BGH,
Beschl. v. 1.4.2008 - 3 StR 493/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 493/07
vom
1. April 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Untreue u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 7.
auf dessen Antrag - am 1. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten W. wird nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 23. Mai 2007 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung
trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 4. Oktober
2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig
verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten W. gegen das vorbezeichnete Urteil wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
3. Die Revision des Angeklagten We. gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte im Fall A.III.2. der Urteilsgründe nicht
der Beihilfe zur Untreue, sondern der Untreue schuldig ist.
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
4. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
A.III.4. der Urteilsgründe nicht der Untreue in 118
Fällen, sondern der Untreue in 107 Fällen
(Fälle 194-270 der Anklageschrift), der Beihilfe zur Untreue
in Tateinheit mit Unterschlagung (Fall 279 der Anklageschrift) und der
Unterschlagung in zehn Fällen (Fälle 271-278, 280-281
der Anklageschrift) schuldig ist;
b) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall A.III.2. der
Urteilsgründe und zu den Fällen 271-281 der
Anklageschrift innerhalb des Falls A.III.4. der Urteilsgründe
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch
bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
5. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
A.III.1. der Urteilsgründe nicht der Untreue in 21 rechtlich
zusammentreffenden Fällen und der Beihilfe zur Untreue in zwei
Fällen, sondern der Beihilfe zur Untreue in zwei
Fällen, und im Fall A.III.2. der Urteilsgründe nicht
der Untreue, sondern der Beihilfe zur Untreue schuldig ist;
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b) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen
A.III.1. und A.III.2. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die
zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
7. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und K. werden
verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue in 156 rechtlich
zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit
vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht, wegen
Untreue und vorsätzlichen Bankrotts zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten We. wegen
Untreue in 156 rechtlich zusammentreffenden Fällen, Untreue in
102 Fällen und Beihilfe zur Untreue zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten D. wegen Untreue
in 186 Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und
den Angeklagten K. wegen Untreue in 21 rechtlich zusammentreffenden
Fällen, Untreue in zwei Fällen und Beihilfe zur
Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die
Revisionen aller Angeklagten mit materiell-rechtlichen Bean-
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- 5 -
standungen; die Angeklagten We. , D. und K. rügen
außerdem die Verletzung formellen Rechts.
I.
Die Verfahrensrügen der Angeklagten We. , D. und K. bleiben
ohne Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf die jeweiligen
Antragsschriften des Generalbundesanwalts Bezug. Zu der Rüge
des Angeklagten We. , das Landgericht habe unzulässig
Erkenntnisse verwertet, die aus
Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen die anderweitig
Verfolgte M. gewonnen worden sind, weist der Senat ergänzend
darauf hin, dass das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen
ein Verwertungsverbot nicht beruhen könnte; denn das
Landgericht hat die fraglichen Vorgänge schon aufgrund anderer
Beweisergebnisse für erwiesen gehalten (s. UA S. 96).
2
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von den
Angeklagten W. und We. erhobenen Sachrüge hat keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten erbracht;
sie führt lediglich zu einer geringfügigen
Änderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten We. . Die
Schuldsprüche wegen mehrfacher Untreue bzw. Beihilfe zur
Untreue bedürfen indessen näherer Erörterung.
3
1. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte W. war zunächst Mit- und seit 1996
Alleingesellschafter aller Gesellschaften, die unter der
Sammelbezeichnung H. -Unternehmensgruppe auftraten. Bis 1992 war er
auch deren alleiniger Ge-
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schäftsführer. Bei der N. Geldbearbeitungs GmbH (im
Folgenden: N. ) übernahm der Angeklagte We. zum 1. Dezember
1992 die Stellung des Alleingeschäftsführers. Der
Angeklagte W. traf aber auch für diese Gesellschaft weiterhin
die maßgeblichen geschäftlichen Grundentscheidungen.
Die Betriebe der H. -Gruppe führten in erheblichem Umfang
Geldtransporte für Banken und Handelsunternehmen durch.
