BGH,
Urt. v. 7.6.2006 - 2 StR 42/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 42/06
vom
7.6.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
7.06.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 31.10.2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte die Angeklagte durch Urteil vom 18. Januar 2005
wegen ("schwerer") Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung
ausgesetzt. Auf die auf den Strafausspruch beschränkte
Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat durch Urteil vom
20.07.2005 das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im
Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Durch
Urteil vom 31.10.2005 hat das Landgericht die Angeklagte erneut zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung
der Strafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet
sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom
Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
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I.
Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des
Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2005 war die Angeklagte, die
schon ab 1987 Gelder veruntreut hatte, Angestellte bei der D.-Bank,
zuletzt Leiterin einer Filiale. Bis zum 5.08.2002 nahm die Angeklagte
zahlreiche Manipulationen zu Lasten von Kundenkonten vor. Sie
verursachte hierdurch einen Schaden der D.-Bank in Höhe von
2.229.278,60 € (Wertberichtigung von 1.829.278,60 €
und Rückstellung von 400.000 € für die zu
erwartenden Forderungen der geschädigten Kunden). Die
Angeklagte hat etwa 400.000 € für ihre Immobilien
verwendet und weitere ca. 500.000 € für Kleider,
Schuhe und Reisen ausgegeben. Sie hat gegenüber der Bank ein
notarielles Schuldanerkenntnis über 1.869.910 € nebst
Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes
Vermögen abgegeben, zahlt aus ihrem Arbeitseinkommen monatlich
950 € auf die Schuld und ist auch im Übrigen
bemüht, durch Verwertung sämtlicher vorhandener
Vermögenswerte den Schaden wiedergutzumachen.
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II.
Der Strafausspruch hält nunmehr der rechtlichen
Überprüfung stand; die Revisionsbegründung
der Beschwerdeführerin zeigt keinen Rechtsfehler auf.
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1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
Seine Aufgabe ist es, aufgrund des umfassenden Eindrucks aus der
Hauptverhandlung von Tat und Täter die wesentlichen
entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu
bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht
kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich
fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke
verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach
oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerech-
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ter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr
innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt.
Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen
(BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1
Beurteilungsrahmen 1, 3 u
Das Landgericht hat keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund
unerwähnt gelassen. Soweit die Beschwerdeführerin
rügt, dass belastende Umstände nicht
berücksichtigt worden seien, etwa die Verwendung von 375.000
€ für den Bau des gemeinsamen exklusiven Wohnhauses,
der Verlust von 140.000 € an der Börse und die
Ausgabe von 25.000 bis 40.000 € jährlich für
Kleider, Schuhe und Reisen, handelt es sich nicht um bestimmende
Strafzumessungsgründe. Dass die Angeklagte einen erheblichen
Schaden angerichtet hat, hat das Landgericht nicht verkannt. In seiner
Würdigung hat es indessen den strafmildernden
Umständen ein außergewöhnliches Gewicht
beigemessen, insbesondere der bisherigen Unbestraftheit, dem
frühzeitigen und rückhaltlosen Geständnis,
dem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um
Schadenswiedergutmachung und insbesondere der
Täterpersönlichkeit und den Auswirkungen der Tat auf
die Angeklagte. Die außerordentliche Höhe der von
der Angeklagten vereinnahmten Gelder wird somit durch die
Besonderheiten des Falles in einem solchen Maße relativiert,
dass die verhängte Freiheitsstrafe vom Revisionsgericht nicht
als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann (vgl. BGH wistra 1999, 417).
Auch sonstige Zumessungsfehler sind nicht ersichtlich.
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Zwar hat das Landgericht der Angeklagten erneut zugute gehalten, dass
sie nunmehr mit dem Bewusstsein leben müsse, ihr eigenes und
auch das Leben ihres noch zu ihr stehenden Ehemannes in
wirtschaftlicher Hinsicht zerstört zu haben. Diese Wendung ist
wiederum bedenklich, weil nachteilige Folgen der Tat für den
Täter nicht schlechthin strafmildernd zu
berücksichtigen sind, worauf
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der Senat schon in seiner ersten aufhebenden Entscheidung Seite 5
unten/Seite 6 oben hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20.07.2005 - 2 StR
168/05 -; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB
27. Aufl. § 46 Rdn. 55). Das Landgericht hat dies jedoch
letztlich auch nicht verkannt (UA S. 5), da es nunmehr bei seiner
Bewertung entscheidend auf besondere individuelle Umstände
abstellt. Soweit das Landgericht ausführt, dass die Angeklagte
ihr Leben lang an den finanziellen Folgen ihrer Tat zu tragen haben
wird und sich nie wieder etwas Neues wird aufbauen können, ist
dies zwar allgemein voraussehbare Folge der Verursachung eines
großen Vermögensschadens. Hier unternimmt die
Angeklagte tatsächlich aber alle Anstrengungen, den
Zahlungsansprüchen der Geschädigten gerecht zu
werden. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von anderen, in denen
der Täter weder ernsthaft willens noch in der Lage ist,
Schadenswiedergutmachung zu leisten. Darüber hinaus
gründet sich die Wertung der Tatfolgen für die
Angeklagte vor allem auf den Umstand, dass die Angeklagte die Tat
zutiefst bereut, sich gegenüber allen Menschen ihres
bisherigen beruflichen und privaten Umfeldes zutiefst schämt
und außerordentlich unter den Folgen ihrer Tat leidet.
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2. Die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur
Bewährung ist rechtlich unbedenklich. Sie liegt zudem im
Interesse der Geschädigten, da sie es der Angeklagten
ermöglicht, Schadensersatzzahlungen aus ihrem jetzigen
Arbeitseinkommen zu leisten.
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Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl |