§ 21 StVG
Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach
§ 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes
verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass
jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach
§ 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes
verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt,
obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines
Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug
führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94
der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das
sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen
oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs
oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine
Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn
angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand
das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das
Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach
§ 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach
§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat
nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Straßenverkehrsgesetz, Stand:
12.6.2015