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§
390 StPO
Rechtsmittel
des Privatklägers
(1) Dem
Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren
auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft
zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens in den Fällen des § 362.
Die Vorschrift
des § 301
ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers
anzuwenden.
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen. (3) Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt. (4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend. (5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 345 Abs. 2, 390 Abs. 2, 397a Abs. 1 1. Ein vom Nebenkläger bevollmächtigter und danach beigeordneter Rechtsanwalt kann für die bestimmenden Revisionsschriftsätze Untervollmacht erteilen. 2. Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt …", so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel daran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (§ 390 Abs. 2 StPO). BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - LG Aachen |
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