BGH,
Beschl. v. 1.4.2008 - 4 StR 69/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 69/08
vom
1.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1.4.2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Zweibrücken vom 10. Oktober 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere
hält auch die Versagung einer Strafrahmenmilderung
gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im
Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Wie der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, vermag die
Abhängigkeit von Suchtmitteln für sich allein eine
erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zu
begründen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen zu der Opiatabhängigkeit des Angeklagten und
den Auswirkungen seines erneuten Heroinkonsums ab August 2006 ist
deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts, das allein wegen der
Opiatabhängigkeit zu Gunsten des Angeklagten die
Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat, aus
Rechtsgründen ausgeschlossen, dass dessen
Schuldfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu den jeweiligen
Tatzeitpunkten erheblich vermindert war. Ob die erneute
Opiatabhängigkeit selbstverschuldet war, ist daher ohne Belang.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |