BGH,
Beschl. v. 1.12.2005 - 3 StR 404/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 404/05
vom 1.12.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1.12.2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 10. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der
Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht
in rechtsbedenklicher Weise gemäß § 41 StGB
Geld- neben Freiheitsstrafe verhängt hat, um eine
aussetzungsfähige Freiheitsstrafe zumessen zu können
(vgl. BGHSt 32, 60).
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker |