MüKo-Schneider § 211
Rdn. 191 ff.; jeweils m.w.N.).
24
c) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auch darauf hingewiesen, dass
die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Mordmerkmal
sonstiger
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- 13 -
niedriger Beweggründe ausgeschlossen hat, rechtlicher
Prüfung nicht standhalten. Das Landgericht hat hierzu
"Auslöser" der Tat in der Persönlichkeitsstruktur der
Angeklagten angeführt: erwähnt sind unter anderem
Passivität, Sorglosigkeit, Verantwortungslosigkeit,
Interesselosigkeit, der Wunsch nach Nichtstun sowie
Überforderung durch den Haushalt (UA S. 67). Diese als
"Motivbündel" bezeichneten "Auslöser" stehen nach
Ansicht des Landgerichts nicht auf tiefster sittlicher Stufe, zumal sie
speziellen Mordmerkmalen nicht nahe stehen (ebd.).
Diese Bewertung vermischt unzutreffend "Auslöser" und
Tatmotive. Die geschilderten Persönlichkeitsmerkmale der
Angeklagten können nicht unmittelbar Motiven für die
Tat gleichgesetzt werden; Merkmale wie "Verantwortungslosigkeit" oder
allgemeine Bedürfnislagen wie der "Wunsch nach Nichtstun"
stehen der Annahme sittlich niedriger Beweggründe nicht ohne
Weiteres entgegen, sondern können gerade auch deren
Hintergrund darstellen. Das Landgericht hätte sich daher nicht
mit den genannten allgemeinen Charakterisierungen begnügen
dürfen, welche die Tat eher als schicksalhafte Auswirkung
einer allgemeinen Lebensuntüchtigkeit der Angeklagten
erscheinen lassen, sondern hätte sich um die Feststellung
konkreter Tatmotive bemühen müssen. Soweit
festgestellt ist, die Angeklagte habe den Tod des Kindes gebilligt, "um
den Anforderungen, die das Kind an sie stellte, nicht mehr nachkommen
zu müssen" (UA S. 66), hätte der Tatrichter eine
Einordnung dieser Motivation in die zum Mordmerkmal sonstiger niedriger
Beweggründe entwickelten Maßstäbe und
Fallgruppen vornehmen müssen; eine Verweisung auf die
Persönlichkeitsstruktur der - psychisch gesunden - Angeklagten
reichte insoweit nicht.
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Zutreffend hat der Generalbundesanwalt überdies darauf
hingewiesen, dass es Anhaltspunkte dafür gab, die Angeklagte
habe sich im Zusammenhang mit Enttäuschungen in ihrer Ehe von
dem Kind abgewandt und dieses verhungern lassen, um ihrem "Wunsch nach
Nichtstun" und ihrer Enttäuschung über
27
- 14 -
die Abwendung ihres Ehemannes Ausdruck zu verleihen. Der neue
Tatrichter wird die konkrete Motivlage der Angeklagten
sorgfältiger als bisher geschehen zu prüfen haben.
2. Auch die Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten J. H. ist nicht
rechtsfehlerfrei. Zutreffend rügt die Revision, dass die
Anwendung der Strafrahmensenkung gemäß § 13
Abs. 2 StGB durch das Landgericht nicht hinreichend begründet
ist. Die Strafzumessungserwägungen vermischen Gesichtspunkte
der Strafrahmenbestimmung und der konkreten Strafbemessung, ohne dass
hinreichend deutlich wird, ob der Tatrichter die für die
Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB geltenden
Maßstäbe zutreffend erkannt hat. So ist etwa die
Erwägung, der Angeklagten solle "letztlich zugute gehalten
werden, dass sie die Tat lediglich durch Unterlassen begangen hat" (UA
S. 76), im Hinblick auf die Tatsache wenig aussagekräftig,
dass eine Tötung durch Verhungernlassen, die gerade auch
besonders gravierende schulderhöhende Momente enthalten kann,
ihrer Natur nach vorwiegend Unterlassungselemente enthält;
dies kann nicht von vornherein als Milderungsgrund angesehen werden.
Auch dass die Angeklagte "die ihr obliegenden Mutterpflichten bei
richtiger Einstellung (hätte) erfüllen
können" (UA S. 76), ist entgegen der Ansicht des Landgerichts
keine aus sich heraus zur Strafrahmenmilderung geeignete Tatsache.
28
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch hinsichtlich des
Angeklagten G. H. begründet.
