§ 2 JGG
Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
(1) Die
Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten
eines Jugendlichen oder Heranwachsenden
entgegenwirken. Um
dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen
und unter Beachtung des elterlichen
Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig
am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten
nur, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Jugendgerichtsgesetz, Stand:
25.7.2015