Für letztere übernahm die H. -Gruppe auch die
"Geldbearbeitung", d. h. die Zählung und Aufarbeitung von
Hart- und Notengeld sowie dessen Auskehrung durch Überweisung
von Eigenkonten bei der Bundesbank, auf die das Bargeld nach
Aufarbeitung und Zählung eingezahlt worden war; die Konten
waren sämtlich für die N. eingerichtet, wenn auch der
Kontoinhaber des bei der Bundesbankfiliale Mö.
geführten Kontos die H. Transport GmbH Ha. war. Für
die Banken erbrachte die H. -Gruppe neben den Geldtransporten sonstige
Dienstleistungen bis hin zur Befüllung von Geldautomaten. Die
Geldbearbeitung und die Automatenbefüllung führte die
N. aus.
Da die Einkünfte der Gesellschaften "nicht
auskömmlich waren", entwickelte der Angeklagte W.
spätestens ab Mitte der 1990er Jahre als ständigen
Finanzierungsmechanismus ein Schneeballsystem. Er veranlasste, dass
Geld der Kunden zur Begleichung von Löhnen und
Gehältern, Steuern und Sozialversicherungsabgaben sowie
sonstiger Verbindlichkeiten seiner Unternehmen genutzt wurde. Die
entnommenen Beträge wurden einen Tag oder auch erst mehrere
Tage später durch das zwischenzeitlich abgeholte Geld anderer
Kunden ersetzt, so dass die Auskehrung der Gelder der Vortage sich zwar
verzögerte, die Fehlbeträge aber nicht auffielen. Der
Angeklagte We. war darüber informiert und wirkte bei der
Durchführung dieser Entnahmen mit. Im Anklagezeitraum wurden
an 156 Tagen von den für die N. bei der Bun-
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desbank eingerichteten Konten insgesamt über 179 Mio.
€ an Gesellschaften der Unternehmensgruppe überwiesen.
Nachdem den Angeklagten wegen der Kündigung eines
Großkunden Ende 2005 klar geworden war, dass sie das
Schneeballsystem nicht länger aufrecht erhalten konnten,
fassten die Angeklagten W. und K. Mitte Februar 2006 den Entschluss, in
einer groß angelegten Umverteilungsaktion erhebliche
Beträge, die von Banken zur Befüllung von
Geldautomaten zur Verfügung gestellt worden waren, nicht zu
diesem Zweck, sondern dazu zu verwenden, zumindest einen Teil der
Verbindlichkeiten gegenüber kleineren Handelsunternehmen zu
begleichen, um deren ansonsten zu befürchtende Insolvenz zu
vermeiden. Sie informierten auch die Angeklagten D. und We.
über diesen Plan. Der Angeklagte We. widersprach dem nicht,
beteiligte sich aber auch nicht an der Umsetzung.
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2. a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen im
Ergebnis die Verurteilungen der Angeklagten W. und We. wegen Untreue
hinsichtlich der geschilderten Überweisungen im Rahmen des
Schneeballsystems.
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aa) Rechtlich zutreffend ist die - wenn auch nicht
ausdrücklich dargelegte, so doch dem Gesamtzusammenhang seiner
Ausführungen zu entnehmende - Annahme des Landgerichts, dass
die von den Angeklagten W. und We. veranlassten Überweisungen
der Kundengelder auf Geschäftskonten der Gesellschaften der H.
-Unternehmensgruppe jeweils eine vertraglich begründete
Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen im Sinne des
§ 266 Abs. 1 StGB verletzten und es dadurch in jedem
Einzelfall zumindest zu einem
Vermögensgefährdungsschaden der Kunden gekommen ist,
weil die Fehlbeträge im Fall der Aufdeckung des
Schneeballsystems und der infolge-
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dessen zu erwartenden Kündigungen zahlreicher Kunden nicht
mehr hätten ausgeglichen werden können.
Voraussetzung des Treubruchstatbestandes gemäß
§ 266 Abs. 1 StGB ist die tatsächliche
Einwirkungsmacht auf fremdes Vermögen, der ein besonders
schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder
Vermögensinteressen zugrunde liegt. Wegen der Weite des
Tatbestandes sind die durch § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich
geschützten Treueverhältnisse auf die Fälle
zu beschränken, in denen für den Betreuenden eine
besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde
Vermögen begründet wird. Diese muss über
allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten
ebenso hinausgehen wie über eine rein tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeit (Fischer, StGB, 55. Aufl. §
266 Rdn. 28 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung ist
erforderlich, dass sich die Vermögensfürsorge als
Hauptpflicht, also als zumindest mitbestimmende und nicht nur
beiläufige Verpflichtung darstellt, wobei es nicht darauf
ankommt, ob die Beteiligten sie als solche bezeichnen. Es muss
hinzukommen, dass dem Täter die ihm übertragene
Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen
vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche
Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird
(BGH NJW 1991, 2574 m. w. N.). Das Merkmal der Selbständigkeit
bzw. des Handlungsspielraums dient dazu, die
Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266
Abs. 1 StGB von bloßen Diensten der Handreichung abzugrenzen,
wie sie etwa von Lieferanten und Boten erbracht werden. Hierbei ist
aber nicht nur auf die Weite des dem Täter
eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das
Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen
Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und
Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen
zuzugreifen (Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn.
85; Fischer aaO Rdn. 29).
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- 9 -
Nach diesen Grundsätzen begründeten die vertraglich
geschuldeten Dienstleistungen der Geldbearbeitung sowie die
Bankdienstleistungen in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Treuepflicht
im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Dadurch, dass die abgeholten
Kundengelder in den Niederlassungen der N. nach ihrer Zählung
und Erfassung des ausgezählten Betrages in der EDV mit dem
Geld anderer Kunden vermischt, nach Noten gebündelt und sodann
auf die eingerichteten Bundesbankkonten eingezahlt wurden, verloren die
Kunden das Eigentum an dem abgeholten Geld und erwarben
gegenüber ihrem Vertragspartner lediglich einen
schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehrung eines entsprechenden
Betrages. Soweit mit einigen Kunden abweichende Vereinbarungen
bestanden, duldeten diese nach dem Gesamtzusammenhang der
Feststellungen die von der N. praktizierte Vorgehensweise. Da Inhaber
der Konten die N. bzw. die H. Transport GmbH Ha. , Niederlassung V.
waren, hatten nur diese Gesellschaften einen direkten
Auszahlungsanspruch gegenüber der Bundesbank. Die N. , die
für die Konten verantwortlich war, verwaltete damit zumindest
für einen kurzen Zeitraum, der zwischen der Vermischung des
Geldes und der Auskehrung der geschuldeten Beträge lag, das
Vermögen der Kunden treuhänderisch. Nichts anderes
gilt hinsichtlich der Geldbeträge, die ihr zur
Befüllung von Geldautomaten zur Verfügung gestellt
wurden: Diese wurden von den Banken entweder direkt auf die von der N.
verwalteten Bundesbankkonten oder auf Treuhandkonten
überwiesen, für die einzelne Mitarbeiter der N.
eingeschränkt zeichnungsberechtigt waren. Von diesen Konten
wurde das Bargeld abgehoben, um die Geldkassetten in den
Niederlassungen der N. befüllen zu können. Durch
diese Praxis hatte die N. Verfügungsmacht über die
abgeholten Bargeldbeträge, so dass wiederum ein
Treuhandverhältnis entstand.
11
- 10 -
Zwar ist den - zu den einzelnen Regelungen der Kundenverträge
nur kursorischen - Feststellungen zu entnehmen, dass die Kunden ihrem
Vertragspartner über die Einzahlung auf das Bundesbankkonto
hinaus nur einen sehr geringen Handlungsspielraum ließen, wie
mit dem eingesammelten Geld zu verfahren war, was bei
Verträgen über Geldtransporte und die
anschließende Geldbearbeitung auch in der Natur der Sache
liegt; dies steht der Annahme einer qualifizierten
Vermögensbetreuungspflicht jedoch nicht entgegen. Das
Einkassieren, Verwalten und Abliefern von Geld für den
Auftraggeber wird in der Rechtsprechung regelmäßig
als herausgehobene Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
angesehen und die Veruntreuung so eingenommener Gelder als Untreue im
Sinne des § 266 StGB bewertet (BGHSt 2, 324; 13, 315; 18, 312;
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 1; Missbrauch 2). So
verfügen etwa Rechtsanwälte, die für ihren
Mandanten Fremdgeld entgegennehmen, nur über einen geringen
Handlungsspielraum zum Umgang mit dem empfangenen Geld; gleichwohl wird
bei ihnen eine herausgehobene Treuepflicht bejaht (BGH NJW 1957, 596,
597; 1960, 1629; 2006, 3219, 3221). Denn der Grad der
Selbständigkeit des Verpflichteten stellt neben anderen
Kriterien wie Dauer und Umfang der Tätigkeit nur ein Indiz
dafür dar, dass es sich - in Abgrenzung zu blo-ßen
Boten- und Handlangerdiensten - um Vorgänge handelt, denen die
Bedeutung der qualifizierten Wahrnehmung von
Vermögensinteressen zukommt (BGHSt 13, 315, 317). Schon Dauer
und Umfang der Betreuung der Vermögen der Kunden - allein die
unberechtigten Entnahmen im Tatzeitraum beliefen sich auf fast 180 Mio.
€ - sprechen hier für eine über die
bloße Verrichtung von Handreichungen hinausgehende
Tätigkeit. Darüber hinaus wurde ein besonderes
Vertrauen in die H. -Unternehmen durch das Vorhandensein von
Eigenkonten bei der Bundesbank begründet, die
üblicherweise überprüften und zertifizierten
Finanzdienstleistern vorbehalten sind. Dieses gesteigerte Vertrauen
erlaubte den von den Kunden nicht kontrollierten und in der Zeit
zwischen Ab-
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- 11 -
holung des Geldes und Auskehrung der ihnen zustehenden Beträge
auch nicht kontrollierbaren Zugriff auf deren Vermögen durch
die abredewidrige Überweisung des Geldes auf eigene
Geschäftskonten der Gesellschaften.
bb) Das angefochtene Urteil leidet allerdings unter dem Mangel, dass es
die vertraglichen Beziehungen zwischen den Kunden und den Unternehmen
der H. -Gruppe nicht näher darstellt, so dass ihm nicht einmal
zu entnehmen ist, ob die Verträge über die
Geldbearbeitung unmittelbar mit der N. geschlossen wurden oder ob
Vertragspartner ein anderes Unternehmen der H. -Gruppe war, das die
Erledigung der Geldbearbeitung auf die N. übertrug. Dies
gefährdet die Verurteilung der Angeklagten W. und We. wegen
Untreue jedoch nicht; denn nach beiden denkbaren Sachvarianten war die
Vermögensbetreuungspflicht auch für diese beiden
Angeklagten begründet.
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War Vertragspartner der Kunden ein anderes Unternehmen der H. - Gruppe,
war der Angeklagte W. schon als dessen
Geschäftsführer gemäß §
14 Abs. 1 Nr. 1 StGB treuepflichtig. Durch die Übertragung der
Geldbearbeitungsdienstleistungen auf die N. traf die qualifizierte
Vermögensbetreuungspflicht auch diese Gesellschaft (vgl. BGHSt
2, 324; BGH NJW 1983, 1807; BGHR StGB § 266 Abs. 1
Vermögensbetreuungspflicht 31), die als juristische Person mit
einer eigenen Betriebsorganisation auch die im Verhältnis zu
dem beauftragenden anderen Unternehmen erforderliche
Selbständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben
besaß (vgl. BGHSt 13, 330, 331 f.). Für den
Angeklagten We. folgt die Treuepflicht als
Geschäftsführer der N. ebenfalls aus § 14
Abs. 1 Nr. 1 StGB.
14
Wurden die die qualifizierte Treuepflicht begründenden
Geldbearbeitungsdienstleistungen hingegen durch die Kunden unmittelbar
bei der N.
15
- 12 -
in Auftrag gegeben, traf die Treuepflicht den Angeklagten We. als deren
Geschäftsführer gemäß §
14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und den Angeklagten W. als deren faktischen
Geschäftsführer (vgl. BGHSt 13, 330, 331). Dazu ist
den Feststellungen hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte W.
nicht nur die geschäftlichen Grundentscheidungen für
die N. traf, sondern auch im operativen Geschäft
gegenüber dem Angeklagten We. Weisungen durchsetzen konnte und
damit ihm gegenüber eine dominierende Stellung einnahm.
