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BGH, Urteil vom 6. April 2001 - 2 StR 356/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 6.4.2001 - 2 StR 356/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 356/00
vom
6. April 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 4. April
2001 in der Sitzung am 6. April 2001, an denen teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode
und die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung vom 4. April 2001
als Verteidiger für den Angeklagten W. ,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung vom 4. April 2001
als Verteidiger für den Angeklagten E. ,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung vom 4. April 2001
als Verteidiger für den Angeklagten R. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999
wird
1. auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
im Fall 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO
vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des
Verfahrens und die dem Angeklagten W. entstandenen
notwendigen Auslagen der Staatskasse zur
Last;
2. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung
in den Fällen 2 bis 13 der Urteilsgründe gemäß
§ 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt;
3. das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch in den Fällen 2 bis 13
der Urteilsgründe dahin geändert, daß die Angeklagten
W. und E. des Betrugs in
12 Fällen schuldig sind,
b) aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen
aa) im Schuldspruch im Fall 15, soweit er die Angeklagten
E. und R. betrifft,
- 4 -
bb) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 14,
15 und 16, soweit sie den Angeklagten W.
betreffen,
cc) im Anklagepunkt 6 (Lieferungen an die Fa.
K. ), soweit die Angeklagten W. und
R. verurteilt und der Angeklagte E. freigesprochen
worden sind,
dd) im Freispruch Anklagepunkt 5 (Gr. ),
ee) in den Gesamtstrafaussprüchen.
II. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorgenannte
Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch im Fall 16 dahin geändert, daß der Angeklagte
der vorsätzlichen Bodenverunreinigung schuldig ist
und
2. im Einzelstrafausspruch zu Fall 16 der Urteilsgründe und im
Gesamtstrafausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen,
aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
- 5 -
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen vorsätzlicher
umweltgefährdender Abfallbeseitigung in 16 Fällen, in 13 Fällen in Tateinheit
mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung
sowie wegen vorsätzlichen unrichtigen Ausfüllens von Begleitscheinen in 47
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und zu 47
Geldbußen zu je 1.000,-- DM, den Angeklagten R. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender
Abfallbeseitigung in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unrichtigen
Ausfüllens von Begleitscheinen in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten und zu 47 Geldbußen zu je 500,-- DM und den Angeklagten
E. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung
in 14 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Betrug zu einer zur Bewährung ausgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und sie im übrigen freigesprochen.
Dem Angeklagten W. hat es verboten für die Dauer von 5
Jahren, dem Angeklagten R. für die Dauer von 4 Jahren im Bereich der
Abfallentsorgung tätig zu sein. Mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen
Revision der Staatsanwaltschaft werden eine Verfahrensrüge, die allein den
5. Tatkomplex betrifft, und die Sachrüge erhoben. Der Angeklagte W.
- 6 -
rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensrecht beim ersten Tatkomplex
und im übrigen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang
Erfolg, im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
A.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:
1991 gründete der Angeklagte W. gemeinsam mit dem gesondert
verfolgten Dr. J. die S. T. GmbH und im November
1992 die L. Re. GmbH. In beiden Unternehmen
war der Angeklagte W. Geschäftsführer. Mitte Oktober 1992
stellte er den Angeklagten E. als Betriebsleiter für die S. T.
GmbH (im folgenden STA) und schon vor dem Tätigwerden der L.
Re. GmbH ab März 1993 den Angeklagten R. als
Betriebsleiter der L. Re. GmbH (im folgenden LRV)
an.
1. Tatkomplex (Fälle 1-13; betrügerische Anlieferungen an das Reststoffverwertungszentrum/
Sch. Pumpe)
In der Zeit von 1992 bis 1996 lieferte die STA in 13 Kalenderwochen, auf
die die Kammer das Verfahren nach Abtrennung des weiteren Verfahrensstof-
7 -
fes (76 Anlieferungen von 1840 Anlieferungen) beschränkt hat, u.a. Altöle
(Abfallschlüsselnummer nach der Abfallbestimmungs-Verordnung - ASN -
54106, 54112, 54113) mit erhöhten Mengenangaben und verunreinigte Öle
und Öl/Wasser- und sonstige Gemische als Altöle, teilweise ebenfalls mit falschen
Mengenangaben dem Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe
an, die dort rückstandslos entsorgt wurden. Für nicht verunreinigte Altöle war
von dem Reststoffverwertungszentrum an die STA ein Entgelt zu zahlen, für die
verunreinigten Öle, Öl/Wasser- und sonstigen Gemische hatte diese hingegen
ein Entgelt an das Reststoffverwertungszentrum zu entrichten. Die falsch deklarierten
Anlieferungen wurden von dem in der Annahme des Reststoffverwertungszentrums/
Sch. Pumpe tätigen Personal nicht beanstandet. Um
dies zu erreichen, übergab der als Fahrer für die STA tätige, gesondert verfolgte
Gl. in Absprache mit dem Angeklagten W. jeweils wöchentlich
einen zunächst nach den voraussichtlichen Anlieferungen berechneten,
später pauschalen Geldbetrag für das Personal.
Durch die Zahlungen für Stoffe, die entweder fälschlich oder mit zu hohen
Mengenangaben als Altöl ausgewiesen waren, und die Nichtgeltendmachung
von Forderungen für die Entsorgung der falsch deklarierten Stoffe entstand
dem Reststoffverwertungszentrum für den gesamten Tatzeitraum ein
Schaden von mindestens 2 Mio. DM. Für die den Urteilsfeststellungen zugrundeliegenden
13 Kalenderwochen hat die Kammer Schadensbeträge zwischen
385,-- DM und 79.088,75 DM errechnet. Dabei hat das Landgericht die Anlieferungen
einer Woche jeweils als eine Tat angesehen. (Verurteilung der Angeklagten
W. und E. in 12 Fällen wegen gemeinschaftlichen
Betrugs in Tateinheit mit umweltgefährdender Abfallbeseitigung, W.
darüber hinaus in einem weiteren Fall wegen Betrugs in Tateinheit mit umwelt-
8 -
gefährdender Abfallbeseitigung, Freispruch hinsichtlich des Angeklagten R.
).
2. Tatkomplex (Fall 14; Lieferungen von Filterkuchen an Fa. We. )
Von Anfang 1995 bis November 1995 lieferte die LRV nach vorheriger
Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der We. Umweltschutz GmbH
in Ra. -B. und dem Angeklagten W. - jeweils nach vierzehntägiger
bzw. wöchentlicher Abstimmung zwischen dem Angeklagten R.
und dem Zeugen We. - 2 bis 3 mal wöchentlich insgesamt 1.948 t sog.
Filterkuchen (ASN 54704 und 54703) an, für deren Lagerung und Bearbeitung
die Fa. We. keine Genehmigung hatte. Die Fa. We. entsorgte diese Abfälle
illegal, teils auf einer dafür nicht zugelassenen Deponie, teils als "Eisenschlamm"
in einer Kompostieranlage zur Verarbeitung als Humuserde und teils
als "Zementschlamm", der in nicht zugelassener Weise zum Wegebau und zur
Rekultivierung einer Halde eingesetzt wurde. Dieses Projekt wurde von dem
Angeklagten E. betreut. (Verurteilung der drei Angeklagten wegen
umweltgefährdender Abfallbeseitigung).
3. Tatkomplex (Fall 15; Entsorgung Mittelbecken Wi. )
Im Jahre 1995 verpflichtete sich die LRV vertraglich, gegen ein Entgelt
von 450.000,-- DM Erodierschlämme (ASN 54707) aus einem Becken in Wi.
zu entsorgen, obwohl diese Stoffe in der Anlage der LRV nicht entsorgt werden
durften und - wie ein von dem Angeklagten R. unternommener Versuch
zeigte - auch nicht entsorgt werden konnten. In der Folge wurden die Erodierschlämme
teilweise durch Wasser verflüssigt und falsch deklariert in der dafür
- 9 -
ebenfalls nicht zugelassenen Anlage des Reststoffverwertungszentrum/
Sch. Pumpe und die festen Rückstände illegal über die Fa. We. in
Ra. -B. "entsorgt". (Verurteilung der drei Angeklagten hinsichtlich
der Beseitigung der Erodierschlämme als Feststoffe über die We. Umweltschutz
GmbH wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung; soweit Flüssigabfälle
über das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe "entsorgt" wurden,
sind sie im ersten Tatkomplex - Fall 8a) und d) der Urteilsgründe - erfaßt).
4. Tatkomplex (Fall 16; Lieferungen von Filterkuchen an die Fa. RZ. )
In der Zeit vom Dezember 1995 bis 29. April 1996 ließ der Angeklagte
R. im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. 555 t Filterkuchen/
Sandfanggemische als Sandfangrückstände (ASN 54701) von der RZ. GmbH
Ko und Kr. in El. abholen, die, wie sie wußten, keine Genehmigung
zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verwertung von Filterkuchen hatte.
Eine illegale Ablagerung nahmen sie billigend in Kauf. Die Fa. RZ. verbrachte
die Abfälle in dafür nicht zugelassene Gruben in Schn. und Sa.
, wodurch eine weitere Schadstoffbelastung der Böden in diesen Gruben
eintrat. (Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen umweltgefährdender
Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung).
5. Tatkomplex (Anklagepunkt 6; Lieferungen an die Fa. K. )
Von Mitte 1994 bis Oktober 1996 übernahm die LRV - unter Vermittlung
der Wis. GmbH - Stoffe von der H.
GmbH, die diese als Schlamm aus Tank- und Faßreinigung und Faßwäsche
- 10 -
(ASN 54704) in den Begleitscheinen deklariert und so auch gegenüber der
LRV abgerechnet hatte. Die Angeklagten gingen davon aus, daß es sich bei
den Stoffen tatsächlich um Fettabscheider handelte, und gaben sie an die Fa.
K. in V. ab, die eine für die Entsorgung von ölverschmutzten
und fetthaltigen Abwässern zugelassene Anlage betrieb. Auf Veranlassung des
Angeklagten R. und im Einvernehmen mit dem Angeklagten W.
wurden in der Zeit vom 11.10.1994 bis 9.10.1996 in 48 Fällen die von der Fa.
H. ausgestellten Begleitscheine nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet,
sondern jeweils ein zweiter Begleitschein ausgestellt, in dem der zu
befördernde Stoff als Fettabscheider deklariert, als Erzeuger und Beförderer
die LRV und als Verwerter die Fa. K. angegeben war. (Verurteilung der Angeklagten
W. und R. wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Abfallund
ReststoffüberwachungsVO bzw. der NachweisVO, Freispruch hinsichtlich
des Angeklagten E. ).
6. Tatkomplex (Anklagepunkt 5; Gr. )
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,
Ende 1995 Teerrückstände aus einem Becken der Energieversorgung Gr.
GmbH illegal entsorgt zu haben, da die Stoffqualität nicht mehr festzustellen
und es daher nicht auszuschließen sei, daß es sich um Material gehandelt habe,
das von der LRV nach ihrer Genehmigungslage entsorgt werden durfte.
- 11 -
B.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Tatkomplex (betrügerische Anlieferungen an das Reststoffverwertungszentrum/
Sch. Pumpe).
Der Schuldspruch wegen Betrugs in zwölf Fällen hinsichtlich der Angeklagten
W. und E. , der - nach der in der Revisionsinstanz aus
prozeßwirtschaftlichen Gründen erfolgten Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO
im Fall 1 der Urteilsgründe und Beschränkung auf den Betrugsvorwurf gemäß
§ 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der weiteren Fälle - allein Gegenstand rechtlicher
Überprüfung ist, weist keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten
auf. Auch der Freispruch des Angeklagten R. hat Bestand.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen einer kriminellen
Vereinigung verneint.
Die Anklage hatte den drei Angeklagten tateinheitlich zu den ausgeurteilten
Straftaten vorgeworfen, mit den früheren Mitangeklagten Dr. J.
, Gl. , Sche. und F. unter Rädelsführerschaft von Dr. J.
und W. eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB gegründet
oder sich an ihr als Mitglied beteiligt oder diese unterstützt zu haben.
Nach den Feststellungen haben zwar die drei Angeklagten und insbesondere
der frühere Mitangeklagte Gl. jahrelang in unterschiedlicher Beteiligung
an den ausgeurteilten Straftaten mitgewirkt. Der bloße Wille mehrerer Personen,
gemeinsam Straftaten zu begehen, reicht jedoch für die Annahme einer
- 12 -
kriminellen Vereinigung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer angelegter
organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen,
die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit
gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung
stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen
(BGHSt 31, 239 f.; BGH NJW 1991, 1518; NStZ 1999, 571). Die Angeklagten
waren zwar organisatorisch eingebunden in die Unternehmen der STA und
LRV, deren Gesellschafter Dr. J. und W. waren, letzterer zugleich
als Geschäftsführer. Daß die Gründung dieser Gesellschaften von Dr.
J. und W. unter weiterer Beteiligung eines Dritten, etwa
Gl. , aber lediglich erfolgte, um unter dem Deckmantel einer Teilnahme am
Wirtschaftsleben bei von vornherein abgesprochener Rollenverteilung Straftaten
zu begehen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Bei dem
erst im Laufe der Zeit herausgebildeten eingespielten System von Betrugshandlungen
fehlt es u.a. an der Voraussetzung eines für alle Beteiligten verbindlichen
übergeordneten Gruppenwillens. Dieser kann zwar auch dann gegeben sein,
wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entscheidungsbefugnisse
zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW
1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1). So liegt der
Fall hier jedoch nicht. Denn die Angeklagten R. , E. und Gl.
nahmen zwar eine herausgehobene Stellung in den Betrieben ein, sie hatten
sich aber der Autorität des geschäftsführenden Gesellschafters, des Angeklagten
W. unterzuordnen, dessen Einverständnis sie vor allen wichtigen
Entscheidungen einzuholen hatten, der u.a. die Weisungen zur Falschdeklaration
gab und das Geld für die "Ladehilfen" zur Verfügung stellte. Dies beruhte
nach den Feststellungen aber nicht auf einem einmal gefaßten gemein-
13 -
samen Gruppenwillen, sondern auf ihrer arbeitsrechtlichen Stellung als Angestellte.
Daß Dr. J. und W. etwa mit Personen außerhalb
ihres Firmenverbandes eine kriminelle Vereinigung gebildet haben, belegen
die Feststellungen nicht.
2. Entgegen der Auffassung von Anklage und Revision handelt es sich
bei den falsch deklarierten Anlieferungen weder in dem Anklagezeitraum noch
in dem von dem Urteil zugrunde gelegten Tatzeitraum um eine materiellrechtliche
Tat. Nach den Urteilsgründen haben sich die Angeklagten nicht auf
den organisatorischen Aufbau von Betriebs- und Unternehmensstrukturen beschränkt,
in dessen Rahmen die betrügerischen Anlieferungen erfolgten, was
die Zusammenfassung zu einer materiell-rechtlichen Tat rechtfertigen könnte
(BGH wistra 1999, 179; BGH StV 1998, 416 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen
10), sondern selbst bei den einzelnen Anlieferungen in unterschiedlicher
Weise mitgewirkt. So hat der Angeklagte W. sich regelmäßig bei
dem Angeklagten E. erkundigt, welche Stoffe an das Reststoffverwertungszentrum
abgegeben worden waren und bei einem genügend hohen Anteil
an Emulsionen dann die Anweisungen erteilt, die restlichen Stoffe als Altöl zu
deklarieren, der Angeklagte E. hat diese Weisungen weitergegeben
und die vorschriftswidrigen Begleitscheine bearbeitet. Der Angeklagte W.
hat zudem die von dem gesondert verfolgten Gl. an das Annahmepersonal
gezahlten "Ladehilfen" bereitgestellt und teilweise selbst das Geld in
einen Briefumschlag gefüllt, den er Gl. übergab. Auch E. war jedenfalls
gelegentlich in die Übergabe dieser Gelder eingeschaltet.
Die Strafkammer hat als verbindendes Moment für die in einer Woche
erfolgten falsch deklarierten Anlieferungen die wochenweise gezahlten sog.
- 14 -
"Ladehilfen" gesehen, die bis 1995 konkret nach den voraussichtlichen Anlieferungen
der jeweiligen Woche berechnet wurden, ab 1995 pauschal wöchentlich
3.500,-- DM betrugen. Mit dieser vom gemeinsamen Willen der Angeklagten
W. und E. getragenen Übergabe des Geldes an den Fahrer
Gl. wurde jeweils für die Lieferungen der betreffenden Woche eine mittäterschaftsbegründende
Handlung gesetzt, die in der Folge über das Einwirken
auf das Annahmepersonal des Reststoffverwertungszentrums/Sch. Pumpe
und der dadurch erreichten unbeanstandeten Annahme der falsch deklarierten
Stoffe und inhaltlich falschen Begleitscheine die Täuschung der mit der
Rechnungsstellung befaßten Personen bewirkte.
Daß, wie der Revision zuzugeben ist, auch andere Zusammenfassungen
der Anlieferungen, etwa bei Anknüpfung an eine Rechnungsstellung für mehrere
Anlieferungen, denkbar erscheinen, berührt den Unrechts- und Schuldgehalt
des Handelns der Angeklagten hier nicht und kann deshalb außer Betracht
bleiben (BGH NStZ 1997, 233).
Soweit das Landgericht in den Jahren 1992, 1993 und 1994 die den Anlieferungen
zugeordneten Kalenderwochen unzutreffend, nämlich jeweils um
eine Ziffer zu hoch bezeichnet hat, ergibt sich aus den aufgeführten Daten, daß
es einem offensichtlichen Zählfehler erlegen ist, der den Bestand des Urteils
nicht gefährdet.
3. Die Rüge der Staatanwaltschaft, die vom Landgericht vorgenommene
Berechnung des Vermögensschadens sei teilweise widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar, weil bei verschiedenen Einzelberechnungen von den im Urteil
als Berechnungsgrundlage genannten Preisen abgewichen sei, verkennt, daß
- 15 -
die vorangestellte Zusammenfassung über die Ankaufspreise von Altöl und
Entsorgungspreise für einige Substanzen nur als grober Überblick gedacht
sein kann, bei dem nicht alle während des Zeitraums erfolgten Preisänderungen
erfaßt sind. Auch im übrigen gehen die Angriffe der Revision gegen die
Schadensberechnung fehl. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, auf
welcher Grundlage es - den Sachverständigen folgend - den Schaden berechnet
hat, insbesondere auch, warum es den "Tagebuchaufzeichnungen" des
früheren Mitangeklagten Gl. nicht den von der Revision gewünschten Stellenwert
beigemessen hat und von den in den sog. Zweitbegleitscheinen deklarierten
Ausgangsstoffen ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Sachverständigen
nicht über die erforderliche Sachkunde verfügten, lassen sich den
Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.
4. Bedenken begegnet allerdings die Annahme der Strafkammer, für die
Entsorgung der falsch deklarierten Erodierschlämme (8a und 8d) sei ein Schaden
nicht entstanden, weil das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe
keine Genehmigung für die Entsorgung dieser Abfälle hatte und sie bei Kenntnis
der Stoffqualität nicht hätte annehmen dürfen. Mit der Entsorgung dieser
Abfälle ist eine Leistung erbracht worden, die unabhängig von der Genehmigungslage
einen wirtschaftlichen Wert hatte. Ob ein Vergütungsanspruch für
diese Leistung wegen einer etwaigen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrags
gemäß § 134 BGB unter den hier vorliegenden Umständen zu versagen
wäre, bedarf aber keiner Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die Annahme
eines zu geringen Schuldumfangs die Strafzumessung beeinflußt hat,
weil die Strafkammer die besonderen Umstände dieser Anlieferungen bei dem
Angeklagten W. ausdrücklich, ersichtlich aber auch bei dem Angeklagten
E. - wie sich etwa aus einem Vergleich der an den Vermögensschäden
- 16 -
ausgerichteten Einzelstrafen im Fall 8 und Fall 9 ergibt - straferschwerend berücksichtigt
hat.
5. Da das Schwergewicht der Taten in dem Betrugsunrecht zu sehen ist,
die tateinheitlich verwirklichte umweltgefährdende Abfallbeseitigung sich nach
Auffassung des Landgerichts nur als eine für das Tatbild nicht wesentliche
rechtliche Zusatzbewertung darstellte, schließt der Senat aus, daß die Einzelstrafaussprüche
ohne Berücksichtigung dieses nach der Beschränkung nach
§ 154a Abs. 2 StPO weggefallenen "Annexes" niedriger ausgefallen wären.
6. Auch der Freispruch des Angeklagten R. von einer Beteiligung an
den Fällen 2 bis 13 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einzeleinwendungen
der Staatsanwaltschaft zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dies
gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, daß der Angeklagte jedenfalls im
Vorfeld der Entsorgung der Abfälle aus dem Mittelbecken in Wi. mitgewirkt
hat, die - soweit es die Flüssigabfälle betrifft - im Fall 8 erfaßt sind. Den Feststellungen
läßt sich entnehmen, daß die Einschaltung des Angeklagten R.
allein zur Vorbereitung der Beseitigung der Festabfälle (die im Fall 15 erfaßt
sind) diente, die er dann auch wesentlich mitorganisierte, während die Beseitigung
der Flüssigabfälle, die von den Angeklagten W. und E.
offenbar als unproblematisch angesehen wurde, diesen oblag.
2. bis 4. Tatkomplex (Fall 14 - Lieferungen an Fa. We. ; Fall 15 - Entsorgung
Mittelbecken Wi. ; Fall 16 - Lieferungen von Filterkuchen an Fa.
RZ. )
- 17 -
a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich mit der
Entsorgung der Filterkuchen (Schlämme aus Öltrennanlagen und aus Tankreinigung
und Faßwäsche) im Fall 14 und 16 des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen
Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB, im Fall 16 tateinheitlich mit
vorsätzlicher Bodenverunreinigung schuldig gemacht, weist im Ergebnis keinen
Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Daß es sich dabei um Stoffe
handelte, die generell geeignet sind, Umweltmedien zu gefährden, ergibt sich
indiziell schon aus ihrer Aufnahme in die Abfallbestimmungs-Verordnung.
Soweit in den Fällen 14, 15 und 16 eine Vielzahl von Einzeltransporten
als eine Tat gewertet worden sind, begegnet dies allerdings Bedenken. Dies
gilt insbesondere für Fall 14, bei dem in ca. 10 Monaten 80 bis 90 Lieferungen
erfolgten.
Die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die anzunehmen
wäre, wenn die Eignung zur n a c h h a l t i g e n Verunreinigung der aufgeführten
Umweltmedien erst mit einer gewissen, eine oder mehrere Einzellieferungen
übersteigenden Menge erreicht wäre, liegt in diesem Fall schon angesichts
der an die Fa. We. gelieferten Mengen (bei einer Gesamtmenge von
1948 t errechnet sich bei ca. 90 Einzeltransporten ein Durchschnitt von ca.
20 t) fern.
Nach den Urteilsfeststellungen beschränkte sich zwar die Mitwirkung
des Angeklagten W. im wesentlichen auf den Abschluß der zwischen
ihm als geschäftsführenden Gesellschafter der LRV und dem Zeugen We.
zu Beginn der Geschäftsbeziehung getroffenen Vereinbarung, nach der die
Filterkuchen im Rahmen eines Kompensationsgeschäfts regelmäßig über die
- 18 -
Fa. We. entsorgt werden sollten. Der Angeklagte R. stimmte aber in der
Folge die jeweiligen zu entsorgenden Mengen wöchentlich, später vierzehntägig
mit dem Zeugen We. ab, wies den Fahrer entsprechend an und übergab
ihm vor den Fahrten Blankobegleitscheine, während der Angeklagte E. die
Abrechnungen vorzunehmen hatte. Einer weiteren Aufklärung, wieviel Taten
entsprechend ihrer Tatbeiträge den als Mittäter handelnden Angeklagten jeweils
zuzurechnen sind, bedarf es jedoch nicht. Bei unverändertem Schuldumfang
wie hier kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses
kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt
41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH Urt. vom 4. Dezember 1996 - 5 StR
519/96). Der Senat schließt hier - ebenso wie im Fall 15, soweit der Schuldspruch
hinsichtlich des Angeklagten W. aufrechterhalten ist (s. Ausführungen
zu b)), und im Fall 16 - eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten der
Angeklagten aus. Auf die Frage, ob etwa im Fall 16 sich die Annahme nur einer
Tat aus der Verwirklichung des Tatbestands der Bodenverunreinigung rechtfertigt,
für den der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs maßgeblich ist (Rissingvan-
Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 f. Rdn. 26), kommt es danach nicht an.
Der Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen vorsätzlicher
Bodenverunreinigung im Fall 16 stand nicht entgegen, daß sie die
Abfälle nicht selbst in den Boden eingebracht haben. Sie waren dafür verantwortlich,
daß die Abfälle nur Abnehmern überlassen wurden, die die Möglichkeit
einer ordnungsgemäßen Beseitigung hatten (BGHSt 39, 382, 385). Da sie
wußten, daß dies bei der Fa. RZ. nicht der Fall war, haben sie den Weg eröffnet,
daß die Abfälle unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, wie
sie in § 4 Abs. 1 AbfallG (vgl. Hofmann, Bodenschutz durch Strafrecht S. 142)
normiert sind, in den Boden eingebracht wurden. Darauf, daß die Angeklagten
- 19 -
den genauen Ablagerungsort nicht kannten, kommt es nicht an. Das Landgericht
hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagten eine illegale Ablagerung
jedenfalls billigend in Kauf genommen haben.
b) Auch die besondere Gefährlichkeit der im Fall 15 illegal entsorgten
Erodierschlämme hat das Landgericht im einzelnen dargetan. Allerdings entbehrt
die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten R. und E.
seien - entsprechend ihrer Einlassung - in diesem Fall nicht von Erodierschlämmen
sondern von Sandfangrückständen ausgegangen, einer ausreichenden
Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt,
daß das vereinbarte Kompensationsgeschäft zwischen der Fa.
We. und der LRV gerade die Entsorgung von Sandfangrückständen der Fa.
We. , die dafür keine Genehmigung hatte, durch die LRV vorsah, während
hier die Entsorgung der Mittelbeckenabfälle gerade umgekehrt über die Fa.
We. erfolgte. Da die besonders problematische Stoffbeschaffenheit, die bei
dem Angeklagten W. strafschärfend berücksichtigt worden ist (insoweit
ist allerdings fälschlich - offenbar aufgrund eines Schreibfehlers - Fall
14 genannt), die subjektive Tatseite und den Schuldumfang berührt, kann der
Schuldspruch im Fall 15 hinsichtlich der Angeklagten R. und E.
keinen Bestand haben.
Soweit eine versuchte oder vollendete Bodenverunreinigung auch in den
Fällen 14 und 15 in Betracht kommt, ist die Strafverfolgung nach § 154a StPO
schon im Ermittlungsverfahren beschränkt worden.
c) Die Strafaussprüche weisen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten
W. auf:
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Die Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht einen besonders
schweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung im Sinne von § 330
Abs. 1 Nr. 6 StGB aF (= § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB nF) für den Angeklagten W.
mit rechtlich bedenklichen Erwägungen in den Fällen 14, 15 und 16
abgelehnt hat. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Merkmal Gewinnsucht, das
nach ständiger Rechtsprechung vorliegt, wenn das Erwerbsstreben des Umweltstraftäters
ein ungewöhnliches, sittlich besonders anstößiges Maß aufweist
(BGHSt 1, 389; 3, 31, 32; 17, 35), eine bloß gewerbsmäßige Begehungsweise
bewußt nicht erfassen wollen (BTDrucks 12/192 S. 45). Ein systematisches
planvolles Vorgehen oder der besondere Umfang der Tat können aber Anhaltspunkte
für ein Handeln aus Gewinnsucht in diesem Sinne darstellen.
Daß im Fall 14 (Lieferungen an Fa. We. ) "die Entsorgung der Filterkuchen
im Rahmen eines auf Dauer angelegten Kompensationsgeschäfts" erfolgte,
spricht danach angesichts des Umfangs des Geschäfts nicht gegen
sondern für ein Handeln aus Gewinnsucht. Den Feststellungen läßt sich nicht
entnehmen, wie hoch die Kosten gewesen waren, die durch die illegale Entsorgung
der Filterkuchen erspart wurden. Daß diese Geschäfte für die LRV nicht
uninteressant waren, ergibt sich aber daraus, daß sie auch von anderen Firmen
Filterkuchen ankaufte, um sie auf diese Weise zu entsorgen. Soweit die
Strafkammer weiter strafschärfend die besondere Stoffqualität - Erodierschlämme
- berücksichtigt hat, handelt es sich bei dem insoweit angeführten
Fall 14 - statt Fall 15 - ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Strafe entspricht
der gegen den Angeklagten R. für diesen Fall verhängten Strafe.
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Auch im Fall 15 (Entsorgung Mittelbecken Wi. ) ist die Erwägung des
Landgerichts, die beabsichtigten Vorteile hätten in der "Logik eines Betriebes
(gelegen), der keine reale genehmigte Entsorgungsmöglichkeit für die angenommenen
festen Stoffe bot", nicht geeignet, ein Handeln aus Gewinnsucht bei
dem Angeklagten W. auszuschließen. Feststellungen, welchen Gewinn
der Angeklagte mit der illegalen Entsorgung dieser Abfälle erzielte, fehlen.
Daß hier erhebliche Gewinnmargen im Raum standen, läßt sich aber
schon aus der von der Kammer nicht gewürdigten Tatsache schließen, daß der
Angeklagte W. allein für die Vermittlung dieses Geschäfts 40.000,--
DM zahlte.
Auf eine unzureichende Tatsachengrundlage ist die Ablehnung eines
Handelns aus Gewinnsucht bei dem Angeklagten W. auch im Fall 16
(Lieferungen an Fa. RZ. ) gestützt. Feststellungen, welche Kosten die LRV
durch die illegale Entsorgung der Filterkuchen erspart hat, fehlen auch hier.
Dagegen halten die Strafzumessungserwägungen, soweit sie die Angeklagten
E. und R. betreffen, rechtlicher Nachprüfung stand. Die
Ablehnung eines besonders schweren Falles im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 6
StGB aF hat das Landgericht rechtsfehlerfrei damit begründet, daß ihnen durch
die Tat keine besonderen Vorteile erwachsen sind. (Soweit der Angeklagte R.
Provisionen von der Fa. Wis. für die Abnahme von Abfällen der Fa.
H. bezogen hat, läßt sich den Feststellungen schon ein Zusammenhang mit
den im Fall 14 bis 16 abgeurteilten Sachverhalten nicht entnehmen).
Auch soweit die Kammer im Fall 16 (Lieferungen an Fa. RZ. ) einen besonders
schweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 330
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Abs. 1 Nr. 1 StGB bei den Angeklagten W. und R. verneint hat, ist
ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten nicht zu erkennen. Die Kammer
hat sachverständig beraten umfassend dargelegt, daß ein konkreter Sanierungsbedarf
für die - im übrigen vorgeschädigten - Gruben zur Zeit nicht besteht.
Die Erwägungen, warum sie insoweit dem Sachverständigen He. ,
der hinsichtlich des Sanierungsbedarfs der Gruben eine andere Position als
der weitere Sachverständige vertreten hat, gefolgt ist, weisen entgegen der
Auffassung der Revision weder Widersprüche noch Lücken auf.
Soweit die Revision in diesem Fall die den Angeklagten R. betreffenden
Strafzumessungserwägungen jedenfalls deshalb für fehlerhaft hält, weil
der Angeklagte gewußt habe, daß die Abfälle in die Gruben Schn.
und Sa. verbracht wurden, findet dies in den Feststellungen keine
Stütze, im übrigen ist die Tatsache, daß ein Täter mit direktem Vorsatz gehandelt
hat, bei Vorsatzdelikten regelmäßig keine geeignete selbständige Strafzumessungstatsache.
5. Tatkomplex - Anklagepunkt 6 (Lieferungen an Fa. K. )
a) Die zu diesem Tatkomplex (Anklagepunkt 6) erhobene, auf § 244
Abs. 2 StPO gestützten Rüge führt zur Aufhebung der insoweit ergangenen
Schuldsprüche gegen die Angeklagten W. und R. wegen Ordnungswidrigkeiten
in 47 Fällen und zur Aufhebung des den Angeklagten E.
betreffenden Freispruchs.
Die Revision trägt zu Recht vor, das Landgericht habe sich gedrängt sehen
müssen, die Zeugen H. und Ko. (Mitarbeiter der Fa. H. ) zu hören.
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Diese hätten bekundet, daß neben Filterkuchen, die als Schlämme aus Tankund
Faßreinigung über die Fa. We. entsorgt wurden (2. Tatkomplex), halbflüssige
Schlämme aus der Tank- und Faßreinigung an die LRV zur Entsorgung
abgegeben wurden. Die Abfälle seien mineralölhaltig gewesen, weil sie
aus der Reinigung von Tanks stammten, mit denen ölhaltiges Material befördert
wurde. Das Landgericht hat demgegenüber nicht auszuschließen vermocht,
daß es sich entsprechend der Einschätzung der Zeugin K. um Fettabscheider
gehandelt habe, was auch die Angeklagten angenommen haben
wollen. Von weiteren Beweiserhebungen durch Vernehmung der Mitarbeiter
der Fa. H. hat es abgesehen. Dieses Verfahren verstößt gegen § 244 Abs. 2
StPO. Die Vernehmungen hätten eine Bestätigung der Beweisbehauptung erwarten
lassen, weil die Begleitscheine der Fa. H. eine entsprechende Stoffdeklaration
auswiesen und auf dieser Basis auch gegenüber der LRV abgerechnet
wurde. Dies hätte als ein weiteres gewichtiges Indiz dafür von Bedeutung
sein können, daß die Angeklagten auch in diesen Fällen umweltgefährdende
Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage (§ 326 Abs. 1 Nr. 4
StGB) beseitigt haben. Unter diesen Umständen mußte das Landgericht die
Möglichkeit nutzen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
b) Die Ausführungen des Landgerichts sind auch sachlich-rechtlich zu
beanstanden. Abgesehen davon, daß ein Widerspruch zwischen der Verurteilung
wegen 47 Ordnungswidrigkeiten und den in den Urteilsgründen festgestellten
(nicht verjährten) 48 Ordnungswidrigkeiten besteht, läßt die Beweiswürdigung
des Landgerichts eine umfassende Abwägung aller Indizien vermissen.
Zwar hat das Landgericht gesehen, daß gegen die Einlassung der Angeklagten
auch spricht, daß die Fa. H. für die Entsorgung der von ihr als
Schlämme aus Tank- und Faßreinigung bezeichneten Abfälle höhere Preise
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gezahlt hat als bei Fettabscheidern berechnet worden wären. Es hätte sich
aber auch damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen die Fa.
H. sich auf ein solches für sie unwirtschaftliches und nachteiliges Vorgehen
eingelassen haben sollte.
Da der Angeklagte E. , dem die Fakturierung der Vorgänge oblag,
lediglich deshalb freigesprochen worden ist, weil das Landgericht das Vorliegen
von Straftaten verneint hat und von Ordnungswidrigkeiten ausgegangen
ist, an denen E. nicht beteiligt war, kann auch der Freispruch keinen
Bestand haben.
6. Tatkomplex - Anklagepunkt 5 (Gr. )
Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit die Angeklagten vom Anklagepunkt
5 (Gr. ) freigesprochen worden sind.
Nach den Feststellungen war im Rahmen einer Sanierung eines Geländes
der En. GmbH in Gr. , auf dem bis Ende der 60er Jahre
eine Gasanstalt betrieben worden war, ein in einem Betonbecken befindliches,
teils flüssiges, teils pastöses Material zu entsorgen. Beauftragt mit der Entsorgung
dieser von den Mitarbeitern der En. GmbH als Teeröl-
Wassergemisch bezeichneten Abfälle wurde zunächst die Fa. R. K.
GmbH und als Subunternehmer schließlich die LRV. Auch gegenüber dem Angeklagten
W. waren die Abfälle, für die eine Analyse nicht vorlag, als
Teeröl bezeichnet worden. Auf seine Anweisung wurden die Stoffe von dem
Angeklagten E. als Öl-Wasser-Gemische deklariert. In der Folge wurden
sie im Oktober 1995 zur LRV gebracht und dort teilweise als Altöl oder
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Emulsion über das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe entsorgt,
teilweise unter Sandfänge gemischt und als Sandfang deklariert zu einer
Fa. ET. GmbH gebracht.
Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten, die angegeben
hatten, von einem Schweröl-Wasser-Gemisch ausgegangen zu sein, darauf
gestützt, daß die Stoffqualität der aus dem Becken in Gr. entsorgten Abfälle
nicht mehr sicher habe ermittelt werden können. Zwar sei das Material einige
Monate später analysiert und eine hohe Richtwertüberschreitung von Polycyclischen
Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt worden, dabei
habe es sich aber um Mischmaterial aus Sandfangrückständen unbekannter
Herkunft gehandelt. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß es
sich bei den Abfällen aus Gr. um Material gehandelt habe, das die LRV berechtigt
annehmen und behandeln durfte.
Damit hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.
Die Kammer hat insbesondere nicht bedacht, daß die Stoffe tatsächlich
nicht in der L. Anlage entsorgt wurden und die Angeklagten auch
gegenüber der Fa. ET. GmbH nicht die Stoffqualitäten
angegeben haben, wie sie nach ihrer Einlassung ihrer eigenen Einschätzung
entsprachen.
Auf der Basis seiner Feststellungen hätte sich das Landgericht aber jedenfalls
mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß
die Angeklagten billigend in Kauf genommen haben, daß es sich um umweltgefährliche
Abfälle handelte, die auf dem von ihnen eingeschlagenen Entsor-
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gungsweg nicht entsorgt werden durften. Die Angeklagten hätten sich dann
zumindest eines - möglicherweise untauglichen - Versuchs nach § 326 Abs. 2
StGB schuldig gemacht .
7. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat im übrigen keinen
Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben.
Mit ihren Einzelangriffen gegen die Strafzumessung kann die Revision
nicht gehört werden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen
in sich fehlerhaft sind, gegen rechtliche anerkannte Strafzwecke verstoßen
oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer
Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht
mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Rechtsfehler
dieser Art sind hier nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht
aufgezeigt.
Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den
Angeklagten E. ein Berufsverbot auszusprechen. Bei erstmaliger Verurteilung
sind an die Annahme weiterer Gefährlichkeit des Täters besonders
strenge Anforderungen zu stellen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6,
Steuerhinterziehung). Dies hat das Landgericht beachtet.
Daß das Landgericht es unterlassen hat, die Provisionen, die der Angeklagte
R. von der Fa. Wis. für den Ankauf der Abfälle der Fa. H.
bezogen hat, für verfallen zu erklären, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
Revision verkennt, daß ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit der weite-
27 -
ren Behandlung dieser Abfälle, auch wenn diese als Straftat zu werten wäre
(vgl. Ausführungen zum 5. Tatkomplex), für die Anordnung des Verfalls nach
§ 73 StGB nicht ausreicht. § 73 d StGB ist hier nicht anwendbar.
II. Die Revision des Angeklagten W.
1. Verfahrensbeschwerde
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Verfahrensbeschwerde die Abtrennung
von angeklagtem Verfahrensstoff, der den Tatkomplex 1 betrifft.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Annahme nur einer prozessualen Tat
liegt angesichts des langen Tatzeitraums (24.1.1992 bis März 1996) fern.
2. Sachrüge
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall
16 wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit
vorsätzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist.
Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorliegenden
Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden eingebracht
wurden, Gesetzeskonkurrenz. Zwar wird im Schrifttum auch die Möglichkeit
der Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in LK
11. Aufl. § 324 a Rdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt
des Gefährdungsdelikts vollständig in dem Verletzungsdelikt auf. Mit der Bodenverunreinigung,
die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur
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dieselben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die
Gefährdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338;
Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenckner/
Heine in Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch war
danach zu berichtigen. Da das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß
der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat, kann der Strafausspruch
nicht bestehen bleiben.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf



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