§ 31d PartG
Strafvorschriften
(1) Wer in
der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei
oder des Vermögens
zu verschleiern oder die öffentliche
Rechenschaftslegung zu umgehen,
1. unrichtige Angaben über die Einnahmen oder
über das Vermögen der Partei in einem beim
Präsidenten des Deutschen Bundestages
eingereichten
Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht
beim Präsidenten des
Deutschen Bundestages einreicht oder
2. als Empfänger eine Spende in
Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt
oder
3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 eine Spende
nicht weiterleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer
unter den Voraussetzungen des § 23b Abs.
2 eine Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 für die Partei abgibt
oder an der Abgabe mitwirkt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder Gehilfe eines
Prüfers über das Ergebnis der
Prüfung eines Rechenschaftsberichts unrichtig berichtet, im
Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt
oder einen
inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt.
Handelt der Täter gegen Entgelt oder
in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen
anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Parteiengesetz,
Stand: 24.9.2009