BGH,
Beschl. v. 1.8.2006 - 3 StR 149/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 149/06
vom
1.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1.08.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden
vom 20.10.2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des
erkennenden Gerichts hat der Generalbundesanwalt Folgendes
ausgeführt:
"Die Rüge, das Landgericht habe '…' zu Unrecht
seine Zuständigkeit angenommen, ist nicht begründet.
Das Landgericht Verden war gemäß
§§ 7 Abs. 1 StPO, 9 Abs. 1 StGB, 13 Abs. 1 StPO
örtlich zuständig, weil der Tatort hinsichtlich der
dem Mitangeklagten L. vorgeworfenen Tat vom 26.8.2004 im
Landgerichtsbezirk Verden gelegen war. Der Mitangeklagte transportierte
danach etwa 500 g Heroin von Bremen zu dem an der Autobahn A 7 in der
Nähe der Anschlussstelle Bremen-Sebaldsbrück
gelegenen Restaurant "Burger King", um es dort dem als Käufer
auftretenden Polizeibeamten mit dem Decknamen "C " zu
übergeben. Da die Fahrt durch Niedersachsen, und zwar
über zum Landgerichtsbezirk Verden gehörendes Gebiet,
führte, ist die örtliche Zuständigkeit der
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Strafkammer gegeben. Der auf den Absatz gerichtete Transport von
Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben im Sinne des
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar (Körner BtMG 5. Aufl.
§ 29 Rdn. 294; Senat, Urt. v. 27. Juni 1984 - 3 StR 143/84),
wobei der Tätigkeitsort bei Begehungsdelikten überall
dort gegeben ist, wo der Täter eine auf die
Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat
(Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 63;
LK-Gribbohm StGB 11. Aufl. § 9 Rdn. 7 und zur
Zuständigkeit auch für die "Durchlauforte" bei so
genannten Transitdelikten bei Rdn. 22; offen gelassen von BGHR StPO
§ 9 Ergreifungsort 1). Entgegen der Ansicht der Revision war
die Tat nicht bereits bei der Abfahrt in Bremen mit der Verbringung des
Rauschgifts in das Auto beendet, weil die Übergabe an den
Käufer erst später erfolgen sollte."
Dem schließt sich der Senat an.
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