BGH,
Urt. v. 4.9.2008 - 1 StR 383/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 383/08
vom
4.9.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
4.9.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung und bei der Verkündung -
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung -
Rechtsanwalt
- bei der Verkündung -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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I. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2007 mit Ausnahme der
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen der Tat II. 1. der
Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II. 1. der
Urteilsgründe = angeklagte Tat 1, zwei Jahre Freiheitsstrafe)
sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl (Tat II. 2. der
Urteilsgründe = angeklagte Tat 10, drei Jahre Freiheitsstrafe)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und 800 € als Wertersatz für verfallen
erklärt. Von dem Vorwurf, in weiteren fünf
Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unerlaubt gewerbsmäßig Handel getrieben (angeklagte
Taten 2 bis 6) und in drei Fällen Beihilfe zur
bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von und zum
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet
(angeklagte Taten 7 bis 9) zu haben, hat es den Angeklagten aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen (1.).
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Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass
das Landgericht bei der Tat II. 1. der Urteilsgründe einen zu
geringen Schuldumfang angenommen und den Angeklagten von den ihm zur
Last gelegten Taten 2 bis 6 freigesprochen hat. Das Rechtsmittel hat
lediglich hinsichtlich der Tat II. 1. Erfolg (2.). Die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten zeigt
keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf (3.).
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1. a) Nach den Feststellungen zur Tat II. 1. war der gesondert
verfolgte S. der Kopf einer Gruppierung, die
regelmäßig mindestens 25 kg
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Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland einführte, um
es hier gewinnbringend zu verkaufen. An diesen vermittelte der
Angeklagte Anfang Januar 2004 den ebenfalls gesondert verfolgten, ihm
2.300 € schuldenden, jedoch arbeitslosen und finanziell
schlecht gestellten N. als Kurierfahrer, um einerseits diesem eine
Verdienstmöglichkeit zu verschaffen und andererseits S. s
Drogengeschäfte zu fördern. Er ging dabei davon aus,
dass N. mehrere, zahlenmäßig nicht feststehende
Kurierfahrten durchführen werde. Tatsächlich kam es
im Zeitraum vom 10. Februar bis 26. März 2004 zu vier
Beschaffungsfahrten, für die N. pro Fahrt 1.000 € als
Kurierlohn erhielt und von denen er jeweils 200 € an den dies
verlangenden Angeklagten für die erfolgte Vermittlung
weitergab.
b) Zur Tat II. 2. hat das Landgericht festgestellt, dass S. im
Frühjahr 2004 einer Darlehensforderung des Angeklagten nicht
zu dessen Zufriedenheit entsprach. Der Angeklagte entwickelte deshalb
den Plan, eine von N. transportierte Marihuanalieferung an sich zu
bringen und auf eigene Rechnung binnen zwei Wochen zu verkaufen.
Plangemäß kam es zu folgendem Tatgeschehen:
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Am 26. März 2004 transportierte N. , der sich mit dem Plan
einverstanden erklärt hatte, mit einem Audi A 6 in drei
Taschen insgesamt 25 kg Ma-rihuana (Wirkstoffgehalt 5 %
Tetrahydrocannabinol), die S. im Kofferraum verstaut hatte, von
Maastricht nach Stuttgart-Bad Cannstatt. Dieses schon zuvor von S. s
Gruppierung für Betäubungsmitteltransporte genutzte
Fahrzeug war zunächst auf den bislang eingesetzten
Kurierfahrer zugelassen gewesen, nun aber auf N. umgeschrieben worden,
um bei etwaigen Kontrollen nicht aufzufallen. Für eine
notwendige Reparatur war S. aufgekommen. Auf der gesamten Strecke fuhr
N. ein von S. gelenktes, mit einem wei-
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teren Angehörigen der Gruppierung besetztes Fahrzeug voraus,
aus dem heraus er per Mobilfunktelefon vor Polizeikontrollen gewarnt
werden sollte. Am Ziel stellte N. sein Auto auf einem mit S.
verabredeten Parkplatz ab, dort allerdings nicht an der
üblichen, gut ausgeleuchteten Stelle, sondern hiervon ein
Stück entfernt im Dunkeln. Sodann ließ er sich mit
dem Begleitfahrzeug nach Hause fahren. Während dessen brachen
vom Angeklagten hiermit beauftragte Rumänen das Fahrzeug auf,
nahmen die Taschen mit dem Marihuana an sich und übergaben sie
an eine ebenfalls rumänische Bekannte des Angeklagten zur
Weiterleitung an zwei von diesem eingeschaltete Männer. Je die
Hälfte des Verkaufserlöses sollten zum einen der
Angeklagte und N. , zum anderen die rumänischen Beteiligten
erhalten.
2. a) Die Staatsanwaltschaft hat zwar sowohl bei der Einlegung der
Revision als auch mit der Revisionsbegründungsschrift
einschränkungslos beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben. Sie hat aber zur Begründung ihres Rechtsmittels
ausgeführt, sie erhebe die Sachrüge
„bezüglich der Anklagepunkte Ziffer 1 bis
6“ (= Tat II. 1. der Urteilsgründe sowie angeklagte
Taten 2 bis 6), und auch nur in diesem Rahmen nähere
materiell-rechtliche Erwägungen vorgebracht. Soweit der
Angeklagte von drei weiteren Tatvorwürfen freigesprochen
worden sei, handele es sich um die „von der
Revisionseinlegung nicht betroffenen Anklagepunkte Ziffer 7 bis
9“. Auch wenn im Unterschied hierzu die Tat II. 2. von der
Anfechtung nicht ausdrücklich ausgenommen worden ist, versteht
der Senat ebenso wie der Generalbundesanwalt das gesamte
Revisionsvorbringen so (vgl. BGH NStZ 1998, 210), dass das
staatsanwaltschaftliche Rechtsmittel insofern weder den Schuld- noch
den Strafausspruch angreifen will. In diesem Zusammenhang bemerkt der
Senat, dass - zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft - die
Revisionsanträge nicht nur klar und widerspruchsfrei, sondern
auch ohne weiteres deckungsgleich mit den Ausführungen
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zur Revisionsbegründung sein sollten. Das Revisionsverfahren
wird nicht unerheblich erleichtert, wenn der Umfang der Anfechtung,
also das Ziel des Rechtsmittels, nicht erst durch eine (nicht am
Wortlaut haftende) Erforschung des Sinns des Vorbringens und seines
gedanklichen Zusammenhangs unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls ermittelt zu werden braucht (vgl. BGH
NStZ-RR 2004, 118).
b) Im dargelegten Rahmen wendet sich die Revision primär gegen
die landgerichtliche Würdigung der Beweise. Sie ist lediglich
hinsichtlich der Tat II. 1. erfolgreich, bei der sie die Bewertung des
Schuldumfanges zu Recht als unzureichend ansieht.
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aa) Bei der Zumessung der Strafe für die Tat II. 1. hat das
Landgericht zwar ausgeführt, dass sich der Angeklagte bei der
Vermittlung N. s bewusst war, dieser würde nicht nur eine,
sondern mehrere Fahrten durchführen. „Nachdem aber
nicht geklärt werden konnte, von welcher Anzahl Fahrten der
Angeklagte ausgegangen ist, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten
unterstellt, dass sein Gehilfenvorsatz sich auf jedenfalls zwei
Kurierfahrten mit jeweils 25 kg Marihuana erstreckt“ hat.
Für die Berechnung der Überschreitung des Grenzwertes
zur nicht geringen Betäubungsmittelmenge ist sie daher von
insgesamt 50 kg Marihuana ausgegangen.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand. Denn der vom Landgericht angewendete Zweifelssatz setzt eine
vorherige umfassende Würdigung der relevanten Indizien voraus
(vgl. BGH NStZ 2001, 609; BGH, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06).
Eine solche Gesamtbetrachtung lässt sich den schriftlichen
Urteilsgründen nicht entnehmen. In diese hätte
insbesondere einbezogen werden müssen, dass der Angeklagte
nach den Feststellungen mit der Vermitt-
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lung N. s bezweckte, diesem mit dem Ziel der Tilgung der Schulden in
Höhe von 2.300 € eine Einnahmequelle zu verschaffen,
und sich dementsprechend für alle vier
Betäubungsmitteltransporte jeweils 200 €
„Provision“ auszahlen ließ. Mit Blick
darauf hätte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend
hinweist - zudem erwogen werden müssen, ob und ggf. inwieweit
der Angeklagte bezüglich weiterer
Betäubungsmitteleinfuhren mit zumindest bedingtem Vorsatz
gehandelt hat. Hierzu hätte sich das Landgericht schon deshalb
veranlasst sehen müssen, da es festgestellt hat, der
Angeklagte sei von mehreren, letztlich aber
zahlenmäßig nicht feststehenden Kurierfahrten
ausgegangen. Im Übrigen verlangt der Zweifelssatz nicht, von
einer dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten
Fallgestaltung auch dann auszugehen, wenn hierfür keine
Anhaltspunkte bestehen. Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten
sind vielmehr nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter
hierfür reale Anknüpfungspunkte hat (vgl. BGH NStZ-RR
2003, 166, 168; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung
18).
bb) Hingegen ist die den Freisprüchen von den angeklagten
Taten 2 bis 6 zugrunde liegende Beweiswürdigung des
Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufgabe, sich auf der
Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom
tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt
grundsätzlich allein dem Tatgericht. Seine
Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht
regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie
durch eine eigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil
aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher
gelegen hätte. Dies gilt selbst dann, wenn eine vom Tatgericht
getroffene Feststellung „lebensfremd“ erscheinen
mag. Kann dieses vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann
das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf
Rechtsfehler überprüfen (vgl. BGH, Urt. vom 20. Juni
2007 - 2 StR 161/07). In diesem Sinne fehlerhaft ist eine Be-
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weiswürdigung etwa dann, wenn sie schon von einem rechtlich
unzutreffenden Ansatz ausgeht, widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht
erörtert, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die
zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte
Anforderungen gestellt sind (vgl. BGH NStZ 1984, 180).
Hieran gemessen deckt die Revision keinen durchgreifenden Fehler auf.
Das Landgericht hat die zu den angeklagten Taten 2 bis 6 erzielten
Beweisergebnisse umfassend gewürdigt und dabei keine
wesentlichen Gesichtspunkte unbeachtet gelassen. Es hat insbesondere
die Angaben des Zeugen M. , der als
„Finanzverwalter“ S. s fungierte, vertretbar
bewertet und dabei rechtlich unangreifbar dessen Einschätzung
berücksichtigt, dass die von ihm geführten Listen
auch ihre Grundlage in legalen Geschäften gehabt haben
können. Der Senat teilt nicht die Besorgnis des
Generalbundesanwalts, das Landgericht habe hierdurch zugunsten des -
diese Vorwürfe pauschal bestreitenden - Angeklagten einen
Sachverhalt unterstellt, für dessen Vorliegen nach den
festgestellten Umständen nichts sprach. Denn neben der bereits
dargelegten Einschätzung des Zeugen M. hat die Beweisaufnahme
Anhaltspunkte für Darlehensgeschäfte ergeben, in die
neben dem Angeklagten auch S. involviert gewesen sein kann. Im
Übrigen hat das Landgericht die sonstigen Beweisergebnisse
beanstandungsfrei in die Gesamtwürdigung eingestellt, wonach
bei einer Durchsuchung von Wohnung und Auto des Angeklagten nichts
gefunden worden ist, was auf ein Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln hingedeutet hätte, und
Finanzermittlungen ebenfalls keine diesbezüglichen Hinweise
erbracht haben. Soweit die Staatsanwaltschaft diese und andere Indizien
herausgreift und sich gegen deren (entlastenden) Beweiswert wendet,
handelt es sich um den im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch,
die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des
Tatgerichts zu setzen. Bei der Bewertung
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der Indizien hat das Landgericht schließlich auch keine
tatsächlich nicht existenten Erfahrungssätze
herangezogen. Insgesamt ist es danach rechtlich nicht zu beanstanden,
dass das Landgericht die Überzeugung von der Begehung der
fünf angeklagten Taten 2 bis 6 durch den Angeklagten nicht hat
gewinnen können.
c) aa) Die unvollständige Beweiswürdigung
bezüglich der Tat II. 1. führt insoweit zur Aufhebung
des Schuldspruchs, da sich den Feststellungen nicht entnehmen
lässt, auf welche der vier Beschaffungsfahrten sich der
Gehilfenvorsatz des Angeklagten bezogen hat. Dies zieht die Aufhebung
der Einzelstrafe von zwei Jahren, der Anordnung des Verfalls des
Wertersatzes sowie der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Hingegen
können die Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen - namentlich zu Anzahl und Umfang der Beschaffungsfahrten
- aufrechterhalten bleiben, da sie keinen Rechtsfehler aufweisen. Sie
können in der neuen Verhandlung ergänzt werden.
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bb) Auch die Strafe für die rechtsfehlerfrei beurteilte Tat
II. 2. hat Bestand. Der Senat kann angesichts der vom Landgericht
angestellten Zumessungserwägungen und der daraus
resultierenden Verhängung einer dreijährigen
Freiheitsstrafe bei einer gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von
einem Monat (§ 31 BtMG) ausschließen, dass sie von
dem (möglicherweise) zu gering angenommenen Schuldumfang der
Tat II. 1. beeinflusst worden ist.
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3. Die Revision des Angeklagten zeigt keinen materiell-rechtlichen
Mangel zu seinem Nachteil auf. Sie meint allerdings, durch die
Feststellungen zur Tat II. 2. würde die tateinheitlich zum
Betäubungsmitteldelikt erfolgte Verurteilung wegen Diebstahls
nicht getragen. Denn es fehle am erforderlichen Bruch fremden
Gewahrsams, da zum Zeitpunkt des Aufbrechens des Fahrzeugs des-
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sen Fahrer N. alleiniger Gewahrsamsinhaber gewesen sei. Dies trifft
jedoch im Ergebnis nicht zu.
Für die Frage, wer den Gewahrsam an einer Sache innehat, kommt
es nach ständiger Rechtsprechung entscheidend auf die
Anschauungen des täglichen Lebens an. Der Gewahrsamsbegriff
wird wesentlich durch die Verkehrsauffassung bestimmt. Deshalb
hängt das Bestehen tatsächlicher Sachherrschaft nicht
in erster Linie, jedenfalls nicht allein von der körperlichen
Nähe zur Sache und nicht von der physischen Kraft ab, mit der
die Beziehung zur Sache aufrechterhalten wird oder aufrechterhalten
werden kann (vgl. BGHSt 16, 271, 273).
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Danach durfte das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung
zu dem Ergebnis gelangen, das dem Angeklagten
mittäterschaftlich zuzurechnende Verhalten der das Fahrzeug
aufbrechenden Rumänen erfülle den
Diebstahlstatbestand. Denn insofern kam es auf die von der Revision
ausführlich diskutierten Herrschaftsverhältnisse
während der Fahrt aus den Niederlanden nach Stuttgart-Bad
Cannstatt nicht an. Maßgeblich für die rechtliche
Beurteilung war vielmehr, wer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
Rumänen die drei mit Marihuana gefüllten Taschen an
sich brachten, den Gewahrsam am Fahrzeug nebst Inhalt hatte. Dies war -
wenigstens in der Form des übergeordneten Mitgewahrsams - S.
als Kopf der Bande und nicht der von ihm beauftragte, nicht zur Bande
gehörende Kurier, zumal einerseits der von diesem
vorzunehmende Transport beendet und andererseits S. am von ihm
vorgegebenen Abstell- ort zunächst anwesend war, also trotz
des Parkens des Schmuggelfahrzeugs an einer weniger hell erleuchteten
Stelle unmittelbar auf das Auto und die darin befindlichen Taschen, die
er nach den Feststellungen selbst eingeladen hatte, hätte
zugreifen können. Auch der Umstand, dass deren Abhandenkommen
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kurze Zeit, nachdem N. mit dem Begleitfahrzeug nach Hause gefahren
worden war, entdeckt wurde, spricht dafür. Hiergegen fiel der
Umstand, dass sich die Betäubungsmittel in einem auf N.
zugelassenen Auto befanden, nicht ins Gewicht, zumal es sich dabei um
das von S. s Gruppierung seit langem genutzte Bandenfahrzeug handelte.
Nach allem ist das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums geblieben.
4. Mit der Teilaufhebung des Urteils hat sich die vom Angeklagten
eingelegte Kostenbeschwerde erledigt (vgl. BGHSt 25, 77, 79; 26, 250,
253; BGH, Beschl. vom 10. Dezember 2002 - 4 StR 451/02).
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Nack Wahl Hebenstreit
Elf Sander |