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§
73d StGB
Bestimmung des Wertes des
Erlangten; Schätzung
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. (2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB i.d.F. des 6. StrRG §§ 73 d, 282 Abs. 1, 263 Abs. 7 Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (Anschluß an BGHSt 41, 278). BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 - LG Itzehoe wistra 2001, 297 |
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 301; GG Art. 103 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3; UWG § 12 Abs. 2 aF 1. Der Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger Gesellschafter das Bayerische Rote Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist kein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 2. Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen noch bejahen, wenn nach Ablauf der Strafantragsfrist das absolute in ein relatives Antragsdelikt umgewandelt wird (§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 1 UWG aF; § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1 StGB). BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00 - LG München I BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102 |
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