b) Bezüglich der "Umverteilung des Geldes" der
Großbanken (Fall A.III.2. der Urteilsgründe) ist die
Verurteilung des Angeklagten W. wegen Untreue aus den unter a)
dargelegten Gründen im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei;
bei dem Angeklagten We. war der Schuldspruch dagegen von Beihilfe zur
Untreue auf Untreue umzustellen. Die Angeklagten W. und We. verletzten
die ihnen gegenüber den Kunden obliegende Treuepflicht im
Sinne des § 266 Abs. 1 StGB auch dadurch, dass sie die zur
Befüllung von Geldautomaten abgeholten Bargeldbeträge
Kleinkunden zukommen ließen. Soweit die Kammer den
Angeklagten We. wegen seiner fehlenden Mitwirkung an der Umsetzung
dieses Tatentschlusses nur wegen psychischer Beihilfe zur Untreue
verurteilt hat, ist dies allerdings rechtsfehlerhaft. Psychische
Beihilfe leistet, wer durch aktives Tun oder garantenpflichtwidriges
Unterlassen den Täter in seinem Tatentschluss
bestärkt oder bei der Tatausführung
unterstützt. In jedem Fall muss eine objektiv
fördernde Funktion festgestellt werden (Fischer aaO §
27 Rdn. 13). Daran fehlt es hier.
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Dies führt indes nicht zu einer Aufhebung seiner Verurteilung,
vielmehr war der Schuldspruch auf Untreue zu ändern. Aus der
Treuepflicht des Angeklagten We. gegenüber den Banken
resultierte auch seine Pflicht, die
17
- 13 -
drohende Schädigung, von der er Kenntnis erhielt, von diesen
Kunden abzuwenden. Er hatte diese zumindest zu melden (BGHSt 5, 187,
190) und beging die Verletzung der Treuepflicht damit durch sein
pflichtwidriges Unterlassen (vgl. BGHSt 36, 227). Die zugemessene
Einzelstrafe wird durch die Schuldspruchänderung nicht
berührt (vgl. § 13 Abs. 1 StGB einerseits, §
27 Abs. 2 StGB andererseits).
3. Die Verurteilung des Angeklagten We. wegen Untreue in 102
Fällen aufgrund der vom Angeklagten D. geforderten und von
diesem durchgeführten Entnahme von Kundengeldern in den Jahren
2001 bis 2006, die der Angeklagte We. für sich selbst
verbrauchte, begegnet aufgrund der getroffenen Feststellungen keinen
Bedenken. Durch diese Entnahmen verletzte er seine qualifizierte
Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Kunden;
zudem wurde die N. gegenüber den Kunden
gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V.
m. §§ 266 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB
schadensersatzpflichtig, so dass der Angeklagte We. auch
gegenüber seiner Arbeitgeberin die ihm aus dem
Anstellungsvertrag obliegende Treuepflicht verletzte.
18
III.
Die Revision des Angeklagten D. hat auf die Sachrüge den aus
der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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Der Angeklagte D. war seit dem Jahr 1995 Leiter der Niederlassung der
N. in V. . Er war bereits nach kurzer Zeit bereit, an dem
Schneeballsystem mitzuwirken, stellte ab dem Jahr 1996 auf Anforderung
der Angeklagten W. und We. Kundenbargelder bereit und führte
zur Verschleierung bzw. zum möglichst schnellen und
unauffälligen Ausgleich der Geldentnahmen eine sog.
Prioritätenliste, nach der entschieden wurde, in wel-
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- 14 -
chem Umfang und mit welcher zeitlichen Verzögerung bei welchem
Kunden die Überweisung der abgeholten Gelder "gestreckt"
werden konnte. Ab Juli 1996 erhielt er Gesamtprokura für die
N. und war außerdem für das für sie bei der
Bundesbankfiliale in Mö. eingerichtete Konto
einzelzeichnungsberechtigt.
1. Er beteiligte sich an den unter I.1. dargestellten
Überweisungen, indem er in 68 Fällen die
Überweisungsträger selbst unterschrieb und in
weiteren 43 Fällen seinen Mitarbeitern durch
beanstandungsfreie Übernahme der
Überweisungsbeträge in die Buchhaltung und in seine
Prioritätenliste den Eindruck vermittelte, sie
könnten die angeforderten Überweisungen auf Konten
der Gesellschaften der Unternehmensgruppe vornehmen. Nach dem 7. Juni
2005 zog er sich aus dem Tagesgeschäft zurück und
kündigte seinen Arbeitsvertrag, worauf eine neue
Niederlassungsleiterin eingesetzt wurde. Seine Bestellung zum
Prokuristen blieb indes im Handelsregister eingetragen; auch behielt er
die Zeichnungsberechtigung für das Bundesbankkonto.
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Die Verurteilung wegen Untreue in 68 Fällen sowie Beihilfe zur
Untreue in 43 rechtlich zusammentreffenden Fällen hat im
Ergebnis Bestand. Insoweit trägt zwar die Begründung,
der Angeklagte D. habe als Prokurist eine
Vermögensbetreuungspflicht gehabt, die Verurteilung nicht,
weil sich aus der Stellung als Prokurist allein die
Übertragung einer Treuepflicht im Sinne des § 266
Abs. 1 StGB gegenüber den Kunden nicht ergibt. Ist die
Treuepflicht einem Unternehmen übertragen worden, so kann ein
Angestellter neben dem Unternehmensinhaber oder - bei juristischen
Personen - deren gesetzlichen Vertreter jedoch dann Träger der
qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht sein, wenn ihm die
diese Pflicht begründenden Tätigkeiten
übertragen werden und er aufgrund der ihm
eingeräumten Befugnisse bei der Erfüllung dieser
Aufgaben hin-
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- 15 -
reichend selbständig agieren kann (BGH NJW 1983, 1807; BGHR
StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 31).
Dazu muss ihm auch die Möglichkeit eingeräumt sein,
über das der Firma anvertraute Treugut selbständig zu
verfügen (BGHSt 13, 330, 332). Dass der Angeklagte D. diese
Voraussetzungen erfüllte, ist den Feststellungen des Urteils
zu entnehmen: Er leitete die Niederlassung der N. mit dem
höchsten Bargeldaufkommen und war für die
Erfüllung der die Treuepflicht maßgeblich
begründenden Vertragspflichten verantwortlich. Er war dabei
gegenüber den Angeklagten W. und We. auch hinreichend
eigenständig und konnte aufgrund seiner
Einzelzeichnungsberechtigung von sich aus über die der N.
anvertrauten Kundengelder verfügen.
2. Soweit die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten D. bei der
geschilderten "Umverteilung" als Beihilfe zur Untreue gewertet hat,
begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken. Der Strafausspruch war
jedoch aufzuheben. Denn die Strafkammer hat nicht bedacht, dass der
Angeklagte D. ,nachdem er seinen Arbeitsvertrag gekündigt
hatte und nicht mehr als Niederlassungsleiter tätig war, die
Vermögensinteressen der Kunden nicht mehr wahrzunehmen hatte
und ihn deshalb eine durch Rechtsgeschäft begründete
Treuepflicht nicht mehr traf. Damit fehlte dem Angeklagten ein die
Strafbarkeit begründendes persönliches Merkmal, so
dass die Strafe nicht nur nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB,
sondern auch nach § 28 Abs. 1 StGB zu mildern war. Die
Einzelstrafe für diesen Fall muss daher neu zugemessen werden.
23
3. Soweit die Kammer den Angeklagten D. wegen der von ihm nach dem 7.
Juni 2005 in der Niederlassung in V. entnommenen
Bargeldbeträge (Fälle 271-281 der Anklageschrift)
wegen Untreue verurteilt hat, hat der Schuldspruch keinen Bestand.
Aufgrund der Kündigung endete auch die durch den
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- 16 -
Arbeitsvertrag begründete Treuepflicht des Angeklagten D.
gegenüber der N. . Der Umstand, dass die Bestellung zum
Prokuristen im Handelsregister und seine Zeichnungsberechtigung
für das Bundesbankkonto nicht gelöscht wurden, steht
dem ebenso wenig entgegen, wie seine nach wie vor bestehende faktische
Möglichkeit, von Mitarbeitern große
Bargeldbeträge ausgehändigt zu bekommen. Denn
über diese tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeiten hinaus hat die Kammer keine
Feststellungen zu einer vertraglichen Verpflichtung des Angeklagten D.
getroffen. Die rein tatsächliche Möglichkeit, auf
fremdes Vermögen zuzugreifen, reicht zur Begründung
einer Treuepflicht indes nicht aus (Fischer aaO § 266 Rdn. 28).
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung
hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können, und
ändert den Schuldspruch in den Fällen, in denen der
Angeklagte D. ohne Wissen des Angeklagten We. nur für sich
Bargeld entnahm und sich so rechtswidrig zueignete (Fälle
271-278, 280-281 der Anklageschrift), dahin, dass der Angeklagte der
Unterschlagung gemäß § 246 StGB schuldig
ist. Im Fall 279 der Anklageschrift entnahm der Angeklagte D. auf die
Aufforderung des Angeklagten We. ,ihm zur finanziellen Absicherung
seiner Familie 500.000 € aus Kundengeldern
auszuhändigen, insgesamt 750.000 €, gab davon 400.000
€ an den Angeklagten We. weiter und behielt - womit der
Angeklagte We. rechnete - 350.000 € für sich. Dieses
Verhalten ist mangels einer vertraglichen Treuepflicht des Angeklagten
D. lediglich als Beihilfe zur Untreue des Angeklagten We. und -
hinsichtlich des Betrages, den der Angeklagte D. sich selbst zueignete
- als Unterschlagung zu werten. Auch insoweit stellt der Senat den
Schuldspruch entsprechend um.
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Die Änderung des Schuldspruchs in diesen Fällen
führt zur Aufhebung der insoweit verhängten
Einzelstrafen. Der Wegfall mehrerer Einzelstrafen hat zur Folge, dass
auch die gegen den Angeklagten D. verhängte Gesamtstrafe
keinen Bestand haben kann. Die rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen zum Strafausspruch können jedoch insgesamt
bestehen bleiben. Ergänzende weitere Feststellungen darf der
neue Tatrichter nur treffen, soweit sie nicht in Widerspruch hierzu
stehen.
26
IV.
Auch die Revision des Angeklagten K. hat mit der Sachrüge
teilweise Erfolg.
27
1. Der Angeklagte K. , der die Verantwortung für die
Geldtransporte und die Logistik aller H. -Gesellschaften hatte und dazu
eigenständig Fahrzeuge leasen oder kaufen, Standorte
für Niederlassungen festlegen und diesbezügliche
Mietverträge abschließen konnte,
unterstützte das Schneeballsystem, indem er u. a.
dafür Sorge trug, dass die bei Kunden abgeholten
Beträge so schnell wie möglich auf die
Bundesbankkonten eingezahlt werden konnten, weil es nur so
möglich war, die vermehrt auftretenden Fehlbeträge zu
kompensieren. Außerdem half er ab 2004/2005 dabei,
Geldanforderungen aus der Ham. er Zentrale der N. gegenüber
Mitarbeitern von anderen Niederlassungen durchzusetzen. In der Zeit vom
14. Juni bis Ende Juli 2001 war der Angeklagte K. nicht für H.
-Gruppe tätig.
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Diese Feststellungen belegen nicht die Pflicht des Angeklagten K. , die
Vermögensinteressen der Kunden der H. -Gesellschaften zu
wahren. Er war mit den die qualifizierte
Vermögensbetreuungspflicht begründenden
Geschäftsbereichen der Geldbearbeitung und der
Bankdienstleistungen nicht betraut und
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hatte keinerlei Möglichkeit, über die Kundengelder zu
verfügen. Dass seine Tätigkeit - wie die Strafkammer
rechtsfehlerfrei festgestellt hat - für die Aufrechterhaltung
des Schneeballsystems von großer Bedeutung war,
führt zu keiner anderen Bewertung. Auch durch die - rechtlich
ohnehin nicht nachvollziehbare - Wendung, der Angeklagte K. sei der
"faktische Prokurist fast aller H. -Gesellschaften" gewesen, wird eine
Treuepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nicht belegt.
