BGH,
Beschl. v. 1.4.2010 - 3 StR 456/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 456/09
vom
1. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 1. April 2010 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 30. März 2009 aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (Fall II. 10. der
Urteilsgründe) verurteilt ist; jedoch bleiben die
Feststellungen aufrechterhalten;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in
zwei Fällen, Brandstiftung in fünf Fällen
und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
Verfahrensrügen sowie sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das
Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
Das Landgericht hat sich aufgrund einer rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der Angeklagte
während eines Zeitraums von gut eineinhalb Jahren in elf
Fällen fremde Sachen in Brand gesetzt hat.
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1. Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs.
1 Nr. 1 StGB) im Fall II. 10. der Urteilsgründe hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den
Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, den hinter dem
Wohngebäude Birkenweg 40 befindlichen Schuppen
anzuzünden. Mit Feuerzeugbenzin und Grillanzündern
entzündete er den Schuppen, so dass dessen Holzwand
selbständig brannte. Es bestand die Gefahr, dass von dem
Schuppen das Feuer letztlich auf das Wohngebäude
übergriff.
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Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte ein Gebäude, das
der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt hat (§ 306 a
Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Schuppen diente diesem Zweck nicht, sondern
wurde als Lagerraum verwendet. Es lässt sich weder den
Urteilsgründen noch den dort in Bezug genommenen Lichtbildern
entnehmen, dass er mit dem Wohngebäude in einer solchen Weise
verbunden war, dass von einem einheitlichen, mehreren Zwecken dienenden
Gebäude ausgegangen werden kann, bei dem die die Tat
qualifizierende Strafvorschrift schon eingreift, wenn der
Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen
will (vgl. Wolff in LK 12. Aufl. § 306 a Rdn. 12 m. w. N.).
Allein die im Urteil festgestellte Gefahr, dass das Feuer vom Schuppen
auf das Wohnhaus hätte übergreifen können,
reicht für die Annahme eines einheitlichen Gebäudes
nicht.
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Weitergehende Feststellungen sind nicht ausgeschlossen. Der Senat ist
daher daran gehindert, den Schuldspruch auf Brandstiftung (§
306 Abs. 1 StGB) umzustellen. Die bisherigen Feststellungen zum
objektiven und subjektiven Tatgeschehen können
aufrechterhalten bleiben, da sie sich weder zur Verbindung der
Gebäude noch zur Kenntnis des Angeklagten hiervon und von
seinen Vorstellungen zum Übergreifen des Feuers auf das
Wohnhaus verhalten. Insoweit sind ergänzende Feststellungen,
die den bisherigen nicht widersprechen dürfen,
möglich.
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2. Im Übrigen sind die Schuldsprüche nicht zu
beanstanden. Näherer Erörterung bedarf nur die
Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306 a
Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall II. 9. der Urteilsgründe.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts bespritzte der Angeklagte
nachts ein auf einem Parkplatz stehendes Wohnmobil an der linken
Heckseite mit Feuerzeugbenzin, setzte das Fahrzeug in Brand und
entfernte sich. Das Landgericht konnte nicht ausschließen,
dass er dabei davon ausging, dass sich kein Mensch in dem Wohnmobil
aufhielt. Tatsächlich aber hatte sich dort der
Eigentümer zum Schlafen hingelegt. Die von einem
zufällig vorbeifahrenden Autofahrer alarmierte Polizei konnte
das Wohnmobil, das inzwischen selbständig zu brennen begonnen
hatte, löschen. Hiervon wurde der Eigentümer wach und
konnte das Fahrzeug unverletzt verlassen. Ohne das Eingreifen Dritter
hätte das Feuer den gesamten hölzernen Aufbau des
Wohnmobils ergreifen und Gesundheit oder Leben des Insassen
gefährden können.
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Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten insoweit wegen schwerer
Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Bei dem
in Brand ge-
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setzten Wohnmobil handelt es sich um eine "andere
Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient".
Durch das 6. StRG ist der Bereich der besonders geschützten
Tatobjekte erweitert worden. Er umfasst nicht mehr nur
Gebäude, Schiffe und Hütten, sondern allgemein
Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen. Damit
sollen auch ungewöhnliche Formen des Wohnens etwa in Wohn-
oder Künstlerwagen geschützt werden (vgl. BGHSt 48,
14, 18 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BTDrucks. 13/8587 S.
68, 86, 88). Das Wohnmobil dient seinem Nutzer - wie schon seine
Bezeichnung nahelegt - zumindest vorübergehend als Mittelpunkt
der (privaten) Lebensführung und damit zur Wohnung (vgl. BGHR
StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 5 m. w. N.; Heine in
Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl. § 306 a
Rdn. 4). Es wird nicht nur zur Fortbewegung, sondern - ähnlich
einem auch zu Wohnzwecken dienenden Schiff - auch zum Aufenthalt
untertags, zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten sowie zum
Schlafen benutzt. Diese Eigenschaft verliert es nicht dadurch, dass es
in der Regel nur für bestimmte Zeiträume -
während einer Reise - als Wohnung genutzt und im
Übrigen auch für u. U. längere Zeit
abgestellt oder nur als Fortbewegungsmittel genutzt wird. Insoweit kann
für ein Wohnmobil nichts anderes gelten wie für ein
nur zeitweise benutztes Ferienhaus (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2
Wohnung 10). Ob für unverkaufte Wohnmobile auf dem
Gelände eines Herstellers bzw. Händlers oder
für solche Fahrzeuge, die zur Vermietung auf dem
Gelände eines Unternehmens bereitstehen, etwas anderes zu
gelten hätte, muss der Senat nicht entscheiden.
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Die Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB lagen hier
deshalb vor. Die Eigenschaft des Brandobjekts, als Wohnung zu dienen,
hat der Angeklagte erkannt. Dass er glaubte, es halte sich dort zum
Tatzeitpunkt niemand
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auf, ist bei § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutungslos (Wolff in
LK 12. Aufl. § 306 a Rdn. 24).
3. Der Angeklagte legte auch im Fall II. 4. der Urteilsgründe
Feuer an einem Wohnmobil, das aber gelöscht werden konnte, ehe
das Fahrzeug selbständig in Brand geriet. Das Landgericht hat
insoweit rechtsfehlerhaft nur Sachbeschädigung und nicht
versuchte schwere Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1,
§§ 22, 23 StGB) angenommen. Der Angeklagte ist
hierdurch indes nicht beschwert.
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4. Die Aufhebung im Fall II. 10. der Urteilsgründe
führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat
schließt aus, dass die weiteren Einzelstrafen in der
Höhe von ihr betroffen sind.
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Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer |