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§
263a StGB
Computerbetrug
(1) Wer in der
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er
das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige
Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder
unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst
durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 263a Abs. 1 Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forderung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB dar. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 4 StR 292/13 – LG Dortmund |
StGB § 263a Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug durch Wetten im Internet und an Wettautomaten. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 580/11 - LG Bochum |
StGB § 263a Zum Computerbetrug bei Abbuchungsauftragslastschrift. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12 - LG Heidelberg |
StGB §§ 263, 263 a Der Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, indem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt - wenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echtheit überprüft werden - den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt sich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr aufklären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges in Betracht. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07 - LG Rostock wistra 2008, 263 |
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266 1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhändig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage des Finanzamtes für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge (§ 36 Abs. 2 EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO), nicht aber wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) strafbar. 2. Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233a AO sind Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (Abgrenzung zu BGHSt 43, 381). 3. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanzbehörden erlangten Eigenheimzulage im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734) handelt es sich nicht um einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO, sondern um einen Vermögensvorteil im Sinne von § 263 StGB. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07 - LG Würzburg BGHSt 51, 356 - wistra 2007, 388 |
§§ 263 a, 266 b StGB 1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar. 2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat. BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01 - LG Kassel BGHSt 47, 160 - NStZ 2002, 545 |
StGB §§ 263a, 242, 53 Der Diebstahl einer Scheckkarte kann zu einem Computerbetrug (durch unberechtigtes Bewirken einer Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten) in Tatmehrheit stehen. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 StR 512/00 - LG Mannheim wistra 2001, 178 |
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