§ 17 KWKG
Verbot von Atomwaffen
(1)
Unbeschadet des § 16 ist es verboten,
1. Atomwaffen zu entwickeln,
herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen
zu erwerben oder einem anderen zu überlassen,
einzuführen, auszuführen, durch
das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet
oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder
sonst die tatsächliche Gewalt über sie
auszuüben,
1a. einen anderen zu einer in Nummer 1
bezeichneten Handlung zu verleiten oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung
zu fördern.
(2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe
oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens
dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen,
Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen
können
2. Teile, Vorrichtungen,
Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte
Waffe bestimmt sind.
Für die Begriffsbestimmung der
Atomwaffen gelten außerdem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt
I Buchstabe c der Anlage II zum Protokoll Nr. III des revidierten
Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober
1954.
Kriegswaffenkontrollgesetz,
Stand: 8.9.2015