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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 259 StGB
Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 259 StGB

 
StGB § 259
 
Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.
 
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13 - LG Hildesheim
 
 
StGB § 261 Abs. 5, § 259


Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05 - LG München

BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181
 
 
StGB § 242 Abs. 1, § 259 Abs. 1


Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdeliktes
sein.

BGH, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05 - LG Flensburg

NStZ 2006, 170
 




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