BGH,
Urt. v. 8.3.2006 - 5 StR 587/05
5 StR 587/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
8.03.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter
Schaal als beisitzende Richter, Ministerialrat J. als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt V. als Verteidiger für den
Angeklagten K. , Rechtsanwalt Ko. als Verteidiger für die
Angeklagte H. , Justizangestellte T. , Justizangestellte R. als
Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15. März
2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte K. im
Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Erlangung eines
Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft
freigesprochen worden ist. Die weitergehende gegen die Freisprechung
dieses Angeklagten gerichtete Revision wird mit der Maßgabe
verworfen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe das Verfahren
eingestellt wird. Die gegen die Freisprechung der Angeklagten H.
gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 2. Die
Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und
die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen, soweit die Revisionen verworfen worden sind. 3. Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden
zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
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G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Verdacht freigesprochen,
als Geschäftsführer von ihnen mitgeleiteter
Gesellschaften mit beschränkter Haftung deren Hausbank und
Lieferanten betrogen, Arbeitsentgelte vorenthalten und veruntreut sowie
es pflichtwidrig unterlassen zu haben, Anträge auf
Gesamtvollstreckung zu stellen, Geschäftsbücher zu
führen und Bilanzen zu erstellen. 1 Die gegen die
Freisprechung des Angeklagten K. gerichtete Revision der
Staatsanwaltschaft ist schlüssig beschränkt (vgl.
BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Trotz
unbeschränkten Antrags wird in der Begründung des
Rechtsmittels zu II. 1. der Urteilsgründe lediglich eine
fehlerhafte Bewertung der Umstände der Erlangung eines
Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft durch das
Landgericht gerügt, nicht aber die Freisprechung von dem
Verdacht angegriffen, durch Täuschung von Mitarbeitern der
Dresdner Bank am 21. Dezember 1995 einen Kredit in Höhe von 15
Mio. DM erlangt zu haben. 2 Das vom Generalbundesanwalt weitgehend
vertretene Rechtsmittel hat hinsichtlich des verbliebenen
Hauptvorwurfs, der Erlangung eines Investitionszuschusses und einer
Landesbürgschaft, Erfolg; im Übrigen bleibt es - so
wie auch die Revision gegen die Freisprechung der Angeklagten H. -
erfolglos. 3 1. Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen: 4 Der
als Rechtsanwalt in Hamburg tätige Angeklagte K. und der
Hamburger Kaufmann S. erwarben am 13. Juli 1992 von der Treuhandanstalt
ohne finanzielle Eigenbeteiligung jeweils 50 % der
Geschäftsanteile der L. G. W. GmbH (LGW), deren Stammkapital
danach auf 6 Mio. DM festgelegt wurde. Die im ehemaligen volkseigenen 5
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Betrieb bereits tätig gewesene Angeklagte H. war
Geschäftsführerin seit der Umwandlung in eine GmbH.
K. und S. bestellten sich am 12. Dezember 1994 als weitere jeweils
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Zu
diesem Zeitpunkt geriet das 280 Arbeitnehmer beschäftigende
Unternehmen trotz umfangreicher Starthilfen und Zuschüsse in
finanzielle Schwierigkeiten, weil nach Umstellung auf moderne
Produktionsmethoden eine Ausschussquote von 70 % hinzunehmen war. K.
und S. erwirkten zur Sanierung des Unternehmens einen am 19. Mai 1995
ausbezahlten Investitionszuschuss der Sächsischen Aufbaubank
in Höhe von 2,542 Mio. DM und am 21. Dezember 1995 ein durch
eine Landesbürgschaft vom 13. Oktober 1995 in Höhe
von 80 % gesichertes Darlehen der Dresdner Bank über 15 Mio.
DM. K. schied zum Jahresende 1995 als Geschäftsführer
der LGW und der weiteren von ihm 1993 mit S. gegründeten M.
und M. W. GmbH (MMW) - ein Designzulieferer der LGW - auf Druck der
Hausbank aus. Der Angeklagte K. wurde durch den von der Treuhandanstalt
empfohlenen Zeugen Se. ersetzt, der als
„Spezialist“ zum kaufmännischen
Geschäftsführer der LGW bestellt wurde. Aber auch der
ausgereichte Kredit über 15 Mio. DM führte zu keiner
dauerhaften Verbesserung der Liquidität. Nachdem sich
Vertreter der sächsischen Landesregierung und der Hausbank am
29. April 1996 geweigert hatten, der LGW weitere Finanzmittel zur
Verfügung zu stellen, beantragten die Angeklagte H. und S. an
diesem Tag, das Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der LGW, S. am 30. April 1996 auch über das
der MMW, zu eröffnen. 2. Erlangung des Investitionszuschusses
und der Landesbürgschaft (II. 1. der Urteilsgründe) 6
a) Dem Angeklagten K. liegt zur Last, in Kenntnis der Verpflichtung,
der LGW 2,5 Mio. DM Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, am
20. April 1995 bei Übergabe von zwei Schecks des Hamburger
Kaufmanns Sa. über diese Höhe gegenüber
Staatssekretär Th. vom Sächsi-7
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schen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verschwiegen zu
haben, dass das durch ihn und S. von Sa. aufgenommene Darlehen mit
einer Eigentümergesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4
Mio. DM zu Lasten von vier Grundstücken der LGW gesichert
worden war, und dadurch die Erfüllung einer Bedingung
für die Erlangung von Investitionszuschuss und
Landesbürgschaft vorgetäuscht zu haben. b) Das
Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt: 8 aa) Am 4. April 1995
wurde ein Antrag der LGW auf weitere finanzielle Förderung im
Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
unter Leitung von dessen Staatssekretär Th. erörtert.
Dieser forderte K. und S. auf, unverzüglich der LGW 2,5 Mio.
DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur
Verfügung zu stellen. In diesem Fall könnte mit
weiteren öffentlichen Finanzierungshilfen, einer Erweiterung
des Zuschusses nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
(GA) und einer Bürgschaft des Landes gerechnet werden. Der
Angeklagte K. und S. erwiderten daraufhin, dass sie zur Bereitstellung
dieses Geldbetrages aus eigenen Mitteln nicht in der Lage seien. Nach
einer ihnen gewährten Bedenkzeit erklärten sie in der
Runde, dass sie versuchen würden, für die Beschaffung
dieser Mittel zu sorgen. 9 Der Angeklagte K. und S. traten am 12. April
1995 eine ursprünglich für die LGW bestellte, dann
von ihnen als Geschäftsführer der LGW an sich selbst
am 24. März 1995 abgetretene Gesamtbriefgrundschuld in
Höhe von 4 Mio. DM, lastend auf vier Grundstücken der
LGW, an die Delbrück Bank in Hamburg ab. Diese finanzierte Sa.
, einem Bekannten von K. und S. , 2 Mio. DM. S. verpflichtete sich am
18. April 1995 K. und S. gegen Zahlung von 10 % Zinsen ein Darlehen von
2,5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. K. und S. waren bereit,
die anfallenden Zinsen aus ihren
Geschäftsführergehältern zu zahlen. Als
Option war eine Umwandlung des Darlehens in eine tätige
Betei-10
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ligung vorgesehen. Für diesen Fall verpflichtete sich Sa. ,
ihm gestellte Sicherheiten freizugeben. Der Darlehensvertrag war als
Eigengeldnachweis für die Endfinanzierung der LGW vorgesehen
und die Darlehensauszahlung an die Gewährung einer
Landesbürgschaft in Höhe von 10 Mio. DM, eine
Beteiligung eines durch die Mittelständische
Beteiligungsgesellschaft Sachsen verwalteten Konsolidierungsfonds
über 2 Mio. DM und die Bewilligung eines
Investitionszuschusses von 2,5 Mio. DM geknüpft. Nachdem diese
Vorgaben nicht zu erfüllen waren, schlossen K. und S. mit Sa.
am 19. April 1995 Ergänzungsvereinbarungen, in denen sich die
Darlehensnehmer verpflichteten, Vermögen der LGW zugunsten des
Darlehensgebers weiter zu belasten. So sollten sofort 2 Mio. DM aus
Mitteln der LGW Sa. erstattet werden, wofür nicht
betriebsnotwendige Grundstücke beliehen werden sollten, was
als „bereits vorbereitet“ bezeichnet wurde. K.
erklärte für die LGW einen Schuldbeitritt in
Höhe von 500.000 DM und erfüllte die eingegangene
Verpflichtung zur Grundschuldbestellung am 11. Mai 1995 durch Abtretung
einer zu Lasten eines Mehrfamilienhauses der LGW bestellten
Briefgrundschuld an Sa. . Im Rahmen einer weiteren Besprechung im
Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
übergab K. am 20. April 1995 die von Sa. ausgestellten Schecks
an den Vertreter der Dresdner Bank, was mit Erleichterung zur Kenntnis
genommen wurde. Staatssekretär Th. stellte K. und S. in
Aussicht, dass ein weiterer Investitionszuschuss über 2,5 Mio.
DM und die Landesbürgschaft in Kürze bereitgestellt
würden. Die Herkunft der Schecks und die Umstände der
Mittelbeschaffung wurden nicht erörtert. Die Schecksumme wurde
auf dem Firmenkonto der LGW gutgeschrieben. Das Sächsische
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärte
gegenüber der Sächsischen Aufbaubank am 24. April
1995 seine Zustimmung, der LGW einen Investitionszuschuss über
2,542 Mio. DM auch ohne gesicherte Gesamtfinanzierung zu
gewähren. Dieser Betrag wurde nach Bewilligung einer
Teilgrundschuld für die Sächsische Aufbaubank am 19.
Mai 1995 von der Hausbank der LGW zur Verfügung gestellt. 11
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bb) Am 28. Juni 1995 beantragte die LGW über ihre Hausbank
beim Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und
Arbeit eine Landesbürgschaft in Höhe von
zunächst 10 Mio. DM zur weiteren Kreditaufnahme. In dem Antrag
wurde ausgeführt: „Einlage der Gesellschaft. -
2500’ (bereits geflossen)“. Die
Landesbürgschaft in Höhe von 80 % für ein
Darlehen über 15 Mio. DM wurde schließlich am 13.
Oktober 1995 der LGW unter der Bedingung zur Verfügung
gestellt, dass die K. und S. gewährten
Geschäftsführergehälter gekürzt
würden. K. und S. kündigten daraufhin den
Darlehensvertrag gegenüber Sa. und zahlten aus Mitteln der LGW
2 Mio. DM zurück. Sa. kündigte seinerseits am 20.
Oktober 1995 den Darlehensvertrag und begehrte Rückzahlung der
restlichen 500.000 DM, die wenigstens bis zum 6. November 1995
ebenfalls geleistet wurden. Dass das von Sa. gewährte Darlehen
mit Grundpfandrechten der LGW gesichert worden war, gelangte am 2.
November 1995 Vertretern des Sächsischen Ministeriums
für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis. 12 13 c) Das
Landgericht hat K. mit folgender Begründung vom Vorwurf des
Subventionsbetruges freigesprochen: Es sei nicht festgelegt worden, was
unter zu leistenden Eigenmitteln zu verstehen gewesen sei. Allen
Teilnehmern der Besprechung vom 4. April 1995 sei bekannt gewesen, dass
K. und S. zur Beschaffung der benötigten Mittel Darlehen
hätten aufnehmen müssen, was bei einer Höhe
von 2,5 Mio. DM nahe liegend nur bei entsprechender Gewährung
von Sicherheiten hätte erfolgen können. Ein eigener
finanzieller Beitrag liege wegen der persönlichen Haftung der
Gesellschafter auch bei einer Besicherung des Darlehens mit
Vermögen der LGW vor. K. habe deshalb weder am 20. April noch
am 28. Juni 1995 über die Art der geleisteten Eigenmittel
täuschen können. Hilfsweise hat das Landgericht
darauf abgestellt, dass K. nicht habe täuschen wollen, weil er
bei der Übergabe der Schecks die Erwartung gehabt habe, dass
Sa. sich an der LGW beteilige und dieser deshalb die Sicherheiten in
absehbarer Zeit freigeben würde. 14
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d) Die zur Anerkennung eines eigenen finanziellen Beitrags des
Angeklagten K. führende Beweiswürdigung des
Landgerichts hat keinen Bestand. Zwar ist anerkannt, dass dem
Tatrichter bei der Würdigung von Erklärungen,
Verträgen oder Urkunden ein Ermessensspielraum zusteht und
sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung
beschränkt, ob ein Verstoß gegen Sprach- und
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln
vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250; insoweit in BGHSt 49, 147 ff.
nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 9.02.2006 - 5 StR 423/05). Dieser
Maßstab ist auch auf die hier vorzunehmende Auslegung eines
Verwaltungsakts und der zur Erfüllung von dessen Regelung
abgegebenen Erklärungen anzuwenden. Die insoweit gebotene
Prüfung der Würdigung des Landgerichts ergibt aber,
dass es die gesetzliche Grundlage für die Gewährung
eines Investitionszuschusses nicht genügend beachtet und keine
interessengerechte Auslegung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW aaO). 15 16
Das Verfahren zur Bewilligung eines Investitionszuschusses richtete
sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftstruktur“ (GA-Gesetz) vom 6. Oktober 1969 (BGBl I
S. 1861), das nach Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel V Sachgebiet A
Abschnitt III 1. vorliegend anzuwenden war. Nach § 3 GA-Gesetz
stellt ein Investitionszuschuss eine finanzielle Förderung
dar, die nach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 - insoweit ohne im
Einigungsvertrag vorgesehene Ausnahmen - als Finanzhilfe nur bei einer
angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt
werden durfte. Die am 4. April 1995 von Staatssekretär Th.
gegenüber K. und S. erhobene Forderung, unverzüglich
2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW
zur Verfügung zu stellen, war demnach ein nach
öffentlichem Recht, dem Recht der Bewilligung eines Zuschusses
(vgl. BGHZ 92, 94, 95; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band I, 11.
