Allgemeiner und Besonderer Teil des StGB
StPO und weiteres Strafprozessrecht
Strafrecht außerhalb des Strafgesetzbuches
Bereich Ordnungswidrigkeitenrecht
Allgemeiner und Besonderer Teil des StGB
Strafrecht ist der Teil der Rechtsordnung, der die
Voraussetzungen und Folgen der mit einer Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung bedrohten Verhaltensweisen regelt (vgl.
Kindhäuser, Strafgesetzbuch, Lehr- u. Praxiskommentar, 3. Aufl. 2006,
Vor § 1 Rdn. 1).
Das materielle Strafrecht regelt die Voraussetzungen sowie Art und Höhe
der Rechtsfolgen. Gesetzliche Vorschriften des Strafrechts finden sich
vor allem im Strafgesetzbuch (StGB). Dies ist unterteilt in einen
Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. Der Allgemeine Teil enthält
gewissermaßen "vor die Klammer gezogene" Regeln, die im Grundsatz für
alle Straftaten gelten. Im Besonderen Teil sind die einzelnen
Deliktstatbestände mit den spezifischen Rechtsfolgenanordnungen
zusammengefasst (vgl. Kindhäuser, aaO, Rdn. 2).
Auf www.wiete-strafrecht.de finden Sie eine Darstellung
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen. Inhaltlich
erfasst die Darstellung Entscheidungen seit dem Jahr 2000. Viele der
zitierten Entscheidungen sind im Volltext über den Link
im jeweiligen Fundstellennachweis zu finden. Ein großer Teil der
Darstellung zu den einzelnen Normen des Strafgesetzbuches ist frei über
das Navigationsmenü zugänglich.
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Rechtsanwalt Peter Wiete aus Nordhorn
StPO und weiteres Strafprozessrecht
Während das primär im Strafgesetzbuch geregelte materielle
Strafrecht festlegt, welche menschlichen Verhaltensweisen mit Strafen
oder Maßregeln sanktioniert werden sollen, ist unter dem Terminus
"Strafprozessrecht" oder "Strafverfahrensrecht" jener Komplex von
Normen zu verstehen, der festlegt, auf welche Art und Weise die
materielle Sanktionsandrohung durchgesetzt werden soll und der den
Verfahrensbeteiligten hierfür Handlungsanweisungen erteilt (vgl.
Satzger, Schluckebier, Widmaier, StPO, 1. Aufl. 2014, Einleitung Rdn.
1).
Wiete-strafrecht.de beinhaltet eine Darstellung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Strafsachen zu den strafverfahrensrechtlich
relevanten Regelungen der Strafprozessordnung (StPO), des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), des Grundgesetzes (GG), der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), der
Abgabenordnung (AO), des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sowie des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
Der Zugang zu den Darstellungen der einzelnen Normen des
Strafverfahrensrechts erfordert derzeit eine Nutzerberechtigung.
Allgemein zugänglich sind im Bereich Strafprozessrecht die Leitsätze
des BGH sowie die Definitionen.
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Rechtsanwalt Peter Wiete aus Nordhorn
Strafrecht außerhalb des Strafgesetzbuches
Im Bereich "Nebengebiete" befindet sich unter
www.wiete-strafrecht.de eine Darstellung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu Tatbeständen des Nebenstrafrechts, also des
Strafrechts außerhalb des StGB. Hierunter fallen etwa Strafnormen...
... des
Aktiengesetzes (AktG), des Arzneimittelgesetzes (AMG), der
Abgabenordnung (AO), des Apothekengesetze (ApothG), des Asylgesetzes
(AsylG), des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
der Bundesärzteordnung (BÄO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), des Börsengesetzes (BörsG), des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), der
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV), des Gesetzes über die
Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG), des
Embryonenschutzgesetzes (ESchG), der Gewerbeordnung (GewO), des
Gewaltschutzgesetzes (GewSchG), des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), des
Bauforderungssicherungsgesetzes (GSB oder BauFordSiG), des
Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG), des Heilpraktikergesetzes
(HeilPrG), des Handelsgesetzbuches (HGB), der Insolvenzordnung (InsO),
des Kreditwesengesetzes (KWG), des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG),
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG), des
Markengesetzes (MarkenG), des Parteiengesetzes (PartG), des
Sprengstoffgesetzes (SprengG), des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG),
des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), des Transplantationsgesetzes (TPG),
des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Urhebergesetzes (UrhG), des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Vereinsgesetzes
(VereinsG), des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB), des Waffengesetzes
(WaffG), des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG), des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), des Wehrstrafgesetzes (WStG), des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sowie des Zahnheilkundegesetzes
(ZHG).
Ebenfalls im Bereich "Nebengebiete" befinden sich Darstellungen zum
Strafvollzugsrecht, zum Strafrechtsentschädigungsgesetz, zum Zollkodex
sowie zu verfahrensrechtlichen Vorschriften.
Der Zugang zu den Darstellungen der einzelnen Normen der
Nebengebiete erfordert derzeit eine Nutzerberechtigung.
Allgemein zugänglich sind im Bereich Nebenstrafrecht und
Neben-Strafverfahrensrecht die Leitsätze
des BGH sowie die Definitionen.
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Rechtsanwalt Peter Wiete aus Nordhorn
Bereich Ordnungswidrigkeitenrecht
Eine Ordnungswidrigkeit ist nach der gesetzlichen
Definition in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines
Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist gemäß der Begriffsbestimmung in
§ 1 Abs. 2 OWiG eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines
Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht
vorwerfbar begangen ist.
Im Bereich Ordnungswidrigkeiten befinden sich unter
www.wiete-strafrecht.de Darstellungen zu einigen wenigen Tatbeständen
des Ordnungswidrigkeitenrechts.
Der Zugang zu den Darstellungen der einzelnen Normen im Bereich
Ordnungswidrigkeiten erfordert derzeit eine Nutzerberechtigung.
Allgemein zugänglich sind im Bereich Ordnungswidrigkeiten die Leitsätze
des BGH sowie die Definitionen.
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Rechtsanwalt Peter Wiete aus Nordhorn