§ 8 JGG
Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
(1)
Erziehungsmaßregeln
und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere
Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der
Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf
Jugendarrest nicht verbunden werden.
(2) Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt
und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Unter den
Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer
Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch
Jugendarrest angeordnet werden. Steht der Jugendliche unter
Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende
Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.
(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann
auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen
erkannt werden.
Jugendgerichtsgesetz, Stand:
25.7.2015