Soweit die Kammer ihn ab Erlangung einer sicheren Kenntnis von den
Fehlbeträgen der H. -Unternehmensgruppe als Täter
einer Untreue in 21 rechtlich zusammentreffenden Fällen
angesehen hat, konnte der Schuldspruch folglich nicht bestehen bleiben;
vielmehr lag lediglich Beihilfe zur Untreue der Angeklagten W. und We.
vor. Diese Beihilfehandlungen bilden mit der von der Kammer
ausgeurteilten Beihilfe zur Untreue für die Zeit ab der
Rückkehr des Angeklagten K. im August 2001 nur eine Tat, so
dass im Tatkomplex A.III.1. der Urteilsgründe lediglich zwei
Fälle der Beihilfe zur Untreue vorlagen. Der Senat hat den
Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur
Aufhebung sämtlicher insoweit ausgesprochener Einzelstrafen.
Zwar hat das Landgericht den Angeklagten K. im ersten Teil dieses
Tatkomplexes zutreffend nur wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt. Es
hat jedoch dabei die zwingende Strafrahmenmilderung nach § 28
Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt.
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2. Auch im Fall A.III.2. der Urteilsgründe war der
Schuldspruch wegen der fehlenden Treuepflicht des Angeklagten K. auf
Beihilfe zur Untreue zu ändern und die verhängte
Einzelstrafe aufzuheben. Der Senat weist für die neue
Hauptverhandlung darauf hin, dass aufgrund des rechtsfehlerfrei
festgestellten Tatbeitrags des Angeklagten K. allein die fehlende
Treuepflicht zur
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Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue führt, so dass ihm die
Milderung nach 28 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nur einmal
zu Gute kommt (BGHSt 26, 53).
3. Im Fall A.III.5. der Urteilsgründe hat die Verurteilung des
Angeklagten K. wegen Untreue hingegen Bestand. Die Strafkammer hat
hierzu festgestellt, dass er Mitte 2005 Geld für ein
Immobiliengeschäft benötigte und deshalb an den
Ausstatter für die Geldtransporter der H. -Unternehmensgruppe
herantrat, der wegen der für ihn lukrativen
Geschäftsbeziehung bereits seit Jahren für seine
jeweiligen Jahresumsätze eine
Rückvergütungsprovision an die H. Transport GmbH Ha.
zahlte. Der Angeklagte K. forderte ihn auf, die bereits angefallenen,
aber erst zum Jahresende fälligen Provisionen unmittelbar an
ihn zu zahlen, was dieser in Höhe von 36.000 € auch
tat. Der Angeklagte K. verwendete den Betrag wie geplant für
sich.
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Zwar vermag auch hier die Begründung der Strafkammer, der
Angeklagte K. habe als "faktischer Prokurist" eine vertragliche
Vermögensbetreuungspflicht gehabt, die Treuepflicht im Sinne
des § 266 Abs. 1 StGB nicht zu belegen. Aus den Feststellungen
ergibt sich indes, dass der Angeklagte bei der Beschaffung von
Fahrzeugen selbständig schalten und walten, insbesondere
eigenständig Verträge abschließen konnte,
so dass für diesen Bereich seine Verpflichtung, die
Vermögensinteressen der H. Transport GmbH zu wahren, zu
bejahen ist. Diese verletzte er, indem er den seiner Arbeitgeberin
zustehenden Anspruch in Höhe der 36.000 € einzog.
Denn dadurch wurde der (zukünftige) Provisionsanspruch der H.
Transport GmbH in dieser Höhe zumindest gefährdet,
weil der Ausstatter nach den Feststellungen des Urteils zum
Fälligkeitszeitpunkt nur noch den verbleibenden Restbetrag
abzüglich der an den Angeklagten K. geleisteten Zahlung an die
H. Transport GmbH auskehren wollte.
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Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen A.III.1.
und A.III.2. der Urteilsgründe und die Aufhebung der insoweit
verhängten Einzelstrafen führt auch beim Angeklagten
K. zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch haben
dagegen Bestand; weitere, dazu nicht in Widerspruch stehende
Feststellungen kann der neue Tatrichter auch hier treffen.
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V.
Soweit der Senat Schuldsprüche geändert hat, steht
§ 265 StPO nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht
anders hätten verteidigen können, bzw. dem
Angeklagten We. im Fall A.III.2. der Urteilsgründe bereits mit
der Anklageschrift der Vorwurf der täterschaftlich begangenen
Untreue gemacht worden war. Die Verschärfung des Schuldspruchs
in diesem Fall scheitert auch nicht an § 358 Abs. 2 Satz 1
StPO (Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 18 m. w. N.).
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |