www.wiete-strafrecht.de |
§
162 StPO
Ermittlungsrichter
(1)
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen
Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre
Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende
Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines
Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann
sie, unbeschadet der §§ 125,
126a,
auch einen solchen
Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für
gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen
vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung
des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort
beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. (3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
|
StPO §§ 102, 105, 162 Abs. 1; TKG § 55 Abs. 1, § 127 Abs. 6, 7; §§ 127, 129, 149 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 2 ARs 74/08 - AG Leer - AG Bremen wistra 2008, 315 |
StPO §§ 98 Abs. 2 Satz 4; 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 Die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, daß die Anträge für mindestens zwei richterliche Untersuchungshandlungen gleichzeitig gestellt werden. BGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 2 ARs 265/02 wistra 2003, 26 |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de