Aufl. § 22 Rdn. 69; Band II, 6. Aufl. § 55 Rdn. 6;
Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 52) zu beurteilender,
mündlich ergangener Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit
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grundsätzlich keinen Zweifeln unterliegt (vgl. § 1
SächsVwVfG, § 37 Abs. 2 Satz 1 BVwVfG). Der
Angeklagte K. und S. waren auch Empfänger im Sinne von
§ 2 Abs. 4 GA-Gesetz, obwohl der beantragte
Investitionszuschuss nicht ihnen persönlich, sondern der LGW
zugute kommen sollte. Das in § 2 Abs. 4 GA-Gesetz enthaltene
Gebot, eine angemessene Beteiligung des Empfängers vor
Leistung einer Finanzhilfe durch die öffentliche Hand
durchzusetzen, trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und seinem Zweck
bei der hier gegebenen Interessenlage auch auf die Alleingesellschafter
der LGW K. und S. zu. Die nach dem GA-Gesetz gewährten
Finanzhilfen folgen dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, setzen also
eine Erhöhung der Eigenkapitalausstattung durch die
Unternehmensträger selbst voraus. Solches dient, wie auch der
Investitionszuschuss selbst, dem in § 2 Abs. 2 GA-Gesetz
festgelegten volkswirtschaftlichen Ziel der Förderung, die
eigene Wertschöpfung der geförderten Gewerbebetriebe
so zu stärken, dass sich diese im Wettbewerb werden behaupten
können. Damit wird - auch zur Minimierung des Verlustrisikos
der öffentlichen Hand - ein materieller Vertrauensbeweis von
den Unternehmensträgern dahingehend gefordert, dass sie selbst
von der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit ihres
Unternehmens überzeugt sind. Bei der am 4. April 1995
gegebenen Liquiditätskrise der LGW konnte dieser
Vertrauensbeweis vor dem Hintergrund des ausschließlich
möglichen Fortbestandes des Unternehmens mit Hilfe
öffentlicher Mittel (Investitionszuschuss, Beteiligung,
Bürgschaft) nur noch von den Gesellschaftern
persönlich erbracht werden, die demnach vor Bewilligung des
Investiti-onszuschusses zu Recht nach § 2 Abs. 4 GA-Gesetz in
Anspruch genommen worden sind. 17 Im vorliegenden Verwaltungsverfahren
über die Bewilligung eines Investitionszuschusses war eine
Beteiligung im Sinne von § 2 Abs. 4 GA-Gesetz durch die
Gesellschafter K. und S. unter wertmindernder Verwendung des
Vermögens des geförderten Unternehmens selbst aber 18
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ausgeschlossen. Für die an der zukünftigen
Wettbewerbsfähigkeit der LGW zu orientierenden Entscheidung
über deren finanzielle Förderung war eine bestimmte,
sich nach einem Zufluss von 2,5 Mio. DM ergebende
Eigenkapitalausstattung des Unternehmens wesentlich (vgl. BGH wistra
1992, 257). Das Verschweigen eines im Zusammenhang mit der
Eigenkapitalaufbringung verbundenen Vermögensnachteils
für das zu fördernde Unternehmen führte im
Verwaltungsverfahren aber dann zur Anwendung einer unzutreffenden
Tatsachengrundlage für die Bewertung der zukünftigen
Wettbewerbsfähigkeit. Solches schließt eine
Anerkennung von Eigenmitteln als Beteiligung des Empfängers
aus, wenn - wie hier - das zu fördernde Unternehmen
unerkannterweise nach Vornahme vermögensmindernder
Verfügungen selbst das Risiko der Rückzahlung des
zugeführten Kapitals zu tragen hat. Dass der erklärte
Schuldbeitritt über 500.000 DM verbunden mit der
Einräumung einer erstrangigen Grundschuld auf einem
Hausgrundstück der LGW den Wert des Vermögens der LGW
schmälert, liegt auf der Hand. Solches gilt aber auch
für die am 12. April 1995 der Delbrück Bank zur
Verfügung gestellte Eigentümerbriefgrundschuld
über 4 Mio. DM. Zwar wurden K. und S. durch die am 24.
März 1995 vorgenommene Übertragung Inhaber dieses
Grundpfandrechts (vgl. BGHZ 136, 125, 129 ff.). Sie dürften
aber gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG zur
Rückübertragung auf die LGW verpflichtet gewesen
sein, weil die Bestellung der Sicherheiten für die
Gesellschafter während der Liquiditätskrise der LGW
nahe liegend geeignet war, das Stammkapital der Gesellschaft zu
beeinträchtigen (vgl. BGHSt 49, 147, 158; Pentz in
Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 30 - 32;
37). Die Abtretung des Rechts an die Delbrück Bank
hätte demnach Herausgabeansprüche der LGW gegen K.
zum Erlöschen gebracht und das Vermögen der LGW um
den Wert dieser Ansprüche, die dem Wert des Grundpfandrechts
entsprachen, verringert. Aus alledem folgt, dass eine an den
gesetzlichen Grundlagen des Verfahrens zur Bewilligung des
Investitionszuschusses und der Interessenlage der Beteiligten
orientierte Auslegung des Verwaltungsaktes und der Ver-19
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pflichtungserklärungen von K. und S. es ausschließt,
Mittel als Eigenmittel anzuerkennen, die - wie hier - unter
Verminderung des Vermögens des zu unterstützenden
Unternehmens beschafft worden sind. e) Damit erweist sich die
Schlussfolgerung des Landgerichts, K. habe bei der Übergabe
der Schecks am 20. April 1995 nicht täuschen können,
als unrichtig. Eine konkludente Täuschung durch den
Subventionsempfänger (vgl. BGH NJW 2003, 2179, 2181; BGH,
Urteil vom 26.01.2006 - 5 StR 334/05) liegt nach den bisherigen
Feststellungen vor, weil die im mündlichen Verwaltungsakt
enthaltene Regelung, Eigenmittel ohne Minderung des Vermögens
der LGW zu beschaffen, mit der Hingabe der Schecks als erfüllt
vorgegeben wurde. Solches stellt eine vorteilhafte (vgl. BGHSt 36, 373,
374 ff.), aber unvollständige Angabe im Sinne von §
264 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, weil durch Weglassen wesentlicher Tatsachen
ein falsches Gesamtbild vermittelt wurde (vgl. Lackner/Kühl,
StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 17 m.w.N.). Es handelt sich auch um
eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 7
Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postulierte Erfordernis
eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch § 2 Abs. 4
GA-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. BGHSt 44, 233,
237). 20 Die Annahme des Landgerichts, K. habe nicht
vorsätzlich getäuscht, findet in den Feststellungen
ebenfalls keine ausreichende Stütze. Die vom Landgericht
dafür herangezogene Erwartung des Angeklagten K. , Sa. werde
auf Sicherheiten verzichten, beruht ersichtlich allein auf -
regelmäßig nicht ungeprüft hinzunehmenden -
Angaben des Angeklagten (vgl. BGH NJW 2003, 2179), denen die
kurzfristig vereinbarten rigorosen Vertragsergänzungen zu
Lasten der LGW widerstreiten. 21 Damit bedarf die Erlangung des
Investitionszuschusses unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens des
Subventionsbetruges neuer Aufklärung und Bewertung. Eine an
sich ebenfalls mögliche Strafbarkeit wegen eines 22
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Betruges würde durch die abschließende
Sonderregelung des Subventionsbetruges ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44,
233, 243). f) Die Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten K.
bezüglich der Erlangung des Investitionszuschusses erfordert
auch eine neue Verhandlung und Entscheidung über den
tateinheitlich angelasteten Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der
Erlangung der Landesbürgschaft. Nach den vom Landgericht
getroffenen Feststellungen ist allerdings unklar, ob nicht in der
schriftlichen Antragstellung vom 28. Juni 1995 die alleinige
selbständige Tathandlung zu sehen ist und die
Täuschung vom 20. April 1995 für die Erlangung der
Landesbürgschaft deshalb bedeutungslos gewesen sein kann. Nach
dem Inhalt des Anklagesatzes unterliegt auch der Antrag vom 28. Juni
1995 der tatrichterlichen Kognition, gegebenenfalls nach einem nach
§ 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf vorliegende
Tatmehrheit (vgl. BGH StV 1991, 101, 102; BGHR StGB § 264 Abs.
1 Konkurrenzen 2). 23 24 Allerdings wäre § 264 StGB
nicht anzuwenden, falls die Landesbürgschaft nicht nach den
Bestimmungen des GA-Gesetzes, sondern aufgrund des für 1995
gültigen Haushaltsgesetzes des Freistaates Sachsen in
Verbindung mit den in der Bekanntmachung des Staatsministeriums der
Finanzen in dessen Amtsblatt vom 25. Oktober 1993 enthaltenen
Bürgschaftsrichtlinien des Freistaates Sachsen für
die Wirtschaft vom 1. September 1993 gewährt worden sein
sollte. Solches würde eine Anwendung von § 264 StGB
ausschließen, weil die im Verwaltungsakt vom 4. April 1995
angeordnete angemessene Beteiligung insoweit nicht durch ein Gesetz im
Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB als
subventionserheblich bezeichnet worden wäre (vgl. BGHSt 44,
233, 237). Falls die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, dass die
Voraussetzungen eines versuchten Betruges vorliegen, würde
aber insoweit die Strafbarkeit wieder aufleben (vgl. BGH aaO S. 243),
der allerdings im Blick auf die am 2. November 1995 - vor Valutierung
der Bürg-
- 14 -
schaft - erfolgte Offenlegung aller Umstände ein
strafbefreiender Rücktritt entgegenstehen könnte. 3.
Unterlassene Stellung eines Antrags auf Gesamtvollstreckung und
Lieferantenbetrug (II. 2 und 3 der Urteilsgründe) 25 Der
Angeklagten H. liegt zur Last, es als
Geschäftsführerin der LGW pflichtwidrig unterlassen
zu haben, ab Dezember 1995 für die LGW einen Antrag auf
Gesamtvollstreckung zu stellen, und in Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit vom 16. Januar bis April 1996 bei
Lieferanten Aufträge in Höhe von 627.000 DM
ausgelöst zu haben. 26 27 Das Landgericht hat die Angeklagte
freigesprochen, weil sie nach dem Gutachten des
Sachverständigen Sc. keine Kenntnis von im Dezember 1995
eingetretener Zahlungsunfähigkeit hatte. Die dieses Ergebnis
stützende Beweiswürdigung hat trotz eines
Darstellungsmangels - das Landgericht beschränkt sich auf die
bloße Mitteilung des Ergebnisses des
Sachverständigengutachtens (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f.) -
letztlich noch Bestand. Das Landgericht stützt seine Wertung
nämlich zusätzlich auf der Angeklagten H. bekannt
gewordene positive Einschätzungen der Liquiditätslage
des Unternehmens durch die als Zeugen gehörten
Wirtschaftsprüfer M. und Ma. und den als
Sanierungsspezialisten zum kaufmännischen
Geschäftsführer berufenen Zeugen Se. und weist darauf
hin, dass H. über keine weitergehenden negativen Erkenntnisse
über die Lage des Unternehmens verfügt
hätte. Dies gilt auch für die Erwägungen,
mit denen das Landgericht die Angeklagte H. vom Vorwurf des Betruges
mangels Täuschungsvorsatzes freigesprochen hat, weil sich die
Angeklagte vor Auslösung eines jeden Auftrags bei dem
kaufmännischen Geschäftsführer Se. der
Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel versichert hatte. 28
- 15 -
4. Bankrott durch verspätete Bilanzierung (II. 4 und 5 der
Urteilsgründe) 29 Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last,
die Bilanz der LGW für das Geschäftsjahr 1994 erst
verspätet am 28. September 1995 bestellt zu haben; der
Angeklagten H. liegt darüber hinaus zur Last, die Bilanz
für das Geschäftsjahr 1995 nicht mehr bis zum Antrag
auf Gesamtvollstreckung am 29. April 1996 erstellt zu haben. 30 Das
Landgericht hat die Angeklagten hinsichtlich des
Geschäftsjahres 1994 mit der Begründung
freigesprochen, Versäumnisse der Angeklagten seien nicht
feststellbar. Diese Wertung trifft für die Angeklagte H. zu.
Nach dem vom Landgericht insoweit erhobenen Beweis, einem Schreiben der
beauftragten Steuerberatungsgesellschaft vom 28. Juli 1995, hatte die
Angeklagte H. alles Erforderliche zur Erstellung der Bilanz getan. Die
Verzögerung hatte allein der Angeklagte K. zu verantworten.
Dieser Wertungsfehler führt aber insoweit nicht zur
Zurückverweisung, sondern wegen der hier am 3. Oktober 2000
(Art. 315a Abs. 2 EGStGB) eingetretenen Verfolgungsverjährung
zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGHSt 44, 209, 219). Die
verjährungsunterbrechenden Handlungen (Sachakten Bd. 1 Bl. 39
ff., Bd. 2 Bl. 127 ff., 198 ff. und Bd. 6 Bl. 2030 f.) haben diesen
Tatvorwurf nicht erfasst. 31 Die Freisprechung der Angeklagten H.
hinsichtlich der Bilanzerstellung für das
Geschäftsjahr 1995 hält sachlich-rechtlicher
Prüfung stand. Die Wertung des Landgerichts, die
Verzögerung beruhe nicht auf vorwerfbaren
Versäumnissen dieser Angeklagten, stellt vor dem Hintergrund
der für die Erstellung der Bilanz herausgehobenen
Verantwortung des Geschäftsführers Se. , des kurzen
Zeitraums der Verzögerung und der veranlassten
Prüfung des fristgerecht vorliegenden vorläufigen
Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer das Ergebnis einer
vom Revisionsgericht noch hinzunehmenden Beweiswürdigung dar.
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5. Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und
unterlassene Antragstellung auf Gesamtvollstreckung (II. 6, 11 und 9
der Urteilsgründe) 33 a) Den Angeklagten K. und H. liegt zur
Last, als Geschäftsführer der LGW zwischen Februar
und November 1995 in fünf Fällen der AOK 631.000 DM
Sozialversicherungsbeiträge zeitweise vorenthalten zu haben.
34 Das Landgericht hat die Einlassung der bis September 1995 mit der
Abführung der Versicherungsbeiträge befasst gewesenen
Angeklagten H. als nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen
Sicherheit zu widerlegen angesehen, weil sie mit Vertretern der AOK
mündliche Stundungsvereinbarungen getroffen hätte.
Diese Wertung ist vor dem Hintergrund der mitgeteilten weiteren
Beweisergebnisse, wonach auch der Zeuge Se. ab Oktober 1995
mündliche Stundungsvereinbarungen erzielt und der für
die LGW zuständige Mitarbeiter des Sächsischen
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit bei der AOK ebenfalls
auf Stundung gedrängt hatte, vom Revisionsgericht als
tatrichterliche Beweiswürdigung noch hinzunehmen. Allerdings
hat das Landgericht einen in dem Antrag auf Gesamtvollstreckung der AOK
vom Dezember 1995 enthaltenen Widerruf einer Stundungsvereinbarung
nicht erörtert. Dies stellt aber keinen durchgreifenden Mangel
der Beweiswürdigung dar, weil bei nicht zu widerlegendem
Vertrauen auf eine Stundung ein Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich
der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens einer gesonderten
Rücklagenbildung zur Erfüllung der Beitragspflicht
(vgl. BGHSt 47, 318, 323) nicht hätte angenommen werden
können. 35 b) Dem Angeklagten K. liegt ferner zur Last, als
Geschäftsführer der MMW von Oktober bis Dezember 1995
den Einzugsstellen 19.000 DM Sozialversicherungsbeiträge
vorenthalten zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten mit der
Erwägung freigesprochen, er habe den Mitteilungen des als
Zeugen gehörten kaufmännischen Leiters Sch.
über den mündlichen Abschluss von
Stundungsvereinbarungen vertraut. Man habe auf Bezahlun-36
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gen von Rechnungen durch die LGW gewartet, die unmittelbar vor
Valutierung eines Darlehens über 15 Mio. DM und damit vor
einem erheblichen Li-quiditätszufluss gestanden
hätte. Im Blick auf die weitgehend unergiebigen Aussagen der
zu diesem Tatkomplex gehörten Zeugen und der bereits wegen
Zeitablaufs für eine Überführung des
Angeklagten schon eingetretenen Verschlechterung der Beweislage nimmt
der Senat die Würdigung des Landgerichts und damit die
Freisprechung des Angeklagten K. hin. c) Das gleiche gilt, soweit dem
Angeklagten K. zur Last liegt, vom 15. November bis 31. Dezember 1995
es pflichtwidrig unterlassen zu haben, als
Geschäftsführer der MMW einen Antrag auf
Gesamtvollstreckung zu stellen. Der Senat nimmt die nicht
gänzlich unplausible Wertung des Landgerichts, K. habe nicht
vorsätzlich die Antragstellung unterlassen, weil er auch
insoweit auf eine Zahlung der Rechnungen der MMW durch die LGW vertraut
habe, letztlich hin, weil schon das Verschwinden der
Buchhaltungsunterlagen dieses Unternehmens die gebotene
stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und
angeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGH wistra 1993, 184) in einer
neuen Hauptverhandlung verhindern dürfte. 37 6. Bankrott durch
Unterlassen des Führens von Handelsbüchern (II. 10
der Urteilsgründe) 38 Dem Angeklagten K. liegt zur Last, im
Geschäftsjahr 1995 keine Handelsbücher der MMW
geführt zu haben. Solches hat das Landgericht, worauf der
Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aber ausreichend
beweiswürdigend widerlegt. Die Freisprechung des Angeklagten
K. hat deshalb auch insoweit Bestand. 39
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7. Zulässige und gebotene Fortsetzung des Verfahrens zu 2. der
hiesigen Urteilsgründe 40 a) Der insoweit angeordneten
Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung
über den Vorwurf eines Subventionsbetruges und eines
versuchten Betruges steht kein Verfahrenshindernis entgegen. 41 Ein
solches ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in
au-ßergewöhnlichen Einzelfällen anerkannt,
in denen ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Rahmen
einer neuen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden
könnte (vgl. BGHSt 46, 159, 171). Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor. 42 43 Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung darf nicht allein auf den hier seit
Bekanntgabe des Tatvorwurfs am 19. Juni 1997 (Sachakte Bd. 1 Bl. 41)
abgelaufenen Zeitraum gestützt werden, weil dem Verfahren ein
umfangreicher komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, dessen Beurteilung
umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen sogar mehrerer
Staatsanwaltschaften erforderlich machte (vgl. BGH aaO S. 173 m.w.N.
auch zur Rspr. des BVerfG), was vorliegend erst am 25. August 2000 zur
verjährungsunterbrechenden Anordnung einer
Beschuldigtenvernehmung bezüglich fünf
Tatvorwürfen geführt hat (Sachakte Bd. 6 Bl. 2030
f.). Indes hätte die Anklage bei Berücksichtigung des
Verzögerungsverbots noch im Jahr 2000 und nicht, wie hier
geschehen, erst im Juli 2001 erhoben werden können.
Erheblichere, durch Überlastung der Spruchkörper des
Landgerichts hervorgerufene Verzögerung schlossen sich an. Die
Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte erst am 2. Juni 2004.
Am 11. Juli 2004 wurde eine erste Hauptverhandlung ab Oktober 2004
terminiert. Die Hauptverhandlung fand schließlich an
zwölf Tagen vom 11. Januar bis 15. März 2005 statt.
Der Senat entnimmt diesem Verfahrensablauf - eingedenk der von den
Angeklagten beanspruchten weiträumigen Einlassungsfristen -
einen 44
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Verstoß gegen das Verzögerungsverbot von drei
Jahren. Dem ist allerdings eine weitere Zeit der Verzögerung
von fünf Monaten während des Rechtsmittelverfahrens
hinzuzurechnen, weil es vor dem Hintergrund des Urteilserlasses kurz
vor sonst teilweise eingetretener absoluter Verjährung
unverständlich ist, dass nach den festgestellten erheblichen
Verzögerungen knapp zwei Monate mit der Zustellung des Urteils
zugewartet wurde und nach Eingang der Gegenerklärung eines
Verteidigers erheblich mehr als drei Monate benötigt wurden,
bis die Akten beim Generalbundesanwalt am 22. Dezember 2005 eingingen
(vgl. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7). Der neue Tatrichter wird aber in
der Lage sein, im Falle eines Schuldspruchs die rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung von drei Jahren und fünf
Monaten bei der Strafzumessung zu kompensieren, auch unter Bedacht auf
die übrigen aus dem Zeitablauf zugunsten des Angeklagten
sprechenden Umstände (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 13). Nach der Überzeugung des
Senats wird der neue Tatrichter durch die im hiesigen Urteil
vorgenommene Beschränkung des umfangreichen Verfahrensstoffes
und die rechtliche Strukturierung des verbliebenen Sachverhalts in die
Lage versetzt, eine weniger umfangreiche Hauptverhandlung
zügig vorbereiten zu können. Auch wenn sich der
festzustellende Schuldumfang durch eine nahe liegende Anwendung von
§ 154a Abs. 2 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO
bezüglich der Erlangung der Landesbürgschaft weiter
verringern könnte, würde ein Subventionsbetrug mit
einem Schaden in Höhe von 2,5 Mio. DM noch eine
fühlbare Bestrafung rechtfertigen, wenngleich keine Haftstrafe
ohne Bewährung und möglicherweise nur eine solche
Strafe, die keine berufsrechtlichen Konsequenzen für den
Angeklagten K. nach sich zöge, zu verhängen sein
wird. 45 b) Die Voraussetzungen für einen Abbruch des
Verfahrens (vgl. BGHSt 35, 137, 139), eine willkürliche und
schwerwiegende Verletzung des Verzögerungsverbots, liegen
nicht vor. 46
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c) Auch neuere Rechtsprechung von Kammern des Bundesverfassungsgerichts
steht der angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhandlung
und Entscheidung nicht entgegen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2225;
2897; 2005, 3485, 3486; 2006, 672, 673). Das Ausmaß der hier
vorliegenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
führt angesichts des höchstwahrscheinlich in neuer
Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen Schuldumfangs nicht zur
Unverhältnismäßigkeit des weiteren
Verfahrens. Damit ist eine Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO
(vgl. BGHSt 35, 137, 142) oder der §§ 59, 60 StGB
ausgeschlossen (vgl. Krehl/Eidam aaO S. 9 m.w.N.). Im Übrigen
würde eine weitergehende Anwendung des hierfür
konturlosen Verhältnismäßigkeitsprinzips
auf den vorliegenden Fall die im Senatsurteil vom 2.12.2005 (5 StR
119/05, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) beschriebenen Gefahren
für die Rechtsüberzeugung und Rechtstreue der
Bevölkerung eintreten lassen. Solches gilt es nach
Überzeugung des Senats zu verhindern. 47 48 d) Der Senat weist
darauf hin, dass eine Übernahme umfangreicher, im
Selbstleseverfahren eingeführter Urkunden in das Urteil die
Verständlichkeit des Sachverhalts mindert und der gebotenen
gedanklichen Durchdrin-
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gung desselben häufig im Wege steht. Der Senat hat in
Anwendung von § 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine
Wirtschaftsstrafkammer eines anderen Gerichts des Freistaates Sachsen
zurückverwiesen.
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