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§
275 StPO
Absetzungsfrist
und Form des Urteils
(1) Ist das Urteil
mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen
worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß
spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist
verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage
gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als
zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn
Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist
dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur
überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im
Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer
Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer
Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht. (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen. (4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 267 Abs. 4 Satz 3; § 275 Abs. 1 Satz 2 Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08 - OLG Frankfurt am Main BGHSt 52, 349 - wistra 2009, 74 |
§§ 275, 338 Nr. 7 StPO 1. Das Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil macht dessen Zustellung nicht unwirksam, wenn das zugestellte Schriftstück der Urschrift entspricht. 2. Ein solcher Mangel des Urteils ist nur auf eine Verfahrensbeschwerde, nicht aber auf Sachrüge zu beachten. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00 - LG Essen BGHSt 46, 204 - StV 2001, 155 |
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