§ 3 BtMG
Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer
Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medizinprodukte bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit
ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben,
einführen,
ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den
Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr.
3) herstellen will.
(2) Eine Erlaubnis für die in
Anlage I
bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu
wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse
liegenden Zwecken erteilen.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017
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