29
a) Zutreffend wendet sich die Revision gegen die
Beweiswürdigung zur Verneinung eines Tötungsvorsatzes
dieses Angeklagten. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er
habe von dem schlechten Gesundheitszustand seiner Tochter gar nichts
bemerkt. Dies hat das Landgericht als unglaubhaft angesehen. Gleichwohl
hat es angenommen, für das Vorliegen eines Tö-
30
- 15 -
tungs-Vorsatzes "(gebe) es keine Hinweise" (UA S. 73). Der Angeklagte
habe die mangelnde Pflege und Versorgung nicht bemerkt; die Auszehrung
des Kindes habe er erst am 11. März 2007 wahrgenommen. Das
Obergeschoss des Hauses und das Kinderzimmer habe er in den letzten
Lebenswochen des Kindes nicht mehr aufgesucht. Es sei ihm zwar bewusst
gewesen, dass nur durch sofortiges Eingreifen weiterer Schaden von dem
Kind abgewendet werden konnte; aus Apathie, Prioritätensetzung
für Hunde und Fische und Konfliktscheu habe er aber jede Hilfe
unterlassen (UA S. 72).
Diese Feststellungen sind schon in sich nicht ohne Widerspruch. Das
Landgericht hat überdies rechtsfehlerhaft unterlassen,
erhebliche Indizien, die sich aus sonstigen Feststellungen im Hinblick
auf den Tatvorsatz des Angeklagten ergaben, in ihrer Bedeutung
zutreffend einzuordnen und in die gebotene Gesamtwürdigung
einzustellen.
31
Zutreffend weist die Revision auf den Umstand hin, dass der Angeklagte,
der nach den Feststellungen vom Tod des Kindes am 24. März
2007 überrascht wurde, zu keinem Zeitpunkt nach der
Todesursache fragte (UA S. 34, 36). Ein solches Verhalten ist mit der
Annahme, der Angeklagte habe den lebensbedrohlichen Zustand seines
Kindes zuvor nicht gekannt, kaum vereinbar; es hätte daher als
gegen die Einlassung des Angeklagten sprechendes gravierendes Indiz vom
Tatrichter gewürdigt werden müssen. Dasselbe gilt
für die Feststellung, der Angeklagte habe vor dem Tod des
Kindes wochenlang das Obergeschoss des Hauses, also das Kinderzimmer
und das Elternschlafzimmer, gar nicht mehr aufgesucht und daher die
extreme Mangelversorgung des Kindes und die Verwahrlosung des
Obergeschosses nicht bemerkt. Stattdessen habe er - ohne erkennbaren
Grund - in dem vermüllten Wohnzimmer im Erdgeschoss geschlafen
und sich nur noch dort und im Bereich seiner angeblichen
Sanierungsarbeiten aufgehalten. Für diese - an sich wenig nahe
liegende - Einlas-
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- 16 -
sung konnte hier in der Tat sprechen, dass nach dem Tod des Kindes auch
die im Obergeschoss befindlichen Aquarien in verwahrlostem Zustand mit
toten und skelettierten Fischen aufgefunden wurden. Da die Versorgung
der Tiere aber nach den Feststellungen des Landgerichts eines der
Hauptinteressen des Angeklagten war und er sich um die Hunde und Fische
stets zuverlässig kümmerte, ergab sich gerade aus dem
Zustand der Aquarien im Obergeschoss ein erhebliches Indiz
dafür, dass der Angeklagte absichtlich die Konfrontation mit
dem Zustand seiner Tochter vermied. Im Zusammenhang mit der
Feststellung, dass ihm der bedrohliche Zustand des Kindes bewusst war
(UA S. 71), dass er "nicht auf einen glücklichen Ausgang oder
einen glücklichen Zufall (vertraute), der zur Genesung des
Kindes führen würde" (UA S. 72), dass er von seiner
E-hefrau, wie er erkannte, "kein Eingreifen erwarten (konnte)" (ebd.),
dass er wusste, dass weder ein Arzt zugezogen noch Besucher zu dem Kind
gelassen wurden und dass "nur er … dem Kind zur Gesundung
verhelfen (konnte)" (ebd.), findet dann aber die Annahme des
Landgerichts, der Angeklagte habe gleichwohl den Tod des Kindes nicht
für möglich gehalten, in den bisherigen
Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Tatrichter ist
rechtlich nicht gehalten, zugunsten des Angeklagten einen Sachverhalt
zu unterstellen, für den es an hinreichenden Anhaltspunkten
fehlt. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, gravierende Indizien
für die gegenteilige Annahme sprechen. Sollte der neue
Tatrichter zur Feststellung zumindest bedingten
Tötungsvorsatzes des Angeklagten gelangen, wird er auch die
bei der Mitangeklagten erörterten Mordmerkmale zu
prüfen haben. Auch insoweit gilt, dass die Feststellung einer
allgemeinen Persönlichkeitsstruktur oder Motivationslage wie
"Passivität" oder "Prioritätensetzung für
Hunde und Fische" nicht geeignet ist, Feststellungen zu konkreten
Handlungsmotiven zu ersetzen, und dass solche allgemeinen Haltungen der
Annahme von Motiven, welche die Voraussetzungen eines Mordmerkmals
erfüllen, nicht entgegenstehen.
