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§
264 StPO
Gegenstand
des Urteils
(1) Gegenstand der
Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich
nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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OWiG § 46; StPO § 264 Es ist mit § 46 OWiG, § 264 StPO nicht zu vereinbaren, in Bußgeldsachen, Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, mehrere rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil Betroffene sie innerhalb eines Kontroll- oder Überprüfungszeitraums begangen hat. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – 4 StR 503/12 – OLG Koblenz |
StPO §§ 200, 264 Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gebietet auch bei Bandentaten oder "uneigentlichen Organisationsdelikten" nicht, dass für die Bestimmtheit des Anklagevorwurfs i.S.d. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als materiell-rechtlich für einen Schuldspruch erforderlich ist. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11 - LG Karlsruhe |
StPO § 264; AO § 370 Abs. 1 Bei der Umsatzsteuerhinterziehung bilden die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04 - LG Frankfurt/Main BGHSt 49, 359 - wistra 2005, 66 |
StPO § 264 1. Eine Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten, durch die bisher von der Anklage nicht erfaßte Straftaten in die Strafverfolgung einbezogen werden sollen, ist nach Zulassung der Anklage auch dann nicht zulässig, wenn es sich bei den Angaben in der Anklageschrift um ein Versehen der Staatsanwaltschaft gehandelt hat und diese der Änderung zustimmt. 2. Ist eine nicht angeklagte Tat abgeurteilt worden, so unterliegt auch das freisprechende Urteil auf zulässige Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung. Das beim Landgericht geführte Verfahren ist einzustellen. Der Grundsatz des "Vorrangs des Freispruchs vor der Einstellung" gilt hier nicht. 3. Hält der Tatrichter rechtsirrig eine Tat für nicht angeklagt und sieht er daher von einer Entscheidung über diese Tat ab, so ist das Verfahren in diesem Umfang weiterhin bei ihm anhängig; eine Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts in der Sache besteht insoweit nicht. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00 - LG Magdeburg BGHSt 46, 130 - StV 2002, 642 |
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