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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 249 StGB
Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 
StGB § 249 Abs. 1  


Für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist maßgeblich, ob es zu einer – vom Täter erkannten – nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder bereitschaft gekommen ist.
 
BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16 - LG Dresden
 

StGB §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 283/03 - LG Kassel

BGHSt 48, 365 - NJW 2004, 528
 




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