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BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 3 StR 404/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 1.12.2005 - 3 StR 404/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 404/05
vom 1.12.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.12.2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in rechtsbedenklicher Weise gemäß § 41 StGB Geld- neben Freiheitsstrafe verhängt hat, um eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe zumessen zu können (vgl. BGHSt 32, 60).
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker


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