BGH,
Beschl. v. 1.12.2009 - 3 StR 432/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 432/09
vom
1. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 1. Juli 2009 wird
a) von der Einziehung des Asservats 10586/04 (zwei Pakete) abgesehen;
die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen
beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des
vorbezeichneten Asservats entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit
mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu
einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung
mehrerer Gegenstände, u. a. des Asservats 10586/04 (zwei
Pakete), angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge
begründete Revision des Angeklagten hat der Senat
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mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des genannten
Asservats von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO)
und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im
verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |