BGH,
Beschl. v. 1.8.2007 - 5 StR 282/07
5 StR 282/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1.8.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.8.2007
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 16. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO in
den Strafaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen
von vier Jahren (Angeklagter T. ) und von drei Jahren (Angeklagte K. )
verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit
Verfahrens- und Sachrügen. Die Rechtsmittel haben mit der
Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind
sie aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet i. S. v. § 349 Abs.
2 StPO.
1
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht innerhalb des
gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB
gemilderten Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zum
Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausländi-
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sche Vorstrafen berücksichtigt. Dies hält hier
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Allerdings dürfen bei der Strafzumessung
grundsätzlich auch ausländische Vorstrafen
berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das
Bundeszentralregister eingetragen worden sind (BayObLG MDR 1979, 72;
Gribbohm in LK, 11. Aufl. § 46 Rdn. 164); denn sie sind Teil
des Vorlebens des Täters (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).
Indes ermöglichen die lückenhaften Feststellungen des
Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten dem
Senat nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen
rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 -
5 StR 705/98; BayObLG MDR 1979, 72; OLG Köln NStZ 2003, 421;
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38). Soweit
das Urteil überhaupt vage Angaben zu den
Verurteilungszeitpunkten enthält, ist ihnen zu entnehmen, dass
die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und
zu einem erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem
Recht Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts
dieser Umstände hätte zumindest die
strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden
Vorstrafen besonderer Begründung bedurft (vgl. BGH wistra
1988, 64; StV 1992, 225; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 38a). Der
Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch
hierauf beruht.
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Die Einziehung des sichergestellten Kokains und der als Transportmittel
verwendeten Koffer gemäß § 74 StGB ist frei
von Rechtsfehlern und kann daher bestehen bleiben.
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Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger |