www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 6 StGB
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
 
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. (weggefallen)
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4. Menschenhandel (§ 232);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1;
7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149151152 und 152b Abs. 5);
8. Subventionsbetrug (§ 264);
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
  
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 
StGB § 6 Nr. 5

1. Eine Einschränkung des Weltrechtsprinzips für Taten des "Vertriebs von Betäubungsmitteln" lässt sich § 6 Nr. 5 StGB nicht entnehmen.

2. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 6 Nr. 5 StGB kann aus völkerrechtlicher Sicht mit Blick auf den Nichteinmischungsgrundsatz geboten sein.
  

BGH, Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 96/14 - LG Bonn

 

StGB § 220 a, § 6 Nr. 9; IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 Art. 146, 147

1. Die im Völkermordtatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist ein tatbezogenes Merkmal und fällt deshalb nicht unter § 28 StGB.

2. Nach § 6 Nr. 9 StGB ist deutsches Strafrecht auf im Ausland von Ausländern begangene Straftaten anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens völkerrechtlich zur Verfolgung dieser Auslandstaten verpflichtet ist. Eine Verfolgungspflicht ergibt sich aus dem IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten jedenfalls dann, wenn ein internationaler bewaffneter Konflikt vorliegt und die Straftaten die Voraussetzungen einer “schweren Verletzung” dieses Abkommens i.S.d. Art. 147 erfüllen.

3. Der bewaffnete Konflikt in Bosnien-Herzegowina zwischen den bosnischen Serben und der zentralen Regierung in Bosnien-Herzegowina war zumindest im Jahre 1992 auch nach dem offiziellen Rückzug der Jugoslawischen Armee am 19. Mai 1992 ein bewaffneter internationaler Konflikt (Anschluß an das Urteil der Berufungskammer des Internationalen Gerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien  vom 15. Juli 1999 in der Sache v. Dusko Tadic IT-94-1-A).

4. Der Begriff der Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, das durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird. Die Folter ist gegenüber der “unmenschlichen Behandlung”, die keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt, der engere Begriff.

BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00 - OLG Düsseldorf

BGHSt 46, 292 - NJW 2001, 2728







© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de