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§
386 AO
Zuständigkeit
der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem
Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den
Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das
Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die
Familienkasse.
(2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat 1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder 2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist. (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. 3In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben. |
Abgabenordnung,
Stand 01.01.2017
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AO § 386 Abs. 4; StGB § 258a Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei vorwerfbarer Verfahrensverzögerung. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 90/09 - LG Saarbrücken BGHSt 54, 9 - NJW 2009, 2319 |
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