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b) Begründet ist die Revision hinsichtlich dieses Angeklagten
auch insoweit, als sie sich gegen die Ablehnung des Tatbestands der
Körperverletzung mit Todesfolge gemäß
§ 227 StGB wendet. Die Begründung, zu dem Zeitpunkt,
als der Angeklagte am 11. März 2007 die Schädigung
des Tatopfers erkannte, sei der - zum Tod führende -
Körperverletzungserfolg schon eingetreten gewesen, weil das
Kind zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu retten gewesen wäre (UA
S. 75), lässt außer Betracht, dass der Angeklagte
nach den Feststellungen jedenfalls von diesem Zeitpunkt an wusste, dass
sich der Gesundheitszustand des Kindes laufend weiter verschlechterte
und dass bei pflichtgemäßem Eingreifen des
Angeklagten das Leben des Kindes in jedem Fall hätte
verlängert werden können. Das Unterlassen des
Angeklagten steigerte daher die dem Kind drohende Lebensgefahr weiter.
Dies würde entgegen der Ansicht des Landgerichts eine
Verurteilung nach § 227 StGB tragen.
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c) Schließlich begegnet aus denselben Gründen auch
die fehlende Prüfung eines Verbrechens nach § 221
Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NJW 2008, 2199) durchgreifenden
Bedenken. Auch der vom Landgericht nicht erörterte Tatbestand
des § 225 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB wird vom
neuen Tatrichter zu prüfen sein; der Tatbestand
könnte ggf. in Tateinheit mit § 227 StGB stehen (vgl.
BGHSt 41, 113).
34
4. Der Senat hat, auch im Hinblick auf die
Öffentlichkeitswirksamkeit des Verfahrens, von der
Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO
Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht
zurückzuverweisen.
35
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III. Revisionen der Angeklagten.
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1. Die Revision der Angeklagten J. H. ist unbegründet.
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Die Verfahrensrüge, mit welcher eine Verletzung von §
74 StPO gerügt wird, deckt einen Rechtsfehler nicht auf. Das
Landgericht hat den gegen die Sachverständige C. gerichteten
Befangenheitsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die
Sachverständige hatte im Rahmen ihres Antrags vor Erstattung
ihres mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung eine
Nach-Exploration der Angeklagten beabsichtigt und hiervon den
Verteidiger benachrichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dies in
der Absicht unternahm, einseitig zu Lasten der Angeklagten
tätig zu werden. Hiergegen spricht namentlich auch die
Information des Verteidigers. Ein Befangenheitsgrund lag bei
verständiger Würdigung daher nicht vor.
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Auch die Überprüfung des Urteils auf die allgemein
erhobene Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten.
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2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten G. H. ist gleichfalls unbegründet. Soweit die
Revision beanstandet, das Landgericht habe keine Feststellungen dazu
getroffen, ob der Angeklagte den Verletzungserfolg einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Tochter billigte oder
hinzunehmen bereit war, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen.
Das Landgericht hat ausdrücklich und insoweit rechtsfehlerfrei
festgestellt, der Angeklagte habe jedenfalls am 11. März 2007
eine behandlungsbedürftige Erkrankung des Kindes wahrgenommen
und gewusst, dass sich dieser Zustand ohne sein Eingreifen weiter
verschlechtern würde, gleichwohl aus Bequemlichkeit und
Passivität aber nichts unternommen. Die
Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten nicht erkennen.
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Auch die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen
fahrlässiger Tötung sind offensichtlich
unbegründet.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Cierniak |