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§
80a StPO
Vorbereitung
des Gutachtens im Vorverfahren
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 80 a, 246 a; StGB § 66 Abs. 1; EMRK Art. 6; GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 Aus §§ 80 a, 246 a StPO oder aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich keine selbständige Verpflichtung des Gerichts, in Fällen der möglichen Anordnung einer Maßregel gem. § 66 StGB von dem zu vernehmenden Sachverständigen stets die Vorlage eines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens zu verlangen. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 2 StR 205/09 - LG Köln NJW 2010, 544 |
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