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BGH, Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 149/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 1.8.2006 - 3 StR 149/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 149/06
vom
1.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.08.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 20.10.2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt:
"Die Rüge, das Landgericht habe '…' zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, ist nicht begründet. Das Landgericht Verden war gemäß §§ 7 Abs. 1 StPO, 9 Abs. 1 StGB, 13 Abs. 1 StPO örtlich zuständig, weil der Tatort hinsichtlich der dem Mitangeklagten L. vorgeworfenen Tat vom 26.8.2004 im Landgerichtsbezirk Verden gelegen war. Der Mitangeklagte transportierte danach etwa 500 g Heroin von Bremen zu dem an der Autobahn A 7 in der Nähe der Anschlussstelle Bremen-Sebaldsbrück gelegenen Restaurant "Burger King", um es dort dem als Käufer auftretenden Polizeibeamten mit dem Decknamen "C " zu übergeben. Da die Fahrt durch Niedersachsen, und zwar über zum Landgerichtsbezirk Verden gehörendes Gebiet, führte, ist die örtliche Zuständigkeit der
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Strafkammer gegeben. Der auf den Absatz gerichtete Transport von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar (Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 294; Senat, Urt. v. 27. Juni 1984 - 3 StR 143/84), wobei der Tätigkeitsort bei Begehungsdelikten überall dort gegeben ist, wo der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 63; LK-Gribbohm StGB 11. Aufl. § 9 Rdn. 7 und zur Zuständigkeit auch für die "Durchlauforte" bei so genannten Transitdelikten bei Rdn. 22; offen gelassen von BGHR StPO § 9 Ergreifungsort 1). Entgegen der Ansicht der Revision war die Tat nicht bereits bei der Abfahrt in Bremen mit der Verbringung des Rauschgifts in das Auto beendet, weil die Übergabe an den Käufer erst später erfolgen sollte."
Dem schließt sich der Senat an.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert


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