BGH,
Beschl. v. 1.12.2009 - 3 StR 463/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 463/09
vom
1. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 28. Mai 2009 im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die
Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO und eine
Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels zu treffen sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. Juni 2007
wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 19. Mai 2004 ( KLs Js ) erkannten Strafen und unter
Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit
Beschluss vom 27. März 2008 das Urteil im Strafausspruch
aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten,
im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgericht zurückverwiesen sowie die
weitergehende Revision verworfen. Grund für
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die Aufhebung des Strafausspruchs war, dass das Landgericht die
festgestellte Verletzung des Gebots zügiger
Verfahrenserledigung in einer der inzwischen geänderten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 52, 124) nicht gerecht
werdenden Weise kompensiert hatte.
Nach der neuen Verhandlung hat das Landgericht gegen den Angeklagten
unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19.
Mai 2004 erkannten Strafen und unter Auflösung der dort
gebildeten Gesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und neun Monaten verhängt und ausgesprochen, dass ein Jahr und
sieben Monate der Strafe als Entschädigung für die
überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Der
Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zu der wegen Betruges verhängten
Einzelstrafe aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
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Das Urteil kann jedoch im Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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"Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
gemäß § 55 StGB begegnet hingegen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bemessung der
Gesamtfreiheitsstrafe hat die Strafkammer davon abgesehen, von
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen und hat die aus dem
Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 einzubeziehende
Gesamtgeldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen nicht
gesondert bestehen lassen. Da die Einbeziehung der Geldstrafe zu einer
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Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe führt,
begründet dies einen Verstoß gegen das
Verschlechterungsverbot (BGH NStZ - RR 1998, 136 m.w.N.; Fischer StGB,
56. Aufl. § 55 Rdnr. 8). Jede Erhöhung einer
Freiheitsstrafe - selbst bei Wegfall der Geldstrafe - ist als das
schwerere Übel anzusehen (Senat, Urteil vom 21. Mai 1975 - 3
StR 71/75 (S))."
Dem schließt sich der Senat an.
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |