BGH,
Urt. v. 9.3.2006 - 3 StR 451/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 451/05
vom 9.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
9.03.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 20. Juni 2005, soweit es den Angeklagten A.
betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die
zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende
Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das
Landgericht hat den Angeklagten A. wegen schwerer räuberischer
Erpressung, wegen schweren Raubes in fünf Fällen,
wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer
Erpressung in drei Fällen und wegen schwerer
räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf das
Strafmaß beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft; sie hat im Wesentlichen Erfolg. 1 Die
Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Angesichts einer Serie von zehn Raubtaten, die in schneller
Abfolge, meist nach drei bis vier Tagen, begangen wurden und bei denen
zwei maskierte und bewaffnete 2
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Täter zusammenwirkten, liegt die Annahme minder schwerer
Fälle bei dem mehrfach vorbestraften Angeklagten in einem
solchen Maße fern, dass nur bei Vorliegen ganz erheblicher
Strafmilderungsgründe ein beträchtliches
Überwiegen der mildernden Faktoren hätte festgestellt
werden können (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende
Gesamtwürdigung Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl.
§ 46 Rdn. 85 m. w. N.). Strafmilderungsgründe von
überdurchschnittlichem Gewicht sind für den
Angeklagten A. den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen.
Sein Geständnis erfolgte erst in der Hauptverhandlung, nachdem
sein Mittäter bereits unmittelbar nach der Festnahme ein
"vollumfängliches" Geständnis abgegeben hatte. Dass
der Angeklagte A. durch den Mitangeklagten M. "als treibende Kraft in
den Gesamtkomplex verstrickt" worden ist, belegen die Feststellungen
nicht. Danach hat dieser seine Beteiligung nur angeregt, wobei die
Schilderung der Einzeltaten zeigt, dass der Angeklagte bereitwillig
unter Entfaltung eigener Initiativen mitwirkte. 3 Andererseits befasst
sich die Würdigung der Strafkammer rechtsfehlerhaft nicht mit
den Folgen der Taten für die überfallenen Opfer. Da
die Angeklagten nicht nur Angestellte, sondern auch Kunden in den
überfallenen Geschäften bedroht, ausgeraubt und
teilweise gezwungen hatten, sich auf den Boden zu legen, liegt es nahe,
dass etliche von ihnen nicht unerhebliche psychische Folgen erlitten
haben. Dazu schweigen die Urteilsgründe. In diesem
Zusammenhang wäre zudem zu berücksichtigen gewesen,
dass es im Fall 10 zu einer - wenn auch fahrlässigen -
Schussabgabe gekommen ist und dass im Fall 9 der Überfall zur
Nachtzeit in einem Wohnhaus, also einem besonders
schutzbedürftigem Bereich, erfolgte. Dabei wurden die beiden
weiblichen Tatopfer nach der Tat eingesperrt zurückgelassen.
Die Urteilsgründe verhalten sich auch hier 4
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nicht dazu, wie lange die Freiheitsberaubung angedauert hat und welche
Folgen für diese Frauen eingetreten sind. Der Senat hat die
Feststellungen zum Strafausspruch aufrechterhalten, da diese
rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies hindert
ergänzende Feststellungen, die mit den bisherigen nicht in
Widerspruch stehen, nicht. Dabei wird der neue Tatrichter Gelegenheit
haben, sich mit den - insbesondere psychischen - Tatfolgen für
die Opfer zu befassen. Dem steht die Rechtskraft des Schuldspruchs
nicht entgegen (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19). 5
Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt Becker an
der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf |