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§
105 StPO
Verfahren
bei der Durchsuchung
(1)
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Durchsuchungen nach § 103
Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an;
die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein. (3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 102, 105; § 161 Abs. 2 Satz 1 EMRK Art. 6 Abs. 1 1. Zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen. 2. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. 3. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 247/16 - LG Limburg an der Lahn |
StPO §§ 102, 105, 162 Abs. 1; TKG § 55 Abs. 1, § 127 Abs. 6, 7; §§ 127, 129, 149 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 2 ARs 74/08 - AG Leer - AG Bremen wistra 2008, 315 |
StPO § 105 Abs. 1 Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 – LG München II wistra 2005, 182 |
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