BGH,
Beschl. v. 1.2.2007 - 5 StR 467/06
5 StR 467/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1.02.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.02.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 10. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte B. des
Subventionsbetrugs in fünf Fällen, jeweils in
Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist;
b) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß
§ 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b StPO im Gesamtstrafausspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte B. zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird;
c) die zu den Ziffern 2, 4, 6, 8 und 10 der Anklage verhängten
Einzelstrafen entfallen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des
Angeklagten K. werden gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr, soweit es die Revision
des Angeklagten B. betrifft, um ein Viertel
ermäßigt. Jeweils ein Viertel der in diesem
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Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen
Auslagen des Angeklagten B. trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen
„vorsätzlichen Subventionsbetrugs im besonders
schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in jeweils
10 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten K. und den
früheren Mitangeklagten D. , der keine Revision eingelegt hat,
hat es jeweils wegen leichtfertig begangenen Subventionsbetrugs in zwei
Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Die Revision
des Angeklagten B. hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten K.
insgesamt sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
genannten Gründen unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte B.
unberechtigt Subventionen, wobei er gefälschte Belege
für angeblich getätigte Investitionen vorlegte.
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Im Zeitraum von November 2001 bis April 2004 stellte der Angeklagte B.
, um Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erlangen,
bei der Bezirksregierung Braunschweig bzw. der Bank in Hannover
für fünf verschiedene Firmen jeweils einen
sogenannten Finanzierungshilfeantrag, in dem die anzuschaffenden
Wirtschaftsgüter nach Art, Anzahl und Preis detailliert
aufgeführt waren. Tatsächlich wollte der Angeklagte
B. entgegen seinen
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Angaben in den Finanzierungshilfeanträgen jedoch keine neuen
Wirtschaftsgüter anschaffen, sondern mit den
Zuschüssen Finanzierungslücken in den Firmen
schließen. Nach Prüfung der
Förderungsfähigkeit der angemeldeten Investitionen
wurden fünf Bewilligungsbescheide erlassen, in denen
Zuschüsse bis zu einer bestimmten Höhe bewilligt
wurden. In der Folgezeit reichte der Angeklagte B. , um die
Finanzierungsmittel abzurufen, sogenannte
Mittelanforderungsanträge ein. Diesen Anträgen
fügte er, um die angeblich getätigten Investitionen
zu belegen, gefälschte Steuerberatertestate bzw.
gefälschte Eingangsrechnungen bei. Auf diese Weise erlangte
der Angeklagte aufgrund von insgesamt zehn
Mittelanforderungsanträgen (jeweils zwei pro Firma) fast 1,28
Mio. Euro an Zuschüssen.
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Das Landgericht hat auf die Mittelanforderungsanträge
abgestellt und dementsprechend zehn Fälle des
Subventionsbetrugs ausgeurteilt, für die es
Einzelfreiheitsstrafen von einmal neun Monaten, siebenmal einem Jahr
und zweimal einem Jahr neun Monaten verhängt hat.
II.
1. Auf die Sachrüge des Angeklagten B. war der Schuldspruch
auf fünf Fälle des Subventionsbetrugs, jeweils in
Tateinheit mit Urkundenfälschung abzuändern. Die
Annahme von zehn zueinander in Tatmehrheit stehenden Einzeltaten durch
das Landgericht ist rechtsfehlerhaft. Der jeweilige
Finanzierungshilfeantrag und die dazugehörigen beiden
Mittelanforderungsanträge sind eine Tat (§ 52 Abs. 1
StGB) des Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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a) Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit (sogenannte rechtliche
Handlungseinheit) ist auch dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im
natürlichen Sinn eine sukzessive (fortlaufende)
Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges
darstellen (vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor §
52 Rdn. 36; Stree/Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder,
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StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 10 ff.; 18). So
liegt es hier. Der Bewilligungsbescheid ist im zweistufigen
Subventionsvergabeverfahren die notwendige Zwischenstufe, um die
Auszahlung der Geldmittel (regelmäßig das eigentlich
vom Antragsteller erstrebte Tatziel) zu erreichen. Auch die einzelnen
Handlungsakte, d. h. der auf den Bewilligungsbescheid gerichtete Antrag
und derjenige auf Abrufen der Geldmittel, gehören inhaltlich
zusammen. Insoweit ist die Rechtslage dem Verhältnis zwischen
Eingehungs- und Erfüllungsbetrug vergleichbar, bei dem in
bestimmten Konstellationen ebenfalls von einer einheitlichen Tat
auszugehen ist (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 542, 543 m.w.N.; vgl. auch BGH
wistra 2007, 21, 22).
b) Dass der Subventionsbetrug ein verselbstständigtes
Tätigkeitsdelikt im Vorfeld des Betrugs ist, der unter anderem
in der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen
tatbestandlichen Erfolg voraussetzt (vgl. dazu auch BGHSt 34, 265, 267
f.), steht der Annahme einer Bewertungseinheit nicht entgegen. Denn mit
dem Eingang des Finanzierungshilfeantrags bei der Subventionsstelle ist
der Subventionsbetrug zwar vollendet, aber noch nicht beendet
(Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 264 Rdn. 38;
Lenckner/Perron in Schönke/Schröder aaO §
264 Rdn. 66; Wohlers in MünchKomm-StGB 2003 § 264
Rdn. 116, 117). Dies bedeutet, dass mit dem Eingang des
Mittelanforderungsantrags in der Phase zwischen Vollendung und
Beendigung der Angriff auf das öffentliche Vermögen
als das von § 264 StGB geschützte Rechtsgut lediglich
fortgesetzt wird.
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Soweit das Oberlandesgericht München (wistra 2006, 275, 276)
für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist
(§ 78a Satz 1 StGB) eine hiervon abweichende Auffassung
vertreten hat, ist dem nicht zu folgen. Dass der
Subventionsbetrugstatbestand keinen Vermögensschaden
voraussetzt, bedeutet nicht zwangsläufig den Abschluss des
Subventionsbetrugs mit Eingang der ersten unrichtigen oder
unvollständigen Angaben in tatsächlicher Hinsicht.
Der Antragsteller hat vor den Auszahlungen auf der Grundlage des
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ungerechtfertigten Subventionsbescheids sein Vorhaben, Subventionen zu
erschleichen, nicht erfolgreich abgeschlossen (vgl. auch § 78a
Satz 2 StGB).
Schließlich findet die hiesige Auffassung eine
Bestätigung durch die Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses des Subventionsbetrugs zum Betrug. Der
Tatbestand des § 264 StGB verdrängt auch dann den des
§ 263 StGB, wenn die ungerechtfertige Subvention
tatsächlich gewährt wird und damit das
Vermögen der öffentlichen Hand geschädigt
ist (BGHSt 44, 233, 243; BGHSt 32, 203, 206 f.). Sollten die
Voraussetzungen des Subventionsbetrugs im Einzelfall aber nicht
vorliegen, kommt § 263 StGB wieder zur Anwendung (BGHSt 44,
233, 243). Dann kann das Vorliegen von Bewertungseinheit bei mehreren
Anträgen in einem einheitlichen Subventionsvergabeverfahren
aber nicht anders beurteilt werden als bei dem verdrängten
Betrug.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall
von fünf Einzelstrafen. Indes können die innerhalb
eines Subventionsvergabeverfahrens, hier also in Bezug auf die
einzelnen Firmen, verhängten jeweils höheren
Einzelstrafen bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO).
3. Die nunmehr aus den verbliebenen Einzelfreiheitsstrafen von dreimal
einem Jahr und zweimal einem Jahr und neun Monaten zu bildende
Gesamtfreiheitsstrafe setzt der Senat, dem Antrag des
Generalbundesanwalts folgend, auf zwei Jahre und sechs Monate herab.
Mehr als eine solche geringfügige Sanktionsreduzierung ist bei
unverändertem Gesamtschuldgehalt nicht gerechtfertigt.
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III.
Der Senat sieht von einer Schuldspruchänderung beim
Nichtrevidenten D. ab, dem zwar auch nur eine Subvention, aber mit dem
etwas anders gelagerten Vorwurf nur leichtfertiger Begehungsweise
angelastet wird.
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Eine andere als die verhängte Gesamtstrafe käme bei
ihm angesichts des unverändert gebliebenen Schuld- und
Unrechtsgehalts der Tat und der Höhe der verhängten
beiden Einzelstrafen als Strafe nicht in Betracht.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger |