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§
231 StPO
Anwesenheitspflicht
des Angeklagten
(1) Der erschienene
Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der
Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu
verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung
der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 231 Abs. 2 Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall mögliche Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO gegen einen inhaftierten Angeklagten. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 630/13 - Kammergericht |
StPO § 231 Abs. 2 AO § 371 Abs. 1 1. Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO kann vorliegen, wenn der Angeklagte aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode einen Suizidversuch unternimmt, der zu seiner Verhandlungsunfähigkeit führt. 2. Zur Wirksamkeit von Selbstanzeigen mit geringfügigen Abweichungen von dem in § 371 Abs. 1 AO für Selbstanzeigen vorgeschriebenen Inhalt. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10 - LG Darmstadt |
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