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§
153 StPO
Absehen
von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) Hat
das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die
Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts
von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als
gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse
an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht
bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß
erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat
verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 153 Abs. 2 StGB § 263 1. Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO. 2. Täuschung und Schädigungsvorsatz bei betrügerischer Einwerbung von Kapitaleinlagen. BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03 - LG Berlin BGHSt 48, 331 - NJW 2004, 375 |
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