BGH,
Beschl. v. 1.2.2007 - 5 StR 445/06
5 StR 445/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1.2.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.02.2007 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 21. Juni 2006 gemäß § 349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren
räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die
auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 2006
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es
den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen
Bestand.
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Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei der
Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das
Landgericht nicht angemessen berücksichtigt, dass das Opfer
die Beute sofort zurückerlangt
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hat, dass diese nicht allzu hoch war, die Tat auf einem spontanen
Entschluss beruhte und die Gewaltanwendung (Reizgaseinsatz) ebenso wie
die später - nach Vollendung des räuberischen
Diebstahls - erfolgte Attacke mit dem Stuhl durch den Angeklagten zu
keinen erheblichen Verletzungen des Opfers geführt hat.
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auf der Grundlage
der bisher getroffenen Feststellungen - die allenfalls durch
weitergehende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen
ergänzt werden dürfen - eine neue Strafe zu
verhängen haben.
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Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger |