BGH,
Urt. v. 7.11.2007 - 1 StR 164/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 164/07
vom
7.11.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.
November 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Landshut vom 21. November 2006 wird verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dem
Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßigen Betruges in zwölf
Fällen und Verstößen gegen das
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bzw. das
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Straftaten
lagen folgende Tatbestände zugrunde:
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Der Angeklagte hatte u.a. statt Elchfleisch billigeres Hirschfleisch,
statt Gamsfleisch billigeres Mufflonfleisch, statt Frischfleisch
Fleisch mit Konservierungsmitteln bzw. Tiefkühlware geliefert.
In einem Fall erfolgte eine unhygienische Schlachtung von Fasanen, die
jedoch nicht zu einer Substanzbeeinträch-
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tigung des verarbeiteten Fleisches führte, wenngleich der
Normalverbraucher in Kenntnis der Schlachtumstände den Verzehr
abgelehnt hätte.
Von den weiteren Vorwürfen des Inverkehrbringens von
Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung durch unbefugte Veränderung des
Mindesthaltbarkeitsdatums hat das Landgericht den Angeklagten
freigesprochen. Es hat von der Verhängung eines Berufsverbotes
gegen ihn abgesehen. Die Kammer hat es als ausreichend erachtet, im
Rahmen des Bewährungsbeschlusses dem Angeklagten die Weisung
zu erteilen, für die Dauer von drei Jahren sich jeglicher
Tätigkeit im Bereich der Herstellung und Verarbeitung sowie
Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren zu enthalten. Der Angeklagte
ist nunmehr als Handelsvertreter/Makler im Lebensmittelbereich
tätig.
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Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des
Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts und
erstrebt insbesondere eine Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte
freigesprochen wurde. Weiterhin beanstandet sie den Strafausspruch
sowohl im Hinblick auf die Höhe der Einzelstrafen und der
Gesamtstrafe als auch in Bezug auf die Bewilligung der Strafaussetzung
zur Bewährung. Sie wendet sich ferner gegen die unterbliebene
Anordnung eines Berufsverbots. Das vom Generalbundesanwalt nicht
vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
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I.
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Die Staatsanwaltschaft
beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe den Angeklagten in den
Fällen III. der Urteilsgründe von den weiteren
Vorwürfen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter
irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung durch
unbefugte Veränderung des Mindesthaltbarkeitsdatums zu Unrecht
freigespro-
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chen. Das Landgericht konnte schon nicht feststellen, dass der
Angeklagte in den konkreten, der Anklage zu Grunde liegenden
Fällen das Mindesthaltbarkeitsdatum tatsächlich
verändert hat (UA S. 36, 37). Hierzu hat die Beweisaufnahme -
so die Urteilsfeststellungen - keinen sicheren Nachweis erbracht, was
auch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Der Angeklagte
war daher - wie geschehen - aus tatsächlichen Gründen
freizusprechen. Auf die Rechtsfrage, ob der Angeklagte
überhaupt zur Veränderung berechtigt gewesen
wäre, kommt es somit nicht an.
II.
Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf:
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1. Die Staatsanwaltschaft greift die Strafzumessung insgesamt an. Sie
rügt, die ausgeworfenen Einzelstrafen beruhten auf
rechtsfehlerhaften Strafzumessungserwägungen und
verließen ebenso wie die gefundene Gesamtstrafe den Bereich
tatrichterlichen Ermessens, weil sie nicht mehr als angemessener
Schuldausgleich angesehen werden könnten. Die Strafkammer habe
wesentliche strafzumessungsrelevante Gesichtspunkte unerörtert
gelassen.
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Die Strafzumessung unterliegt nur in eingeschränktem Umfang
der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des
umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und
der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen
entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu
bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des
Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn
die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von
unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich
anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die
verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung,
gerechter Schuldausgleich zu sein, so
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weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter
eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende
Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen
muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis
an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 29,
319, 320; 34, 345, 349; BGH NJW 1995, 340; BGH, Urt. vom 20. Januar
2004 - 1 StR 319/03; BGH, Beschl. vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05).
Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der
Gesamtstrafe und für die Entscheidung über die
Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur
Bewährung (BGHR § 54 Abs. 1 StGB Bemessung 5 und 11;
BGH, Urt. vom 24. März 1999 - 3 StR 556/98).
a) An diesen revisionsrechtlichen Maßstäben gemessen
hält die Strafzumessung - wie vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt - rechtlicher
Überprüfung "noch stand". Das Landgericht hat dem
Angeklagten mehrere, als erheblich bewertete Milderungsgründe
zugute gehalten. Das dagegen gerichtete Vorbringen der
Staatsanwaltschaft läuft im Wesentlichen darauf hinaus, diese
Umstände abweichend zu werten. Dies ist im Revisionsverfahren
unzulässig. Rechtsfehler, die ein Eingreifen des
Revisionsgerichts rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich. Die Kammer hat zwar in acht Fällen als
Einzelstrafe jeweils die Mindeststrafe des § 263 Abs. 3 Satz 1
StGB verhängt und ist dementsprechend auch zu einer milden
Gesamtstrafe gekommen. Dies überschreitet jedoch noch nicht
die Grenzen dessen, was im Hinblick auf die Gesamtumstände bei
dem nicht vorbestraften Angeklagten als gerechter Schuldausgleich
anzusehen ist.
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b) Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Tatrichter
die erkannten Strafen nur deshalb in der Höhe ausgesprochen
hätte, damit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach
§ 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt
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werden konnte - wie die Staatsanwaltschaft vorträgt - (vgl.
BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29;
BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01). Dies ist dem
angefochtenen Urteil indes nicht zu entnehmen. Dass das Landgericht -
wie nahe liegend anzunehmen ist - die Frage der Aussetzbarkeit der
Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen
mitberücksichtigt hat, begründet für sich
noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler (BGH, Urt. vom 13. Dezember
2001 - 4 StR 363/01).
c) Die Strafzumessungserwägungen sind auch nicht
lückenhaft. Der Tatrichter braucht im Urteil nur diejenigen
Umstände anzuführen, die für die Bemessung
der Strafe bestimmend sind, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; eine
erschöpfende Aufzählung aller
Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch
möglich (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz
1 Strafzumessung 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18;
BGH, Beschl. vom 23. Oktober 1992 - 2 StR 483/92; BGH, Beschl. vom 19.
Juli 2002 - 2 StR 255/02). Wenn vom Tatrichter nicht jeder zu Gunsten
oder zu Lasten eines Angeklagten sprechende Umstand
ausdrücklich angesprochen wird, so lässt das noch
nicht ohne weiteres annehmen, er habe ihn übersehen. Ein
Rechtsfehler liegt erst vor, wenn ein wesentlicher, die Tat
prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht
berücksichtigt wurde (BGH StV 1994, 17; BGH, Beschl. vom 19.
Juli 2002 - 2 StR 255/02). Das ist hier nicht zu besorgen. Entgegen dem
Vorbringen der Revision hat der Tatrichter in seine
Überlegungen auch einbezogen, dass die Straftaten das
Vertrauen der Verbraucher in den ordnungsgemäßen
Ablauf des Fleischhandels und der Fleischgewinnung erschüttert
und Verunsicherung ausgelöst haben (UA S. 91). Der Tatrichter
hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände umfassend gewürdigt.
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d) Soweit die Revision rügt, den von der Kammer wesentlich
strafmildernd berücksichtigten Umständen des
Unternehmensverlustes und des öffentlichen Drucks komme
vorliegend wegen des "lediglich losen Zusammenhangs" mit dem
Ermittlungs- und Gerichtsverfahren keine wesentliche Bedeutung zu,
bleibt ihr der Erfolg ebenfalls versagt. Die Kammer wertete den Verlust
des Unternehmens infolge der Beschlagnahme des Warenbestandes, der
Kontosperrung durch die Banken und der Insolvenzanmeldung sowie die
persönliche Haftung des Angeklagten und den Druck durch die
mediale Berichterstattung, dem der Angeklagte ausgesetzt war, als
"vorweggenommene Bestrafung" erkennbar strafmildernd (UA S. 84, 85 f.).
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Der zentrale Vorwurf in der öffentlichen Diskussion war
geprägt durch die Begriffe "Gammelfleisch" und "Ekelfleisch".
Dadurch wurde nach den Urteilsfeststellungen der Eindruck vermittelt,
der Angeklagte habe gesundheitsgefährdendes Fleisch in den
Verkehr gebracht und bedenkenlos die Gesundheit des Verbrauchers seinen
finanziellen Zielen untergeordnet.
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Diese Umstände durfte das Landgericht grundsätzlich
auch als Strafmilderungsgründe heranziehen. Zwar sind
nachteilige, typische und vorhersehbare Folgen für den
Täter nicht schlechthin strafmildernd. Wer bei seiner Tat
bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber)
bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine
strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen (BGH wistra
2005, 458; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl.
§ 46 Rdn. 55). Gehen jedoch die Tatfolgen - wie vorliegend -
für den Angeklagten durch Insolvenz und persönliche
Inanspruchnahme für Kreditverbindlichkeiten in ihrer
wirtschaftlichen Dimension über den bloßen
Betrugsschaden hinaus, so dürfen sie zugunsten des Angeklagten
in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BGH, Urt. vom 22.
März 2006 - 5 StR 475/05). Dies gilt auch für
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den besonderen Druck der medialen Berichterstattung, der weit
über das hinausging, was jeder Straftäter
über sich ergehen lassen muss, dessen Fall in das Licht der
Öffentlichkeit gerät - so das Landgericht -. Die
Tendenz zur Emotionalisierung des Sachverhalts und Vorverurteilung war
mit einer erheblichen seelischen Belastung für den Angeklagten
verbunden.
e) Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen
beanstandet, die Strafkammer sei "im Wesentlichen von einem zu geringen
Schuldumfang" des Angeklagten ausgegangen, setzt sie nur die eigene
Bewertung an die Stelle der des Tatrichters, ohne Rechtsfehler
aufzuzeigen. Der Tatrichter hat das Gesamtgewicht der Taten
berücksichtigt und dabei unter anderem zutreffend auf die
Schadenshöhe, die Anzahl der Taten und die vom Angeklagten
aufgebrachte kriminelle Energie abgehoben. Er hat sehr wohl
unterschieden zwischen juristischem Schaden - der vollen
Kaufpreiszahlung - und dem wirtschaftlichen Vermögensvorteil
des Angeklagten - der Preisdifferenz zwischen den Fleischarten - (UA S.
69, 72, 76, 78).
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2. Gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung
gemäß § 56 Abs. 2 StGB wendet die
Beschwerdeführerin ein, besondere Umstände im Sinne
des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Mit diesem
Vorbringen setzt die Beschwerdeführerin wiederum in
unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der
Auffassung des Landgerichts. Auch mit dieser Rüge kann die
Beschwerdeführerin deshalb nicht durchdringen. Das Landgericht
hat die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, die es "als
gerade noch gegeben" ansieht, wenngleich es sich "um einen Grenzfall
handelt" (UA S. 95), eingehend und mit vertretbaren Erwägungen
begründet. Es hat auf das Zusammentreffen - schon
erwähnter - mehrerer durchschnittlicher
Milderungsgründe abgestellt, welche die Bedeutung besonderer
Umstände erlangen können. Auch diese Entschei-
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dung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter insoweit
eingeräumten Beurteilungsspielraums.
3. Die Darlegungen der Strafkammer, mit denen sie verneint, dass die
Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet,
halten rechtlicher Prüfung ebenfalls stand. Eine
Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3
StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende
Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine
Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und
dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die
Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden
könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH StV 1998, 260; BGH NStZ
2001, 319; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 13). Das
Landgericht hat die Verneinung des § 56 Abs. 3 StGB eingehend
und mit vertretbaren Erwägungen begründet. Es hat bei
der Prüfung dieser Frage nochmals die gesamten
Tatumstände und die Persönlichkeit des Angeklagten
gewürdigt. Mit Rücksicht auf die vom Landgericht
angeführten Milderungsgründe, insbesondere bei
Beachtung der persönlichen Folgen der Taten für den
Angeklagten u.a. durch den Verlust seines Unternehmens, ist die Annahme
der Kammer hinzunehmen, die Rechtstreue der Bevölkerung werde
nicht ernsthaft beeinträchtigt und es werde von der
Allgemeinheit bei Kenntnis der festgestellten Sachlage, die sich
wesentlich von der in der öffentlichen Berichterstattung
unterscheidet, nicht als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor
der Kriminalität angesehen, dass die Vollstreckung der Strafe
im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGH
wistra 2000, 96). Das Landgericht hat sehr wohl unterschieden zwischen
den im Rahmen der Ermittlungen aufgedeckten Missständen in
anderen Betrieben und der individuellen Tatschuld des Angeklagten, die
nicht dazu führen könne, an ihm ein Exempel zu
statuieren.
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III.
Schließlich weist auch die Entscheidung des Landgerichts, von
der Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB
abzusehen, keinen Rechtsfehler auf. Die in das Ermessen des Gerichts
gestellte Maßregel der Besserung und Sicherung "Berufsverbot"
soll die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die von der
Ausübung eines Berufs durch hierfür nicht hinreichend
zuverlässige Personen ausgehen. Sie kann unter anderem gegen
denjenigen angeordnet werden, der wegen einer rechtswidrigen Tat
verurteilt wurde, die er unter Missbrauch seines Berufs oder unter
grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen hat, wenn
eine Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die
Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung
dieses Berufs erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird (vgl.
BGH, Urt. vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03).
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Eine solche Gefahr hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung
eines Berufsverbots verneint, weil sie bei der von ihr vorgenommenen
Gesamtwürdigung des Angeklagten und der Taten zu dem Ergebnis
gelangt, es lasse sich keine Gefahr erkennen, dass der Angeklagte bei
weiterer Ausübung seines Berufes erhebliche rechtswidrige
Taten begehen werde. Sie sei davon überzeugt, dass es zur
Einwirkung auf den Angeklagten ausreiche, im Rahmen "einer Auflage bzw.
Weisung im Bewährungsbeschluss anzuordnen, dass der Angeklagte
sich während der Dauer von drei Jahren jeglicher
Tätigkeit im Bereich der Herstellung und Verarbeitung sowie
Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren zu enthalten hat" (UA S. 38).
Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Senat vermag
keinen Ermessensfehler in der von der Strafkammer angestellten Ge-
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samtwürdigung zu erkennen. Der Gesetzgeber hat dem Tatrichter
bewusst einen weiten Ermessensspielraum zur Verfügung
gestellt, um unbillige Ergebnisse bei dieser schwerwiegenden
Rechtsfolge zu vermeiden (vgl. BGH, Urt. vom 20. Januar 2004 - 1 StR
319/03; Urt. vom 24. April 2007 - 1 StR 439/06). Die Kammer ist unter
Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten zu der -
revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt
überprüfbaren - Prognose gelangt, dass dieser in
Verbindung mit seinem bisher ausgeübten Beruf im Bereich des
(Wild-)Fleischhandels künftig keine erheblichen
Rechtsverletzungen begehen werde. Die Strafkammer ist jedenfalls davon
überzeugt, dass die im Bewährungsbeschluss
angeordnete Weisung zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreicht. Diese
Erwägungen der Kammer sind nachvollziehbar und lassen einen
Ermessensfehler nicht erkennen.
Es kann dahinstehen, ob die Weisung, zeitweise im Bereich der
Herstellung, Ver- und Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren nicht
tätig zu sein, zulässig ist (so BGHSt 9, 258, 260;
Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56c Rdn. 24; Groß in
MK-StGB § 56c Rdn. 12, 23) oder ob dies nur unter den in
§ 70 StGB angegebenen Voraussetzungen angeordnet werden darf
(so Ostendorf in NK 2. Aufl. § 56c Rdn. 4; Stree in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 56c Rdn.
1; Horn in SK-StGB 41. Lfg. § 56c Rdn. 7; OLG Hamm NJW 1955,
34), weil es einem zeitigen Berufsverbot gleichkomme. Das Landgericht
hat rechtsfehlerfrei
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die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB verneint. Die
Frage, ob die im Bewährungsbeschluss nach § 268a Abs.
1 StPO angeordnete Weisung zulässig ist, unterliegt nicht der
revisionsrechtlichen Kontrolle (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.
§ 268a Rdn. 10).
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf |