§ 18 TPG Organ- und Gewebehandel
(1) Wer
entgegen § 17
Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen
§ 17 Abs. 2 ein
Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt
oder sich übertragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Das Gericht kann bei Organ- oder Gewebespendern, deren Organe oder
Gewebe Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei Organ- oder
Gewebeempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs).
Transplantationsgesetz, Stand
1.11.2016
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