Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 4 StR 69/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 1.4.2008 - 4 StR 69/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 69/08
vom
1.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.4.2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält auch die Versagung einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, vermag die Abhängigkeit von Suchtmitteln für sich allein eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zu begründen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Opiatabhängigkeit des Angeklagten und den Auswirkungen seines erneuten Heroinkonsums ab August 2006 ist deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts, das allein wegen der Opiatabhängigkeit zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat, aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass dessen Schuldfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu den jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich vermindert war. Ob die erneute Opiatabhängigkeit selbstverschuldet war, ist daher ohne Belang.
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible


:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de