BGH,
Urt. v. 5.4.2006 - 2 StR 41/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 41/06
vom 5.4.2006
in der Strafsache
gegen 1. 2.
wegen Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
5.04.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter
am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin
für die Angeklagte A. T. , Rechtsanwalt als Verteidiger
für den Angeklagten R. T. , Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 13. Juni 2005 werden verworfen; jedoch wird der
Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte R. T. unter
Freisprechung im Übrigen der gefährlichen
Körperverletzung sowie der Körperverletzung schuldig
ist. Die Angeklagte A. T. hat die Kosten ihres Rechtsmittels, sowie die
der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen. Der Angeklagte R. T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte A. T. betrifft, im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil
wird, soweit es den Angeklagten R. T. betrifft, verworfen. Die
Staatskasse hat die Kosten des
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Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das
Landgericht hat die Angeklagte A. T. wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt; den
Angeklagten R. T. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen
"schwerer" Körperverletzung sowie wegen
Körperverletzung jeweils zum Nachteil der Mitangeklagten A. T.
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren hiergegen
gerichteten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die
Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren jeweils auf die Rüge
der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten
Revisionen gegen den Freispruch des Angeklagten R. T. vom Vorwurf des
Mordes zum Nachteil der P. F. und begehrt im Übrigen eine
Verurteilung der Angeklagten A. T. wegen Mordes statt wegen Totschlags
"im minder schweren Fall". 1 A. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO und
führen lediglich hinsichtlich des Angeklagten R. T. zu der aus
dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchberichtigung wegen eines
offensichtlichen Fassungsversehens. 2
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B. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft haben - nur soweit es die Angeklagte A. T. anbelangt
- teilweise Erfolg. 3 I. 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte R. T. , bevor er
seine jetzige Ehefrau, die Mitangeklagte A. T. , kennen gelernt und in
sein Haus aufgenommen hatte, eine Beziehung mit P. F. , dem
späteren Tatopfer, aus der die Nebenklägerin J. F.
entstammt. P. F. war bis zu ihrem Tod mit M. F. verheiratet und
für J. allein sorgeberechtigt. Sie war - vermutlich auf Grund
in der Vergangenheit erlittener Schlaganfälle - in der
Möglichkeit, sich selbst und das Kind zu versorgen,
eingeschränkt, lebte völlig zurückgezogen im
Haushalt des Angeklagten, lehnte ärztliche Behandlungen ab und
drohte für den Fall der zwangsweisen Verbringung in ein
Krankenhaus mit Suizid beziehungsweise damit, dem Angeklagten das
gemeinsame Kind J. wegzunehmen. Ihr war aus diesem Grund bereits die
Eheschließung zwischen den Eheleuten T. vom 14. April 2003
verschwiegen worden. Die Ehe der Angeklagten war geprägt von
Streitereien und Vorwürfen, zu denen auch die
Haushaltsführung von A. T. , deren Umgang mit der im
gemeinsamen Haushalt lebenden P. F. und insbesondere ihr Verhalten
gegenüber dem Kind J. zählte. Hierbei kam es auch
immer wieder zu massiven körperlichen Übergriffen
durch R. T. , die zu seiner Verurteilung wegen
Körperverletzungsdelikten in diesem Verfahren geführt
haben. 4
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Am 16. Dezember 2003 kam es zwischen den Angeklagten zum wiederholten
Male zu einem Gespräch darüber, dass P. F. in ein
Krankenhaus sollte. In Kenntnis, dass P. F. dies nach wie vor ablehnen
würde, forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, gleichwohl
zwei Koffer für P. F. zu packen. Bei dieser Gelegenheit kam es
zwischen den beiden Frauen zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren
Verlauf P. F. erneut Suizidabsichten äußerte. Auf
ihre Bemerkung, sie suche einen Platz zum Sterben, antwortete die
Angeklagte A. T. mit der rhetorischen Frage: "Wie, du willst nicht
mehr? Soll ich dir helfen", was P. F. wiederum mit einem
ironisch-provozierenden - nicht ernst gemeinten - "Jaaa!" beantwortete.
Die Angeklagte A. T. , von den ständigen Auseinandersetzungen
mit P. F. einerseits und den heftigen Vorwürfen und auch
körperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten R. T.
andererseits zermürbt, entschloss sich in dieser Situation, P.
F. zu töten. Sie hockte sich über P. F. , die auf
ihrem Bett lag, legte ihr beide Hände um den Hals und
drückte kräftig und mindestens für einige
Minuten zu. Infolge der Unterbrechung der Luftzufuhr verstarb P. F.
ohne irgendwelche Gegenwehr zu leisten binnen weniger Minuten. 5 Erst
jetzt trat der Angeklagte R. T. hinzu. Gemeinsam entschlossen sie sich,
die Tat zu vertuschen und den Leichnam zu beseitigen, in dem sie ihn im
Keller ihres Anwesens einbetonierten. 6 2. Das Landgericht hat das
Tatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten A. T. als Totschlag gewertet
und ist unter Annahme verminderter Schuldfähigkeit
gemäß § 21 StGB von dem gemilderten
Strafrahmen des § 213 StGB ausgegangen. Das Vorliegen von
Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke und niedrigen
Beweggründen, hat es ausgeschlossen. 7
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Die Angeklagte habe aus der streitigen Auseinandersetzung mit P. F.
heraus, letztlich ausgelöst durch deren - wenn auch nur in
provozierender Absicht geäußerten und nicht ernst
gemeinten - Suizidwunsch, den Tötungsvorsatz gefasst. Unter
Berücksichtigung auch der vorangegangenen Auseinandersetzungen
und Streitigkeiten könne ihr Verhalten insgesamt nicht als auf
niedrigen Beweggründen beruhend angesehen werden.
Darüber hinaus sei im Hinblick auf die der Tat unmittelbar
vorausgegangene verbale Auseinandersetzung für die Annahme von
Heimtücke kein Raum. 8 Sachverständig beraten hat die
Strafkammer bei der Angeklagten einen affektiven Ausnahmezustand im
Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ebenso wie eine
hirnorganische Störung oder eine relevante
Intelligenzminderung verneint. Gleichwohl hat es eine zur Tatzeit
bestehende erhebliche Beeinträchtigung des
Steuerungsvermögens angenommen und diese mit einer stark
ausgeprägten
Borderline-Persönlichkeitsstörung, die in einer
tiefgreifenden Ich-Störung mit Stimmungsschwankungen, einer
massiven Identitätsproblematik sowie in einer
persönlichkeitsbedingten Wahrnehmungsverschiebung zum Ausdruck
komme, begründet. Zudem sei die Tat aus der engen und
konfliktbehafteten persönlichen Beziehung der Beteiligten
entstanden. Für die unmittelbare Tatauslösung habe
das provokante Verhalten von P. F. in der Auseinandersetzung mit der
Angeklagten beigetragen, was angesichts der im Übrigen
vorliegenden Voraussetzungen des § 21 StGB zu einem minder
schweren Fall des Totschlags gemäß § 213
StGB führe. 9 3. Den Angeklagten R. T. hat das Landgericht vom
Vorwurf des Mordes an P. F. freigesprochen, weil es Zweifel an dessen
Täterschaft nicht zu überwinden vermochte. 10
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II. 1. Das zu Ungunsten der Angeklagten A. T. eingelegte Rechtsmittel
der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
11 a) Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen gegen die
Verneinung der Mordmerkmale "Heimtücke" und "niedrige
Beweggründe" greifen nicht durch. 12 aa) Zwar ist das
Landgericht von einem zu engen Begriff der Heimtücke
ausgegangen. Die Begründung, "im Hinblick auf die der Tat
unmittelbar vorausgegangene verbale Auseinandersetzung (sei)
darüber hinaus für die Annahme von Heimtücke
kein Raum", ist so nicht zutreffend. Arg- und Wehrlosigkeit
können auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige
Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem
erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit
rechnet (BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 27; BGH
NStZ-RR 2004, 234, 235; NStZ 2005, 691, 692). Dass es bei den in der
Vergangenheit erfolgten Auseinandersetzungen auch zu gewaltsamen
Ü-bergriffen gegenüber P. F. gekommen ist, ist nicht
festgestellt. Dafür, dass P. F. keinen Angriff erwartete, also
arglos und dadurch daran gehindert war, dem Anschlag auf ihr Leben zu
begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368;
BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.),
könnte zudem auch sprechen, dass sie auf dem Bett liegend ohne
Gegenwehr erwürgt wurde. Allerdings reichen - wovon auch der
Generalbundesanwalt ausgeht - die bisherigen vagen und die genauen
Umstände offenlassenden Feststellungen nicht aus, das
Mordmerkmal der Heimtücke tragfähig zu
begründen. Insbesondere ist das dem Würgevorgang
unmittelbar vorausgegangene Geschehen nicht hinreichend
aufgeklärt und nach 13
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Überzeugung des Senats auch nicht weiter aufklärbar,
weil außer der eigenen, von Erinnerungslücken
geprägten Einlassung der Angeklagten keine weiteren
Beweismittel zur Verfügung stehen. bb) Das Mordmerkmal der
niedrigen Beweggründe hat das Landgericht auf der Grundlage
der getroffenen Feststellungen in Anbetracht der konkreten
Tatsituation, in der die Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst
hat, der von vorausgegangenen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten
geprägten Lebensverhältnisse und der umfassend
gewürdigten Persönlichkeit der Angeklagten im Rahmen
seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004,
79, 80) rechtsfehlerfrei verneint. 14 b) Auf die Sachrüge hin
ist das Urteil aber im Strafausspruch betreffend die Angeklagte A. T.
aufzuheben, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 21
StGB und darauf aufbauend die Annahme eines minder schweren Falles des
Totschlags gemäß § 213 StGB nicht
tragfähig begründet und damit seiner Entscheidung
nicht ausschließbar einen falschen Strafrahmen zugrunde
gelegt hat. 15 Die Strafkammer, die nur unter Heranziehung des
§ 21 StGB zum minder schweren Fall gelangt ist, hat sich ohne
weitere Erwägungen der Sachverständigen
angeschlossen, die der Angeklagten eine Borderline-Störung und
daraus resultierend eine erhebliche Beeinträchtigung des
Steuerungsvermögens attestiert hat. Dem Gutachten eines
Sachverständigen darf sich das Gericht aber nicht einfach
anschließen (vgl. BGHR StPO § 261
Überzeugungsbildung 17). Will es dem Ergebnis ohne Angabe
eigener Erwägungen folgen, so müssen in den
Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen
Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des
Sachverständigen so wiedergegeben werden wie dies zum
Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner
Schlüssigkeit erforder-16
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lich ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu
§ 267 m.w.N.; Senatsurteil vom 15.03.2006 - 2 StR 573/05). Dem
wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den lediglich knapp
gehaltenen tatsächlichen Angaben lassen sich die insoweit
erforderlichen Tatsachen nicht entnehmen. Die Strafkammer
lässt zudem unberücksichtigt, dass bei einer nicht
pathologisch begründeten
Persönlichkeitsstörung wie dem hier diagnostizierten
Borderline-Syndrom eine schwere seelische Abartigkeit nur dann
vorliegt, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen
Störung gleichkommt, die in ihrer Gesamtheit das Leben des
Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen
stört, belastet oder einengt (BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ
2004, 437, 438). Die dafür notwendige Gesamtschau auf der
Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit der
Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren
Anlass und der Ausführung der Tat sowie des Nachtatverhaltens
lässt das Urteil vermissen. Insbesondere fehlen
Ausführungen dazu, inwiefern sich die
Persönlichkeitsstörung auf das Einsichts- oder
Hemmungsvermögen der Angeklagten tatsächlich
ausgewirkt hat und somit tatrelevant war (vgl. BGH NStZ 2005, 205, 206
m.w.N.). 17 Schließlich wird der neu entscheidende Tatrichter
genauer als bisher zu prüfen haben, ob der Angeklagten eine
für die Annahme des § 213 StGB
mitursächliche Provokation durch das Tatopfer zugute zu halten
ist. Die Angeklagte hat sich in die "Familie" des Tatopfers
hineingedrängt. Am Tattag sollte die behinderte Frau von ihrer
Tochter getrennt und gegen ihren Willen in ein Krankenhaus oder eine
psychiatrische Klinik verbracht werden. Die Angeklagte hat zudem gegen
den Willen des Opfers dessen Sachen gepackt. Wenn das Opfer damit
verständlicherweise nicht einverstanden war, liegt darin noch
nicht ohne Weiteres eine Provokation der Angeklagten im Sinne des
§ 213 StGB, zumal 18
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diese nach eigener Einlassung eine entsprechende Reaktion vorausgesehen
hat und von der Situation damit nicht überrascht war (UA S.
14). 2. Hingegen weist das Urteil entgegen der Ansicht des
Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten R.
T. auf. 19 a) Die Begründung des Landgerichts genügt
den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen
(§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tatrichter einen
Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht
zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht
in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem
Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen
sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung
widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, bzw.
gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze
verstößt. Dabei muss sich aus den
Urteilsgründen ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse
nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende
Gesamtwürdigung einbezogen wurden (vgl. u. a. BGHR StPO
§ 261 Beweiswürdigung 2, 11;
Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492;
2002, 48). Diese Mindestvoraussetzungen sind erfüllt. 20 Der
Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Der einzig
konkrete Hinweis auf eine mögliche Tatbeteiligung ist nach den
Feststellungen eine einmalige Äußerung der
Angeklagten A. T. gegenüber der Zeugin S. , wonach der
Angeklagte R. T. dabei gewesen sei und neben ihr gestanden habe. Die
Angeklagte hatte sich im Weiteren gegenüber der Zeugin S. nur
bruchstückhaft geäußert, ohne ins Detail zu
gehen. Im Übrigen hatte sie eine Beteiligung ihres Ehemannes
sonst stets in Abrede gestellt. Anlässlich ihrer Exploration
gegenüber der Sachverständigen hat sie sich plausibel
dahin geäußert, sie habe "ihn mit eingebaut, weil
sie wegen der vo-21
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rangegangenen Körperverletzungen wütend auf ihn
gewesen sei". Das Landgericht vermochte es nicht
auszuschließen, dass diese lebensnahe Begründung der
Angeklagten zutreffend war. Entgegen der Ansicht der Revision stellt
dies keine Verkennung des Zweifelssatzes dar. Die Strafkammer hat auf
der Grundlage einer umfangreichen zehnseitigen
Beweiswürdigung, in der sie sich mit der Entstehung der
Aussage gegenüber der Zeugin S. ebenso wie mit den wechselnden
Einlassungen der Angeklagten und den durch zahlreiche Briefe
dokumentierten Versuchen, ihren Ehemann R. T. durch diverse
unterschiedliche Tatversionen zu entlasten, auseinandergesetzt hat,
eine mögliche Erklärung für die Belastung
des Angeklagten durch seine Ehefrau aufgezeigt. Dabei hat sie die
starke Abhängigkeit der Angeklagten von ihrem Ehemann, dessen
eigene Motivlage sowie dessen Mitwirken bei der Beseitigung der Leiche
berücksichtigt und hat nach zusammenfassender
Würdigung nicht die für eine Verurteilung
erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der
Angeklagte R. T. P. F. getötet oder zumindest an deren
Tötung mitgewirkt hat. Dies ist vom Revisionsgericht
hinzunehmen. 22 b) Dass sich das Landgericht bei dieser Beweislage
nicht von einer Tatbeteiligung des Angeklagten überzeugen
konnte, ist auch unter Berücksichtigung der nach §
261 StPO erhobenen Verfahrensrüge nicht zu beanstanden. 23
Zwar hat das Schwurgericht nur einen Teil der von der Revision als
erörterungsbedürftig angesehenen beschlagnahmten
Briefe der Angeklagten im Urteil wiedergegeben und deren Inhalt
ausführlich erörtert. Ungeachtet einer
möglichen Unzulässigkeit der Verfahrensrüge
kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte
es die von der Revision benannten Briefe im Urteil erörtert,
zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt wäre. Den 24
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Briefen ist lediglich das Bemühen zu entnehmen, die den
Angeklagten R. T. - angeblich zu Unrecht - belastende Aussage der
Mitangeklagten A. T. gegenüber der Zeugin S. durch
abgesprochene Einlassungen zu relativieren. Ein Indiz für eine
Tatbeteiligung des Angeklagten kann den Briefen - wie das Landgericht
selbst zutreffend ausgeführt hat - nicht entnommen werden.
Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist urlaubsbedingt
ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan Roggenbuck Appl |