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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 246 StGB
Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 246 StGB

 
StGB §§ 246 Abs. 1 und 2, 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
 
Veruntreuende Unterschlagung tritt aufgrund formeller Subsidiarität hinter gewerbsmäßig begangener Untreue zurück.
 
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 StR 137/12 - LG Meiningen
 

StGB §§ 14, 246, 266, 283 ff.

Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen sowie zum Verhältnis von Bankrott und den Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten in diesen Fällen (nur Hinweis).

BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08 - LG Oldenburg

NStZ 2009, 437





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