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§
57b StGB
Aussetzung des Strafrestes bei
lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 51, 54, 55, 57a, 57b Bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung zu gewähren. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09 - LG Kassel StV 2010, 244 |
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