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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 57b StGB
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017



StGB §§ 51, 54, 55, 57a, 57b

Bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung zu gewähren.

BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09 - LG Kassel

StV 2010, 244





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