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§
332 StGB
Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger,
ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und
dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 11, 332 f. EUBestG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a. Eine Bestrafung wegen Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union setzt eine zweistufige Prüfung der Amtsträgerschaft voraus. Zunächst ist seine Stellung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats zu beurteilen und bejahendenfalls (kumulativ) nach deutschem Recht. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 1 StR 399/14 - LG München I |
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Die DB Netz AG ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (Fortführung von BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290). BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10 - LG Duisburg StV 2011, 355 |
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214). BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - LG Hildesheim BGHSt 52, 290 - wistra 2009, 20 |
StGB §§ 78 a, 332, 334 Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08 - LG Düsseldorf BGHSt 52, 300 - wistra 2008, 377 |
StGB §§ 331, 332 Die Vereinbarung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die "einvernehmlich" zur Verhängung eines Bußgeldes führt, ist grundsätzlich kein Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 StR 549/04 - LG Halle NStZ 2005, 692 |
StGB § 332 1. Zum Sichbereitzeigen i.S.d. § 332 Abs. 3 StGB. 2. Zur Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -). BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01 - LG Ulm BGHSt 48, 44; NJW 2003, 763 |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; § 73c; § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; § 334 1. Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung einer Ermessensentscheidung beeinflussen läßt; insoweit gelten für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten entwickelten Grundsätze. 2. Ist für einen dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteil die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen. 3. Zur Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Bestechung. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01 - LG Hildesheim BGHSt 47, 260 - NJW 2002, 2257 |
StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1, 3 a.F.; StPO §§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; GVG § 192 Abs. 2, 3. 1. Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Gericht vorschriftswidrig besetzt. Die Revision kann aber hierauf nur gestützt werden, wenn der Einwand nach § 222 b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist. 2. Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG) ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 - LG Magdeburg NJW 2001, 3062 |
StGB §§ 332, 266, 52, 73 Abs. 1 Satz 2 1. Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und Untreue. 2. Bei Bestechlichkeit und Untreue stehen Ansprüche des durch die Untreue Verletzten der Verfallsanordnung entgegen, wenn der Bestechungslohn zugleich den durch die Untreue zugefügten Vermögensnachteil darstellt. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 - LG Mönchengladbach BGHSt 47, 22 - wistra 2001, 466 |
StGB § 332 Abs. 1 Ein Amtsträger, der sich im Rahmen von Vertragsverhandlungen für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Preisnachlaß auf den von dem Bestechenden geforderten Preis zusagen läßt, läßt sich einen zur Vollendung der Bestechlichkeit führenden materiellen Vorteil versprechen. Dies gilt auch für den Fall, daß die von dem Bestechenden zu erbringende Gesamtleistung für den Amtsträger trotz des vereinbarten Rabatts tatsächlich nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war. BGH, Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 503/00 - LG Mönchengladbach wistra 2001, 260 |
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