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§
249 StGB
Raub
(1) Wer mit Gewalt
gegen eine
Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
in der Absicht wegnimmt, die Sache
sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 249 Abs. 1 Für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist maßgeblich, ob es zu einer – vom Täter erkannten – nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder bereitschaft gekommen ist. BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16 - LG Dresden |
StGB §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 283/03 - LG Kassel BGHSt 48, 365 - NJW 2004, 528 |
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