BGH,
Beschl. v. 1.12.2009 - 3 StR 470/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 470/09
vom
1. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 29. Juni 2009
- im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls
in neun Fällen schuldig ist,
- im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die gegen den
Angeklagten in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft im
Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
1
"Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 2. bis 6. Oktober
2008 in den Niederlanden in Auslieferungshaft ... Entgegen §
51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung
über den Maßstab getroffen, nach dem die Haft auf
die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf,
dass die Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur im
Anrechnungsmaßstab von 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. Fischer
- 3 -
StGB, 56. Aufl. § 51 Rdn 19 m.w.N.), kann der Senat
entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den
Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.
Desweiteren rege ich an, den Schuldspruch dahingehend zu berichtigen,
dass die Worte 'in besonders schweren Fall' entfallen. § 243
Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einbruchsdiebstahl) enthält lediglich eine
Strafzumessungsregel, die nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist."
Dem schließt sich der Senat an.
2
Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht
unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu
belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
3
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer |