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§
259 StGB
Hehlerei
(1) Wer eine
Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes
Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft
oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder
absetzen hilft, um sich oder einen
Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 259 Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13 - LG Hildesheim |
StGB § 261 Abs. 5, § 259 Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05 - LG München BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181 |
StGB § 242 Abs. 1, § 259 Abs. 1 Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdeliktes sein. BGH, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05 - LG Flensburg NStZ 2006, 170 |
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