§ 17 TPG
Verbot des Organ- und Gewebehandels
(1) Es ist
verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines
anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht
für
1. die Gewährung oder
Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des
Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere
für die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung
einschließlich der Maßnahmen zum Infektionsschutz,
die Aufbewahrung und die Beförderung der Organe oder Gewebe,
sowie
2. Arzneimittel, die aus oder
unter Verwendung von Organen oder Geweben hergestellt sind und den
Vorschriften über die Zulassung nach § 21 des
Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 37 des
Arzneimittelgesetzes, oder der Registrierung nach § 38 oder
§ 39a des Arzneimittelgesetzes unterliegen oder durch
Rechtsverordnung nach § 36 des Arzneimittelgesetzes von der
Zulassung oder nach § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von
der Registrierung freigestellt sind, oder Wirkstoffe im Sinne des
§ 4 Abs. 19 des Arzneimittelgesetzes, die aus oder unter
Verwendung von Zellen hergestellt sind.
(2) Ebenso ist verboten, Organe oder Gewebe, die nach
Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu
entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich
übertragen zu lassen.
Transplantationsgesetz, Stand
1.11.2016